Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 L 1803/04

Tenor

1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


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