Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 905/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Direktion des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2003 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 27. August 2002 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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