Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 L 980/06
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Das Gericht sieht sich als örtlich zuständig an, obwohl die Universität E. -F. über keinen einheitlichen Sitz verfügt und deshalb als örtlich zuständiges Gericht auch das Verwaltungsgericht E1. in Betracht kommt, da der Antragsgegner am morgigen Tage in F. zusammentritt. Für vertiefende oder abschließende Ermittlungen hierzu bietet das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Notwendigkeit einer schnellen Klärung der umstrittenen Fragen keine Möglichkeit.
3Der Antrag,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, die Sitzung des Antragsgegners am 23. Juni 2006, 9,00 Uhr, nicht öffentlich durchzuführen,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag des Antragstellers ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Er zielt auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab, der grundsätzlich nur ausnahmsweise gewährt werden kann, wenn dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller befürchtet eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - HG - sind Sitzungen des Senats (und des Fachbereichs) nämlich öffentlich. Eine entsprechende Regelung enthält für den Senat und den erweiterten Senat § 5 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Senats und des erweiterten Senats der Universität E. -F. vom 28. Januar 2004 (zitiert: GO). Sollte der Senat in seiner Sitzung am 23. Juni 2006 tatsächlich gegen das Öffentlichkeitsgebot verstoßen, so hätte das zur rechtlichen Konsequenz, daß die getroffenen Entscheidungen des Senates rechtswidrig oder gar nichtig wären,
7vgl. Haase in Leuze/Epping, HG NRW, § 17 Rdn. 11,
8was durchaus im nachträglichen Rechtsschutz festgestellt werden kann. Daß auch gerade der Antragsteller als Gremiumsmitglied ggf. nachträglich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes geltend machen kann, belegt das von ihm vorgelegte Urteil des OVG NRW vom 24. April 2001.
9Vorsorglich wird ergänzend darauf hingewiesen, daß vorbeugender Rechtsschutz - soweit ersichtlich - auch materiellrechtlich nicht geboten wäre. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründe nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, daß ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs als Sicherungsmaßnahme kommt dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile entstünden (Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für den Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht gegeben.
10Zunächst ist festzuhalten, daß die Sitzung des Antragsgegners am 23. Juni 2006 gemäß §§ 4, 5 GO als öffentliche Sitzung beginnt, in der zunächst die Beschlußfähigkeit und die Tagesordnung festzustellen sind; dem entspricht die vorgelegte vorläufige Tagesordnung. Ist ein Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit gestellt, ist hierüber zwingend in nicht-öffentlicher Sitzung zu entscheiden.
11Tatbestandliche Voraussetzungen für einen möglichen Ausschluß der Öffentlichkeit nennt das Hochschulgesetz in § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht. Die Kammer teilt insoweit grundsätzlich die Kommentarmeinung von Haase in Leuze/Epping, HG NRW, Rdn. 8, daß der Maßstab für Gremiumsbeschlüsse nach § 17 Abs. 1 Satz 2 HG gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 HG das Diskretionsinteresse einzelner Gremiumsteilnehmer ist. § 17 Abs. 1 HG besagt indessen nicht, daß allein ein Diskretionsinteresse den Ausschluß der Öffentlichkeit erlaubt, vielmehr läßt die Vorschrift durchaus zu, auch aus ähnlich gewichtigen Gründen den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beschließen, wobei der Ausschluß der Öffentlichkeit von einer Güterabwägung zwischen dem gewichtigen Interesse, die Meinungsbildung im Senat öffentlich und transparent bleiben zu lassen, und dem jeweils für einen Ausschluß der Öffentlichkeit sprechenden Interesse abhängt.
12Soweit der Antragsgegner in der konkreten Situation drohende Störungen der Senatssitzung als Grund für einen Ausschluß der Öffentlichkeit heranziehen möchte, stellt sich die Frage, ob das Interesse, eine störungsfreie Senatssitzung durchführen zu können, den Ausschluß rechtfertigt. Es liegt auf der Hand, daß das Interesse an der Öffentlichkeit der Senatssitzungen - wie erwähnt - der Transparenz der Beratungen dient und nicht Störungen von Sitzungen Vorschub leisten soll. Ein Ausschluß der Öffentlichkeit hängt demgemäß in sachlicher Hinsicht von der je konkreten Situation ab, die derzeit nicht prognostizierbar ist, in formaler Hinsicht davon, ob der Ausschluß vom Senat gem. § 17 Abs. 1 HG oder gemäß § 5 Abs. 3 GO vom Senatsvorsitzenden allein auszusprechen ist oder ob beide Wege eröffnet sind. Indessen spricht in der Sache alles dafür, daß je nach den Umständen unter dem Eindruck einer sich abzeichnenden und nicht anders zu kontrollierenden Störung ggf. auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, um eine reguläre Gremienarbeit zu gewährleisten; denn auch dem Interesse hieran kommt ein beträchtliches Gewicht zu. Ein Verstoß des § 5 Abs. 3 GO gegen höherrangiges Recht erscheint der Kammer bei summarischer Würdigung der Rechtslage unter Berücksichtigung sitzungspolizeilicher Grundsätze als fernliegend.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtkostengesetzes.
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 4064/06
6. Dezember 2007
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6 K 4064/06 | 6. Dezember 2007 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 4001/06
21. September 2007
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12 K 4001/06 | 21. September 2007 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 3156/06
11. Mai 2007
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12 K 3156/06 | 11. Mai 2007 |
Referenzen
- § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- §§ 4, 5 GO 2x (nicht zugeordnet)
- HG 2026 § 17 Stelleneinsparung 4x
- § 5 Abs. 3 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtkostengesetzes 1x (nicht zugeordnet)