Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 2616/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 4. August 2006 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. Januar 2006 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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