Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 1469/05

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 15. März 2005 werden aufgehoben, soweit der Klägerin damit die Vermittlung von Sportwetten in jeder anderen Betriebsstätte in C. untersagt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾ und der Beklagte ¼ der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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