Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 2961/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin meldete zum 6. Januar 2006 beim Beklagten das Gewerbe Vermittlung und Annahme von Sportwetten aller Art, Aufstellen von Unterhaltungsspielgeräten" mit der Betriebsstätte X. Str. 38 in M. an. Sie vermittelte darin seit Beginn Sportwetten an Firmen in Österreich und der Slowakei, die im Besitz von Genehmigungen ihrer Heimatländer für das Veranstalten von Sportwetten sind. Die sog. Oddset-Sportwetten werden dabei über eine dauerhafte Online-Standleitung an die Veranstalter im europäischen Ausland weitergeleitet, wofür die Klägerin umsatzabhängige Provisionen erhält.
3Nach Anhörung (und nach Aufhebung einer zuvor gegen den Inhaber und ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin persönlich gerichteten Ordnungsverfügung) untersagte der Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 30. Mai 2006 die Fortsetzung des Gewerbebetriebes und ordnete die Schließung bis zum 14. Juni 2006 an. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung an und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 EUR an.
4Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Landrat des Kreises V. mit Bescheid vom 29. August 2006 zurückwies.
5Am 27. September 2006 hat die Klägerin Klage erhoben.
6Bereits zuvor am 8. Juni 2006 hat sie bei der Kammer um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 5. Juli 2006 zurückgewiesen (7 L 864/06). Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 1. Februar 2007 (4 B 1447/06) zurückgewiesen worden.
7Die Klägerin, die nunmehr Sportwetten an die Firma °°°°°°°°., Gibraltar, vermittelt, trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Für die bloße Vermittlung von Sportwetten - außerhalb des Pferdesportbereiches - bedürfe es nach derzeitiger Rechtslage keiner Genehmigung. § 284 StGB könne ihr nicht entgegengehalten werden, da die Anwendung der Norm auf den Tatbestand der Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland zugelassene Wettunternehmen mit europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei. Das gelte auch für die derzeitige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, die sowohl nach Ansicht der EU- Kommission als auch des OVG NRW mit geltendem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei. Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Placanica u.a. (C-338/04) bestätige ihren Rechtsstandpunkt uneingeschränkt und müsse nun auch zu einer Änderung der Rechtsprechung innerhalb Nordrhein-Westfalens führen.
8Der EuGH habe insbesondere klargestellt, dass eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik insgesamt zu fordern sei, dass der Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten beschränkt sei und eine strenge Alternativprüfung erfordere, dass die Notwendigkeit der Beschränkungen von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch empirische Untersuchungen bestätigt werden müsse, dass die Zulässigkeit der Beschränkungen davon abhänge, ob der faktische oder rechtliche Ausschluss der Möglichkeit, eine solche Erlaubnis zu erhalten, seinerseits gemeinschaftskonform sei, dass straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen unzulässig seien, so lange kein Verfahren zur Erlaubniserteilung vorgesehen sei, dass eine diskriminierungsfreie Vergabe von Veranstaltererlaubnissen zwingend sei und dass der EU-Vertrag keine Grundlage für eine vorübergehende Außerkraftsetzung der Dienstleistungsfreiheit biete.
9Nach dieser Entscheidung bestehe Veranlassung für die meisten Obergerichte, ihre bisherige Rechtsprechung zu überdenken, denn die Aussagen des EuGH ließen sich unbeschadet der Zielsetzung der Reglementierung in Italien auf die Situation in Deutschland übertragen.
10Die Europäische Kommission habe sowohl im Notifizierungsverfahren zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland als auch im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die bestehende und die geplante Rechtslage in Deutschland gemeinschaftsrechtswidrig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH seien die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet, derartige Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
11Die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht könne nach dieser Entscheidung auch nicht mehr offen gelassen werden, wie dies von einigen Gerichten getan werde. Der EuGH habe jedwede Sanktion gegen Unternehmer für unzulässig erklärt, wenn und soweit diese wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der nationalen Bestimmungen nicht in der Lage seien, die vorgeschriebene Erlaubnis zu erlangen. So sei die Rechtslage in Deutschland, weshalb Untersagungsverfügungen rechtswidrig seien. Der EuGH beziehe sich nicht nur auf strafrechtliche Sanktionen, wie sich aus dem nachfolgenden Urteil in der Rechtssache Unibet C-432/05 ergebe.
12Es stehe jetzt auch fest, dass eine systematische und kohärente Politik auf dem gesamten Glücksspielmarkt zu verlangen sei und eine Prüfung für den Bereich der Sportwetten nicht ausreiche. Auch die Europäische Kommission habe nachdrücklich die uneinheitliche Gestaltung des gesamten Glücksspielmarktes gerügt und auf das Fehlen einer insgesamt kohärenten Politik abgestellt.
13Die Prüfung von Alternativen zur möglichen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei vom EuGH eigenständig durchgeführt worden, ohne dass hier ein Beurteilungsspielraum des Mitgliedstaates anerkannt worden sei. Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit sei in vollem Umfang nachprüfbar. Der EuGH habe ausdrücklich die Grundsätze seines Urteils in der Rechtssache Lindman herangezogen und für anwendbar erklärt. In Deutschland existierten aber bislang keine Untersuchungen zum Beleg der Annahme, dass staatliche Anbieter gegenüber privaten besser geeignet wären, die Ziele der Suchtbekämpfung und Angebotsverminderung zu gewährleisten. Dies habe auch die Europäische Kommission unterstrichen.
14Die eindeutig bestehende gemeinschaftsrechtswidrige Rechtslage in Deutschland sei auch nicht übergangsweise hinzunehmen. Rein tatsächliche Änderungen auf dem Sportwettenmarkt seien nicht zur Beseitigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtszustandes geeignet; dieser bestehe bis zur Behebung des gesetzlichen Defizits fort.
15Die Klägerin beantragt,
16die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises V. vom 29. August 2006 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er hält die Rechtslage für geklärt, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) in Sachen Sportwetten entschieden habe.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahren 7 L 864/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Kreises V. (Beiakten Hefte 1 bis 3).
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises V. vom 29. August 2006 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Der Beklagte hat die Verfügung auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG) gestützt. Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Eingriffsermächtigung liegen vor; denn die Klägerin vermittelt Sportwetten, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigung zu sein. Die Beteiligung an illegalen Sportwettunternehmen stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
24Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe bedürfen gemäß § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG NRW - der Zulassung durch die Landesregierung. Die Klägerin ist nicht im Besitz dieser Erlaubnis, und sie kann ihr auch nicht erteilt werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWettG NRW beschränkt den Kreis der potentiellen Träger des Wettunternehmens auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag (GV NRW 2004, S. 315), der angesichts der Regelungen im Lotterieausführungsgesetz NRW (nordrhein-westfälischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 16. November 2004, GV NRW, S. 686) unmittelbar gilt. § 5 Abs. 4 Lotteriestaatsvertrag legt fest, dass anderen als den in Abs. 2 Genannten (Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts, privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind) nur andere Lotterien und Ausspielungen nach dem Dritten Abschnitt eröffnet sind; die begehrte eigene Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten zu Festquoten durch private Anbieter ist hiernach nicht möglich.
25Das damit festgeschriebene Staatsmonopol ist entgegen der Rechtsansicht der Klägerin gegenwärtig auch anwendbar, obwohl es verfassungswidrig ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum bayerischen Staatslotteriegesetz (Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999). Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol ist zwar in seiner derzeitigen Ausgestaltung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Da ein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aber ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sein kann und daher grundsätzlich aus verfassungsrechtlicher Sicht die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols zulässig wäre, hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt, um dem Bundesgesetzgeber und/oder dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zu geben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen,
26BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 146 ff.
27Die in der Entscheidung getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. Dies hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Nichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - entschieden. Dort heißt es wörtlich (S. 12 f des amtlichen Umdrucks):
28Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar das in Nordrhein-Westfalen bestehende staatliche Sportwettenmonopol auf Grund seiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG ebenso unvereinbar wie das Sportwettenmonopol in Bayern. ... Auch die einschlägigen Regelungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts sind jedoch nicht nichtig. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage - wie das Oberverwaltungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung dargelegt hat - daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Nordrhein-Westfalen veranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Dies gilt jedenfalls, sofern das Land Nordrhein-Westfalen unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. ..."
29Die Maßgaben, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung verbunden hat, sind erfüllt.
30Danach hat das Land NRW - ebenso wie der Freistaat Bayern - unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits herzustellen. Damit wird gerade nicht verlangt, dass der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (a.a.O., Rdnrn. 149 - 153) formulierte Gesetzgebungsauftrag sofort umgesetzt wird; dieser muss erst am Ende der bis zum 31. Dezember 2007 laufenden Übergangsfrist durch die gesetzliche Neuregelung erfüllt sein,
31BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 - Rdnr. 19.
32In der Übergangszeit muss allerdings damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. D.h. im Einzelnen, dass der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen darf und dass bis zu der Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zu Art und Weise der Wettmöglichkeiten hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt sind. Ferner hat die staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären,
33BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 157, 160.
34In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Land Nordrhein-Westfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die Maßgaben umzusetzen. Bereits durch Schreiben an die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG vom 19. April 2006 (14-38.07.06-5) hat das Innenministerium eingehende Auflagen in Bezug auf den Wettgegenstand, die Werbung, die Vertriebskanäle und Maßnahmen zur Suchtprävention erlassen. Danach ist insbesondere die Werbung so zu gestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. Grundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung in den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, die Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die Durchführung von Promotionsaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. Außerdem ist deutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des umfangreichen aktuellen Tatsachenvortrags der Beteiligten - kein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese Auflagen nicht hinreichend befolgt. Das der Kammer bekannte Werbematerial bezieht sich nicht auf die staatlichen Oddset-Wetten und bietet deshalb für eine andere Bewertung keine ausreichende Grundlage. Weder die nationale noch die gemeinschaftsrechtliche höchstrichterliche Rechtsprechung fordert insoweit eine einheitliche Betrachtung.
35Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erstreckt sich allein auf Oddset- Sportwetten und kann nicht ohne weiteres auf andere Glücksspiele erstreckt werden.
36vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - und OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - Rdnr. 56 f .
37So hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2007
381 BvR 2228/02 -, www.bverfg.de/entscheidungen
39die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG gerügt hatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben aufweist, die
40einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen.....für die Spielbankenaufsicht für eine hinreichende strukturelle Sicherung des Vorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen sorgen..." und auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols ...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen ordnungsrechtlichen Zielen orientiert"...ist. (a.a.O., Rdnrn. 50 - 65).
41Das Bundesverfassungsgericht grenzt die verfassungsrechtliche Beurteilung des Spielbankenmonopols in dieser Entscheidung ausdrücklich von der des Sportwettenmonopols ab
42a.a.O., Rdnr. 59
43Dies belegt, dass die derzeitige Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols nicht andere Bereiche des Glücksspiels erfasst, sondern die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen selbst anhand der vom Bundesverfassungsgericht genannten Maßstäbe zu überprüfen sind, obgleich eine gewisse Kohärenz der Glücksspielpolitik des Staates insgesamt zu fordern ist. Auch gemeinschaftsrechtlich ist bisher eine Forderung dahingehend, den Glücksspielmarkt eines Mitgliedsstaates für alle Sektoren möglicher Glücksspiele einheitlich zu regeln, nicht ersichtlich.
44vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1°Bs 378/06 -, Rdnr. 56.
45Aus entsprechenden Gründen sieht die Kammer auch keinen Anlass, der in anderen Klageverfahren angeregten Beweiserhebung zur Frage der Werbeausgaben der Lottogesellschaften in den Jahren 2005 bis 2007 nachzugehen. Einerseits ist für die Frage, ob die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend umgesetzt sind und dadurch ein verfassungs- (bzw. gemeinschaftsrechts-) konformer Zustand geschaffen wird, in erster Linie auf die durch die staatlichen Organe vorgegebenen Weisungen abzustellen und zu prüfen, ob diese ausreichen und deren Einhaltung konsequent überwacht wird. Auf vereinzelte, dauerhaft auch nicht völlig auszuschließende Verstöße kommt es dagegen nicht entscheidend an. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits angeführten Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - noch einmal ausdrücklich herausgestellt, dass für die Übergangszeit nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt wird, das aus Sicht der Kammer gegenwärtig gewährleistet ist. Zum anderen ist die Betrachtung hier - wie dargelegt - nur auf das staatliche Sportwettenmonopol zu richten.
46Die notwendige Überwachung, ob die dargelegten Beschränkungen, die die Landesregierung NRW den staatlichen Lottogesellschaften im Werbeverhalten für staatliche Oddset-Wetten aufgegeben hat, befolgt werden, ist derzeit ausreichend gesichert. Das Innenministerium hat die zuständigen Ordnungsbehörden angewiesen, die Einhaltung der Auflagen zu beobachten und Verstöße ggf. zu melden. Eine Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen ist nicht erkennbar. Vielmehr wurden die Werbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters Oddset in erkennbarer und spürbarer Weise reduziert. Auch in Anbetracht der seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit von gut einem Jahr sind die angeordneten Maßnahmen einschließlich der Überwachung ihrer Befolgung ausreichend, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit während der Übergangszeit zu genügen.
47Im Übrigen ist in dem bezeichneten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erneut herausgestellt, dass die Behörden unabhängig von der Frage der Strafbarkeit in der Übergangszeit ordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen können.
48Nichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2006, a.a.O., Beschlussabdruck Seite 14.
49Auch das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen. Die Nichtzulassung privater Wettunternehmer aus anderen EU-Staaten stellt zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43, 49 EGV dar. Solche Beschränkungen können jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass die Beschränkungen auf solche Gründe und auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, und dass sie geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Die Behörden eines Mitgliedstaates dürfen die Verbraucher nicht dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen,
50EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - Gambelli", Rdnrn. 67, 69.
51Diese Vorgaben stimmen inhaltlich mit den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts überein,
52BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnr. 144.
53Eine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt daher auch den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Rechtslage und die oben beschriebene Umsetzung der für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zugleich bewirkt, dass das in Deutschland bestehende staatliche Wettmonopol nicht mehr gegen Gemeinschaftsrecht verstößt,
54s. a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG; vgl. auch schon Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/97 -, NRWE-Datei.
55Im Ergebnis trägt nämlich die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols in ihrer Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht und den hierauf beruhenden Anwendungsmodalitäten in tatsächlicher Hinsicht den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können. Hierauf ist nach der Rechtsprechung des EuGH abzustellen und dies zu beurteilen ist auch Sache des nationalen Gerichts,
56EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - Gambelli", Rdnr. 76.
57Dabei ist für die positive Bewertung der tatsächlichen Anwendungsmodalitäten aus europarechtlicher Sicht hier auch zu berücksichtigen, dass nicht nur das Land NRW die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts korrekt umsetzt, sondern dass dies grundsätzlich auch bundesweit der Fall ist. So haben sich die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder alsbald nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf einen Maßnahmekatalog verständigt, um gleichlautend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Rechnung zu tragen,
58OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 - unter Hinweis auf einen Schriftsatz des dortigen Senators für Inneres vom 18. August 2006 über die Tagung der zuständigen Referenten der Länder vom 27./28. April 2006.
59Verschiedene Obergerichte sind für ihre Bundesländer, jeweils unter Würdigung der dort im einzelnen ergriffenen Maßnahmen, zu dem Ergebnis gekommen, dass die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben für die Übergangszeit korrekt erfüllt werden,
60OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06- ; OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 - und Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; VGH Baden- Württemberg, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - sowie zuletzt vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -; a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -.
61Für den Freistaat Bayern und für Nordrhein-Westfalen ist diese Würdigung bereits vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden,
62BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -, Rdnr. 19 (Bayern); Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O. (NRW).
63Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität ergeben sich auch nicht aus den Vorgaben des EuGH in Sachen Lindman,
64EuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02- Lindman", Rdnr. 25.
65Entgegen der Ansicht der Klägerin verlangt der EuGH nicht, dass dem nationalen Gesetzgeber vor Erlass eines die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Gesetzes eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen vorgelegen haben muss. Auch muss nicht durch Untersuchungen nachgewiesen werden, dass private Wetten aus dem EU-Ausland gefährlicher" sind als inländische Monopolwetten. Vielmehr müssen lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein. Vor diesem Hintergrund ist es hier ausreichend, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine wissenschaftliche Untersuchung zu dem Gefahrpotential einer Ausweitung der Sportwetten für suchtgefährdete Spieler gestützt hat,
66OVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und vom 9. März 2007, a.a.O., Rdnr. 58.
67Anhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der geltenden Regelungen vermag die Kammer auch nicht dem Urteil des EuGH in Sachen Placanica u.a.
68Rechtssache C 338/04 u.a., Urteil vom 6. März 2007
69zu entnehmen.
70Im Ausgangspunkt geht es in jenem Verfahren um die Frage, ob die italienischen Beschränkungen EU-ausländischer Buchmacher aus Gründen der Betrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können. Die italienischen Rechtsvorschriften, die jenem Verfahren zugrunde liegen, sehen für private Wirtschaftsteilnehmer, die im Bereich des Glücksspiels in Italien tätig werden wollen, u. a. eine Konzession vor, die nach öffentlicher Ausschreibung vergeben wird, wobei an jenem Vergabeverfahren nur bestimmte Arten von Wirtschaftsunternehmen teilnehmen können.
71Vgl. u.a. Rdnr. 40 des Urteils vom 6. März 2007, a.a.O.
72Zu diesem Vergabeverfahren für privatwirtschaftliche Anbieter verhält sich das Urteil Placanica in seinen Rdnrn. 59 bis 64. Ein solches Konzessionsmodell existiert für Sportwettenanbieter im Bundesgebiet nicht, weil - wie dargelegt - nach geltender Rechtslage ein staatliches Monopol vorgegeben ist. Die Ausführungen des EuGH zum Konzessionssystem für private Anbieter von Sportwetten sind somit für die hier maßgebliche Rechtslage nicht von Bedeutung. Sie lassen sich nicht übertragen.
73Entsprechendes gilt für die an Fehler in jenem Ausschreibungsverfahren für private Sportwettenanbieter in Italien anknüpfenden Erwägungen des EuGH zu strafrechtlichen Sanktionen (Rdnrn. 68 bis 71) und präventiven polizeilichen Maßnahmen (Rdnrn. 65 bis 67). Die Unzulässigkeit derartiger Maßnahmen und Sanktionen folgt nach dieser Rechtsprechung daraus, dass das Konzessionssystem selbst gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil es gegen Art. 43, 49 EGV verstößt. Dies wurde nur unter dem Gesichtspunkt angenommen, dass bestimmte Rechtsformen (Kapitalgesellschaften) in Italien in der Vergangenheit ausgeschlossen waren. All dies ist bei der derzeit geltenden Rechtslage in Deutschland - wie dargelegt - nicht der Fall.
74Weitergehende Aussagen, die das Begehren der Klägerin stützen könnten, sind diesen Abschnitten des Urteils nicht zu entnehmen. Insbesondere findet die Schlussfolgerung, die Beanstandung des italienischen Konzessionsmodells durch den EuGH lasse darauf schließen, dass das deutsche Modell erst recht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, weil neben dem staatlichen Anbieter keine weiteren privaten Anbieter am Markt zugelassen seien, die über eine EU-rechtliche Konzession in seinem Mitgliedstaat verfügten, in dem Urteil keine Stütze. Vielmehr hat der EuGH in den - vor Behandlung der genannten Themenblöcke stehenden - allgemeinen Grundsätzen (Rdnrn. 41 bis 53) erneut nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzusetzen und ggfs. das angestrengte Schutzniveau genau zu bestimmen, soweit die Maßnahmen verhältnismäßig sind (Rdnr. 48 des Urteils). Da die Ziele des italienischen Gesetzgebers darin bestehen, Glücksspieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen und/oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen und damit gleichzeitig eine kontrollierte Expansion im Bereich der Glücksspiele zu erreichen (vgl. Rdnr. 55 des Urteils), während in Deutschland die kohärente und systematische Begrenzung der Spielgelegenheiten im Vordergrund des jeweiligen gesetzlichen Staatsmonopols steht (vgl. zu diesem Ziel: EuGH, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 53) und die italienische Zielsetzung nachrangig verfolgt wird, sind auch die vom EuGH genannten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beschränkungen andere (so ausdrücklich: EuGH, a.a.O., Rdnr. 49). Allerdings dürfte es danach - und dies ist ein neuer Aspekt, der aus dem Urteil Placanica" folgt -, gerechtfertigt sein, ebenso in Deutschland eine
75verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitzustellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann." (Rdnr. 55)
76Die Maßgaben, die der EuGH insbesondere in der Rechtssache Gambelli
77a.a.O., Urteil vom 6. November 2003 - Rs C 243/01 -, dort Rdnrn. 62 und 67
78für die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch staatliche Regeln zur Eindämmung der Spielgelegenheiten aufgestellt und in Sachen Placanica noch einmal wiederholt hat (vgl. Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 52), sind eingehalten.
79Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/07 -, NRWE-Datei.
80Der Anregung, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen bzw. den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten, das das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 21. September 2006 (1 K 5910/05) bereits eingeleitet hat, ist aus den vorgenannten Gründen nicht nachzugehen, da die Kammer derzeit keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht und deshalb die Frage der Zulässigkeit einer europarechtlichen Übergangsregelung nicht entscheidungserheblich ist.
81Eine andere Beurteilung ist schließlich auch durch die im März 2007 geäußerte Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2003/4350) einerseits und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Lotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland (Notifizierung 2006/658 D - Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland; Ausführliche Stellungnahme der Kommission) andererseits nicht geboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der Kommission zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des deutschen Sportwettenmonopols teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Die letztgenannte Stellungnahme bezieht sich auf eine zukünftige, durch den geplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage und hat schon deshalb keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende Rechtslage.
82Entsprechendes gilt für das in der Pressemitteilung der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag vom 18. April 2007 zum Ausdruck gekommene Bestreben der haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen in den Bundesländern und der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, eine Aufgabe des Staatsmonopols im Bereich der Sportwetten herbeizuführen. Auch dieser politischen Absichtserklärung kommt rechtsändernde Wirkung nicht zu.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
84Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
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