Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 3126/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zutragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.


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