Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 208/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung N. vom 20. April 2006 und 19. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2006 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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