Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 3572/07
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin,
3ihr zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz mit dem sinngemäßen Antrag,
4den ablehnenden Wohngeldbescheid der Beklagten vom 2. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 weiteres Wohngeld in Höhe von 90,00 Euro monatlich zu bewilligen,
5ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
6über den nach Übertragung des Rechtsstreits nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss vom 11. März 2008 der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung abzulehnen.
7Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht
8vgl. u.a. Beschluss vom 30. August 2006 - 1 BvR 955/06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 2007, 352 ff.
9hierzu entwickelten Prüfungsmaßstabes in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
10Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässige Klage wird nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als unbegründet abzuweisen sein, da der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2007 rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von weiterem Wohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008.
11Die zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren allein strittige Frage, ob die für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) weiterhin zum Haushalt der Klägerin rechnende Tochter K. vom Jugendamt der Beklagten erbrachten Leistungen zum anzurechnenden Familieneinkommen gehören, beantwortet sich nach § 10 WoGG. Nach dessen Absatz 2 Nr. 5.5 gehört zum wohngeld-rechtlichen Jahreseinkommen die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach näher aufgeführten Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
12Ausweislich des von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheides des Jugendamtes vom 9. Juni 2006 werden für das Kind K. Leistungen als "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a KJHG" durch Unterbringung in dem Heim Landschulheim T. I. gewährt. Zwar enthält dieser Bescheid keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, welche der in § 35a Abs. 3 SGB VIII geregelten Hilfeformen hier gewährt wird, aus dem Zusatz der Unterbringung in dem Landschulheim ergibt sich aber, dass nur die Hilfe in "Einrichtungen über Tag und Nacht" im Sinne des § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gemeint sein kann. Bei der nach dieser Bestimmung zu gewährenden Hilfe ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfaßt nach Satz 2 auch die Kosten der Erziehung.
13Nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht
14vgl. hierzu Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Kommentar zum WoGG, § 10 Rdnr. 128 ff./129a; Buchsbaum/ Hartmann, Kommentar zum WoGG, § 10 Rdnr. 581 ff.
15wurden von den Leistungen nach dem SGB VIII nur die Kosten zur Erziehung als Einkommen angerechnet. Mit der Erweiterung des Einkommenskataloges des § 10 Abs. 2 WoGG um die Nummer 5.5 sollte die Nummer 5.4 ergänzt werden. Ausschlaggebend hierfür sollten ausweislich der Amtlichen Begründung
16Vgl. Bundestags-Drucksache 15/1516, Seite 77
17folgende Erwägungen sein:
18"Werden junge Menschen (Minderjährige, junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, u. U. auch Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, oder eine schwangere Frau vor der Geburt ihres Kindes) zur Erbringung erzieherischer und ggf. therapeutischer Hilfeleistungen in Einrichtungen, anderen Wohnformen oder Pflegefamilien untergebracht, übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe für die Dauer der Hilfeleistung neben dem Erziehungsanteil (siehe § 10 Abs. 2 Nr. 5.4 WoGG) auch die laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe. Leistungen für den Unterhalt junger Volljähriger haben bis zum 31. Dezember 2000 (nach § 10 Abs. 1 WoGGa. F. in Verbindung mit Teil A Nr. 10.15 WoGVwV 1995) sowie bis zum 31. Dezember 2001 (nach § 10 Abs. 2 Nr. 11.2 WoGG a. F.) zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen gerechnet. Da diese Einkommensteile bei der Harmonisierung des Wohngeldgesetzes und des Wohnraumförderungsgesetzes zum 1. Januar 2002 versehentlich nicht mit übernommen wurden, sollen diese Einkommensteile zukünftig wieder zum Jahreseinkommen der Begünstigten rechnen und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch für Minderjährige herangezogen werden."
19Da aus dem o. a. Hilfebescheid die Höhe der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie die Kosten der Erziehung nicht eindeutig bestimmbar ist, ist in Übereinstimmung mit dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 18. November 2005 - SW 23- 30 09 98 - 2 - Seiten 12 ff
20wörtlich wiedergegeben bei Buchsbaum/ Hartmann, Kommentar zum WoGG, § 10 Rdnr. 573.1 ff.
21die jeweils nach Landesrecht geltende Pauschale für diese Aufwendungen anzusetzen und dann - entsprechend der in § 10 Abs. 2 Nr. 5.5 WoGG vorgegebenen hälftigen Anrechnung - zu halbieren. Die Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII belaufen sich nach dem einschlägigen Runderlass des zuständigen Ministeriums vom 26. Oktober 2006 für die hier maßgebliche Zeit für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auf monatlich insgesamt 815,00 Euro. Die Beklagte hat daher die Hälfte dieses Betrages zu Recht als monatliche Einnahmen berücksichtigt und mit dem Jahresbetrag der Leistungen (12 Monate x 407,50 Euro = 4.890,00 Euro) in die Berechnung des Gesamteinkommens eingestellt.
22Der Umstand, dass die im übrigen insgesamt erheblich höheren Leistungen des Jugendamtes unmittelbar an das Landschulheim überwiesen werden, ändert nichts daran, dass diese Leistungen der Tochter durch die auswärtige Unterbringung unmittelbar zugute kommen und insofern auch zu einer entsprechenden häuslichen Ersparnis führen. Da nicht der volle, sondern nur die Hälfte des Pauschalbetrages nach § 39 SGB VIII als Einnahme angerechnet wird, kommt ein Abzug von - hier auch nicht geltend gemachten - Werbungskosten nicht in Betracht.
23Soweit das Jugendamt der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin eine eigene Kostenbeteiligung in Höhe des anteiligen Kindergeldes von 160,25 Euro verlangt, kann dieser Betrag nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WoGG als Abzugsbetrag berücksichtigt werden, da es sich bei dem nach § 10 WoGG nicht zum anrechenbaren Einkommen zählenden Kindergeld nicht um berücksichtigungsfähige Unterhaltsleistungen im Sinne des § 13 WoGG handelt
24Vgl. Hartmann/Wischniowsky, Wohngeld - Leitfaden 2008 (6. Auflage 2008), Seite 70 Fußnote 155 unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2007 -.14 A 2151/07 - NVwZ-RR 2008, 37.
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