Das Wohngeld richtet sich nach
- 1.
-
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8), - 2.
-
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und - 3.
-
dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)