Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 3483/07

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Oktober 2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.


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