Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 294/07

Tenor

Der Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums C. vom 2. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 22. Dezember 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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