Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 226/10

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 227,80 EUR.


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