Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 226/10
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 227,80 EUR.
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Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Sachantrag, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
3Der (sinngemäß gestellte) Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1036/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Februar 2010 anzuordnen, soweit dieser Grundsteuern von mehr als 276,12 EUR festsetzt,
5hat insgesamt keinen Erfolg.
6Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. ist der Antrag - wie auch die gleichzeitig erhobene Klage - bereits unzulässig. Sie ist nicht Adressatin des Grundsteuerbescheides und daher nicht antrags- bzw. klagebefugt.
7Hinsichtlich des Antragstellers zu 2. ist der Antrag zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
8Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Grundsteuerbescheid des Antragsgegners vom 4. Februar 2010 kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 VwGO.
9Zweifel im genannten Sinne bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Überwiegende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren sind vorliegend nicht zu erkennen.
10Der angefochtene Grundsteuerbescheid des Antragsgegners ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung der Stadt I. über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze vom 16. Dezember 1999, in der für die Grundsteuer B ein Hebesatz von 430% festgesetzt ist, bestehen nicht. Der Antragsteller hat insoweit keine substantiierten Rügen vorgetragen, so dass das Gericht keinen Anlass hat, von sich aus die Satzung im Einzelnen zu überprüfen. In materieller Hinsicht begegnet der auf 430 % festgesetzte Hebesatz keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
11vgl. Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2007 - 5 K 3097/06 - betreffend einen Hebesatz von 495 % in Lünen sowie Urteile der früher für das Grundsteuerrecht zuständigen 16. Kammer des Gerichts vom 15. Juli 1998 - 16 K 6839/95 - betreffend einen Hebesatz von 530 % in Gelsenkirchen und vom 14. Januar 1999 - 16 K 4369/97 - betreffend einen Hebesatz von 470 % in Dortmund,
12ist geklärt, dass der Gemeinde bezüglich der Bestimmung des Hebesatzes ein weites kommunalpolitisches Ermessen zusteht, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Unter Berücksichtigung der sich insbesondere aus einfachem Gesetzesrecht und aus Verfassungsrecht ergebenden Grenzen dieses Ermessens ist auch ein Hebesatz in der hier in Rede stehenden Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
13Der Beklagte hat die Grundsteuer unter Berücksichtigung des Grundsteuermessbetrages in dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, an den der Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 Abgabenordnung gebunden ist, und des Hebesatzes von 430% auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 Grundsteuergesetz zutreffend festgesetzt.
14Die Einwände des Antragstellers, die im Wesentlichen in der Heranziehung der Antragsteller zur Hundesteuer ihren Ursprung und keinen Bezug zur Heranziehung zur Grundsteuer haben, liegen sämtlich neben der Sache.
15Eine unbillige Härte ist nicht erkennbar.
16Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Als Streitwert wurde im
17Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ein Viertel des angefochtenen Gewerbesteuerbetrages (Streitgegenstand ist nur ein Betrag von 911,20 EUR) in Ansatz gebracht.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 5 K 1036/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- 5 K 3097/06 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 6839/95 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 4369/97 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung 1x
- AO 1977 § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen 1x
- GrStG 1973 § 27 Festsetzung der Grundsteuer 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x