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AO 1977 § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung

Abgabenordnung

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (1. Kammer) - 1 K 653/25.WI
2. März 2026
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Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3156/25
14. Januar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 387/25
10. Dezember 2025
1 StR 387/25 10. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 2074/25
4. Dezember 2025
5 K 2074/25 4. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 5238/25
4. Dezember 2025
5 K 5238/25 4. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 3699/25
4. Dezember 2025
5 K 3699/25 4. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 3234/25
4. Dezember 2025
5 K 3234/25 4. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - X B 84/24
28. November 2025
X B 84/24 28. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 18/23
27. November 2025
IV R 18/23 27. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 31/24
12. November 2025
II R 31/24 12. November 2025