Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 1103/11
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert beträgt 3.467,75 EUR.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 5 K 3581/11 - gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 03. August 2011 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO.
6Zweifel im genannten Sinne bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
7Vgl. OVG Münster, Beschl. vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, Beschl. vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, S. 337, m. w. N.
8Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Haftungsbescheides lassen sich angesichts dessen nicht bejahen.
9Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 191 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. der Abgabenordnung - AO -, der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung findet. Danach kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet.
10Der Antragsteller haftet für die teilweise noch ausstehende Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2006 nebst Säumniszuschlägen sowie Mahngebühr nach §§ 69, 37 Abs. 1, 3 Abs. 4, 337 AO i.V.m. § 20 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -. Nach 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
11Die KG ist gemäß § 2 Abs. 3 GewStG als Gewerbebetrieb Schuldnerin der Gewerbesteuern. Der aus diesem Schuldverhältnis bestehende Anspruch der Antragsgegnerin auf Entrichtung der Gewerbesteuern für das Jahr 2006 sowie der zugehörigen Säumniszuschläge wurde bislang nur zu einem kleinen Teil erfüllt; die Steuerforderung ist fällig. Der dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 06. Februar 2009 sind der KG über ihren bevollmächtigten Steuerberater zugegangen.
12Nach § 166 AO muss der Antragsteller den Bescheid gegen sich gelten lassen, da er als mittelbarer Geschäftsführer der KG die Möglichkeit hatte, ihn anzufechten.
13Der Antragsteller gehört als im Haftungszeitraum alleiniger Geschäftsführer der GmbH, die ihrerseits Komplementärin der °°°° F. U. Handels GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) ist, und mithin gesetzlicher Vertreter der KG (§§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB, § 35 Abs. 1 GmbHG) zum Personenkreis des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO. Als sog. mittelbarer Geschäftsführer hat er seine Pflicht, die steuerlichen Pflichten der KG zu erfüllen verletzt, indem er die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2006 nicht rechtzeitig, sondern erst am 27. November 2008 abgegeben hat. Die Pflicht zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung ergibt sich aus § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 14a Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz - GewStG -, § 25 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -. Für die steuerlich beratene Gesellschaft war die Steuerklärung für das Jahr 2006 bis zum 31.12.2007 abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 GewStDV i.V.m. dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom 2. Januar 2007, BStBl. 2007 I, S. 89). Die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung bestand unabhängig von der finanziellen Situation der KG.
14Der Antragsteller hat seine Pflichten als mittelbarer Geschäftsführer der KG zumindest grob fahrlässig verletzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen verpflichtet ist und imstande war, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dabei kann sich der Vertreter im Sinne von § 34 AO nicht darauf berufen, er habe die Pflichten nicht gekannt oder habe sie nicht ausüben können. Sofern dem Vertreter die steuerlichen Pflichten nicht geläufig sind, hat er sich entsprechende Kenntnisse anzueignen.
15Boecker, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zu AO und FGO, § 69 AO Rn. 41 (Stand: Juni 2010).
16Soweit der Antragsteller geltend macht, mangels Bestehens hinreichender Liquidität für die Begleichung der Gewerbesteuer, seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht fristgerecht nachgekommen zu sein, haben ihn die finanziellen Schwierigkeiten der KG nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung entbunden. Für diese Konstellation sieht das Steuerrecht lediglich Möglichkeiten der Stundung oder des Erlasses vor. Es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller dies bekannt war, bzw. dass er mit geringem Aufwand in der Lage gewesen wäre, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen. Insofern hätte der Antragsteller sich als verantwortungsvoller (mittelbarer) Geschäftsführer zumindest hinreichend informieren müssen, um einen eventuellen Irrtum über die Reichweite seiner Pflichten auszuschließen. Da er dies unterlassen hat, indiziert schon die bloße Pflichtwidrigkeit den von § 69 Satz 1 AO vorausgesetzten Schuldvorwurf in Form der groben Fahrlässigkeit.
17Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.November 2009 - 12 A 4486/06-, S. 5 des Urteilsausdrucks (unveröffentl.), BFH, Urt. v. 13. März 2003 - VII R 46/02 -, zitiert nach juris; Boecker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zu AO und FGO, § 69 AO Rn. 41 (Stand: Juni 2010); Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Bd. I, § 69 Rn. 29 m.w.N. (Stand: Mai 2010).
18Weiterhin liegt auch der erforderliche Haftungsschaden im Sinne des § 69 Satz 1 AO vor. Der Schaden besteht darin, dass am 06. Februar 2009 festgesetzte Ansprüche der Beklagten aus dem Steuerschuldverhältnis gegen die KG über 18.337,50 EUR in Höhe von 12.541 EUR nicht erfüllt worden sind.
19Die im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme erforderliche Kausalität der Pflichtverletzung des Klägers für den eingetretenen Schaden liegt vor. An der Kausalität fehlt es nur dann, wenn der Steuerschuldner bereits im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bzw. spätestens, wenn die Gemeinde ihre Steuerforderung ohne Pflichtverletzung hätte geltend machen können, zahlungsunfähig gewesen ist, sodass die Erfüllung der Steuerforderung auch ohne die Pflichtverletzung mangels liquider Mittel nicht in Betracht kam. Andererseits ist für die Annahme der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung ausreichend, dass eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des Gläubigers der Steuerforderung vereitelt wurde.
20FG Bremen, Urt. v. 30. Oktober 1970 - III 25/70 - EFG 1971, S. 247; BFH, Urt. v. 5. März 1991 - VII R 93/88-, zitiert nach juris; Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Bd. I, § 69 Rn. 20 m.w.N. (Stand: Mai 2010).
21Der Antragsteller wäre, wie ausgeführt, nach den entsprechenden steuerlichen Vorschriften zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2006 bis zum 31.12.2007 verpflichtet gewesen, worauf der entsprechende Grundlagenbescheid des Finanzamtes und sodann der Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin zeitnah hätten ergehen können. Unter Zugrundelegung der üblichen Bearbeitungszeit von etwa drei Monaten, wäre eine Festsetzung im April 2008 erfolgt, sodass die Forderung zu diesem Zeitpunkt fällig geworden wäre (vgl. § 220 Abs. 2 Satz 2 AO). Es ist nicht ersichtlich, dass die entsprechende Forderung nicht zwischen April und Ende des Jahres 2008 hätte durchgesetzt werden können. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass insoweit zu Beginn 2008 ausreichende Tilgungsmittel zur Verfügung standen und die KG im Herbst konsolidiert gewesen sei. Ein entsprechendes Bild ergibt sich auch aus der zwischenzeitlichen Kontendeckung der Gesellschaft, der ausweislich der Unterlagen, die der Kammer vorliegen, mit ca. 31.000 EUR am 30. April 2008, ca. 35.000 Euro am 30. November 2008 und ca. 15.000 Euro am 30. Dezember 2008, immer wieder hinreichende Mittel zur Erfüllung der Steuerschuld zur Verfügung standen. Hierfür spricht zudem die Bezahlung der aufgrund Schätzung mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 festgesetzten Gewerbesteuer in Höhe von 1.822,50 EUR.
22Auch die nach Festsetzung der Steuer mit Bescheid vom 10. März 2009 durch die Antragsgegnerin gewährte Stundung der Forderung bis zum 29. April 2009 lässt als nachträglicher Umstand die Kausalität und damit die einmal entstandene Haftungsverpflichtung des Antragstellers nicht mehr entfallen.
23Vgl. BFH, Urt. v. 26. Februar 1991 - VII R 107/89 -, Urt. v. 4. Dezember 2007 - VII R 18/06 -, jeweils zitiert nach juris; Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Bd. I, § 69 Rn. 18, 22 (Stand: Mai 2010).
24Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zur Inanspruchnahme des Antragstellers nicht unterlaufen. Die Antragsgegnerin hat vor Erlass des Haftungsbescheides gem. § 191 AO ihr Ermessen sowohl dahingehend auszuüben, ob sie einen Haftungsbescheid erlässt (Entschließungsermessen), als auch dahingehend, wer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll (Auswahlermessen).
25Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich für eine Geltendmachung des Haftungsanspruchs entschieden hat. Bei einer Unbeibringlichkeit der Steuer gegenüber dem Erstschuldner ist eine Haftungsinanspruchnahme regelmäßig geboten, weil Steuerausfälle nach Möglichkeit vermieden werden sollen.
26Vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2009, § 191 Rn. 35; OVG Münster, Urt. v. 17. Juni 2010 - 12 A 3449/07-, S. 19 des Urteilsausdrucks (unveröffentl.); BFH, Urt. v. 29. Mai 1990 - VII R 81/89 -, zitiert nach juris.
27Die Inanspruchnahme der KG selbst als Steuerschuldnerin blieb erfolglos und war nach endgültiger Löschung im Handelsregister am 18.11.2010 nicht mehr erfolgsversprechend. Auch das Auswahlermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt, indem die Inanspruchnahme früherer Geschäftsführer geprüft aber aufgrund der alleinigen Verantwortung des Antragstellers für die Nichtzahlung abgelehnt wurde.
28Hinsichtlich des Umfangs der Inanspruchnahme bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die geltend gemachte Gewerbesteuerschuld in Höhe von 12.541 EUR ergibt sich rechnerisch korrekt nach Abzug der auf die festgesetzte Gewerbesteuerschuld bereits geleisteten Zahlungen, die sich aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ergeben. Zweifel bestehen zwar an der Zulässigkeit der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Verrechnung mit Zahlungen vom 03. Dezember 2009 (400 EUR) und vom 21. Dezember 2009 (200 EUR) sowie einer Erstattung von Gewerbesteuer und Zinsen aus dem Jahr 2007 vom 11. Januar 2010 (1.912 EUR), die entgegen der Vorschrift des § 225 Abs. 2 Satz 1 AO zunächst in Höhe von 825 EUR auf die Zinsen und erst darüber hinaus auf die Hauptschuld angerechnet wurden. Ob eine anderweitige vorrangige Bestimmung durch die Schuldnerin vorlag, lässt sich im Rahmen des vorläufigen Verfahrens nicht abschließend klären. Da anderenfalls aber noch Zinsschulden für das Jahr 2006 in entsprechender Höhe bestehen würden, die ebenfalls mit dem Haftungsbescheid geltend gemacht werden könnten, kann eine weitere Aufklärung insofern vorläufig dahinstehen.
29Die Haftung erstreckt sich darüber hinaus gem. § 69 Satz 2 AO auch auf Säumniszuschläge. Diese wurden grundsätzlich ordnungsgemäß gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für einen Zeitraum von 10 Monaten (1. Mai 2009 bis 1. Januar 2010) erhoben. Zweifel ergeben sich allerdings hinsichtlich der zugrunde gelegten Summe im Januar 2010, da bei vorrangiger Verrechnung der Zahlungen des Antragstellers vom 3. und 21. Dezember 2009 mit der Hauptschuld diese um 600 EUR geringer gewesen wäre. Damit könnte sich diese eventuell fehlerhafte Verrechnung in Höhe von 6 EUR auf die Haftungssumme auswirken, da gem. § 240 Abs. 2 AO Säumniszuschläge nicht für steuerliche Nebenleistungen wie Zinsforderungen entstehen. Die für eine teilweise Stattgabe erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, vermag dies aber nicht zu begründen, da sich weder der Antragsteller selbst auf diesen Fehler beruft, noch die tatsächliche Lage ohne weitergehende Tatsachenfeststellungen beurteilt werden kann, sodass bei der gebotenen summarischen Prüfung in diesem Punkt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine klare Erfolgsprognose abgegeben werden.
30Gegen die Einbeziehung der Mahngebühr in Höhe von 52 EUR bestehen keine Bedenken. Diese sind als steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 37 AO, auf die sich die Haftung des § 69 Satz 1 AO bezieht. Darunter fallen gem. § 3 Abs. 4 AO auch Kosten der Zwangsvollstreckung, vgl. § 337 AO, wobei gem. § 1 Abs. 2 AO für die hier in Frage stehenden Realsteuern § 20 VwVG NRW gilt, wonach abweichend von § 337 Abs. 2 AO auch Mahnkosten erhoben werden können.
31Die von der Antragsgegnerin im angefochtenen Haftungsbescheid weiterhin ausgesprochene Zahlungsaufforderung in Höhe der streitgegenständlichen 13.871 EUR ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 219 Satz 1 AO. Wie ausgeführt, ist der Antragsteller zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden. Die Zahlungsaufforderung gegenüber dem Antragsteller ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Ein Vorgehen gegen die KG war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zahlungsaufforderung nicht mehr aussichtsreich.
32Anhaltspunkte für eine besondere Härte sind nicht erkennbar und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
33Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die Höhe der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Forderung. Bei Verfahren wegen Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist dabei nur ein Viertel des jeweiligen Betrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).
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