Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 1650/10

Tenor

Der Vorbescheid der Beklagten vom 17. März 2010 wird aufgehoben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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