Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 160/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen einen von der Beklagten erhobenen Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Oberflächenentwässerungseinrichtung und der Fahrbahn der P.---------straße zwischen I. Straße und G.--------straße in C. -S. .
3Die P.---------straße zweigt von der I. Straße bei Haus-Nr. 462 in südöstlicher Richtung ab. Sie verbindet die I. Straße als Hauptverkehrsstraße mit der D.--------straße . Etwa nach 132 m mündet die G.--------straße aus nordöstlicher Richtung kommend in die P.---------straße ein. Außerdem zweigt eine Stichstraße von ihr ab.
4Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 27. Juli 2007 (Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts C. ) Eigentümerin der unbebauten Flurstücke Gemarkung S. , Flur 3, Flurstück 1 und Flurstück 819. Die beiden Flurstücke grenzen mit ihren westlich gelegenen Schmalseiten - das Flurstück 1 zumindest teilweise - an die I. Straße. Das 314 m² große Flurstück 819 grenzt mit seiner südlichen Längsseite von ca. 104 m unmittelbar an die P.---------straße an und ist in diesem Bereich knapp unter 3 m breit, während es an der östlichen Seite als ca. 1 m breiter Streifen in einer Länge von ca. 40 m an die nach Norden abzweigende G.--------straße angrenzt. Das 3.568 m² große Flurstück 1 schließt sich nördlich an das Flurstück 819 an. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Lage der Flurstücke wird auf den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Katasterplan (Beiakte Heft 2 Blatt 2) hingewiesen.
5Bei dem Flurstück 819 handelt es sich ausweislich des vom Gericht beigezogenen Grundbuchauszuges des Amtsgerichts C. (Grundbuch von S. , Blatt 721) um ein unter einer (eigenen) laufenden Nummer im Grundbuch geführtes Flurstück, während das Flurstück 1 mit dem nördlich gelegen, auch im Eigentum der Klägerin stehenden, mit einem gewerblich genutzten Gebäudekomplex bebauten Flurstück 2 unter einer gemeinsamen laufenden Nummer im Grundbuch geführt wird und insgesamt 16.573 m² groß ist.
6Die Fahrbahn der P.---------straße in dem Abschnitt zwischen I. Straße und G.--------straße wurde erstmalig vor dem hier in Rede stehenden Ausbau im Jahre 1904 und der vorhandene Mischwasserkanal im Jahre 1929 hergestellt. Im Jahre 1939 erhielt die Fahrbahn im betreffenden Abschnitt erstmalig eine Teerdecke; im Jahre 1952 erfolgte eine erneute Teerung.
7Die durch die P.---------straße im hier maßgeblichen Abschnitt erschlossenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Bebauungsplans Nr. 730 der Stadt C. . Für den Bereich der beiden streitigen Flurstücke der Klägerin wie auch für das klägerische Flurstück 2 ist durch den Bebauungsplan Gewerbegebiet festgesetzt worden.
8Die Beklagte zog eine Rechtsvorvorgängerin der Klägerin, Frau I1. T. , mit Vorausleistungsbescheid vom 17. November 2000 für die Herstellung der Erschließungsanlage P.---------straße zur Zahlung von 18.485,18 DM heran. Nachdem diese nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage (9 K 38/02) vor dem erkennenden Gericht erhoben hatte, schlossen die damaligen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der 9. Kammer des erkennenden Gerichts am 13. Dezember 2005 einen verfahrensbeendenden Vergleich. Inhalt des Vergleichs war zum einen die Ermäßigung des Vorausleistungsbetrages auf 16.179,07 DM. Ferner erklärten die damaligen Beteiligten übereinstimmend Folgendes: " Wir sind uns darüber einig, dass mit der Zahlung des oben genannten Vorausleistungsbeitrages die Erschließungsbeitragspflicht für das klägerische Grundstück endgültig abgegolten ist und zwar in Bezug auf die Erschließungsanlage P.---------straße ."
9Am 1. März 2001 stimmte die Bezirksvertretung C. -Mitte dem Plan der Verwaltung entsprechend der Beschlussvorlage Drucksache 20010096/00 für die Kanalsanierung im Bereich Stichstraße G.--------straße über G.--------straße und P.---------straße bis Einmündung in der I. Straße zu.
10Nach erfolgter Verlegung eines neuen Mischwasserkanals durch Aushebens eines Kanalgrabens und Wiederherstellung der Fahrbahn durch Aufbringung einer groben Tragschichtdecke erfolgte die Abnahme des Mischwasserkanals am 25. Juli 2003.
11Bereits einen Tag zuvor, am 24. Juli 2003, beschloss die Bezirksvertretung C. -Mitte den "Restausbau der P.---------straße zwischen I. Straße und D.--------straße ". Danach sollten die Gehwege im gesamten Bereich der P.----------straße , soweit nicht bereits vorhanden, und Parkstreifen auf der südlichen Straßenseite im Abschnitt zwischen I. Straße und G.--------straße erstmalig hergestellt sowie die bereits vorhandene Fahrbahn im Abschnitt zwischen I. Straße bis ca. 20 m östlich der Einmündung der G.--------straße ausgebaut werden.
12Der Ausbau entsprechend diesem Beschluss erfolgte sodann im Jahre 2004/Anfang 2005. Durch den Ausbau erhielt die Fahrbahn einen Aufbau in einer Gesamtstärke von 65 cm bestehend aus 4 cm Splitmastixasphalt, 8 cm Asphaltbinderschicht, 10 cm Asphalttragschicht, 15 cm Schottertragschicht und 28 cm Frostschutzschicht. Die Abnahme u. a. der ausgebauten Fahrbahn erfolgte am 15. März 2005.
13Der Rat der Stadt C. beschloss in seiner Sitzung vom 25. September 2006 eine neue Straßenbaubeitragssatzung. Die bisherige Straßenbaubeitragssatzung vom 28. September 1977 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 18. Februar 2004 hatte in § 1 folgende Regelung: "Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, die Erweiterung und die Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) ........." In der neuen Straßenbaubeitragssatzung ist nunmehr in § 1 die Regelung wie folgt formuliert: "Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) ......." Ferner erhöhte sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der neuen Satzung der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand für durch Haupterschließungsstraßen erschlossene Grundstücke für den Ausbau der Oberflächenentwässerungseinrichtung und der Fahrbahn von jeweils bisher 30 % auf 40 %. Die neue Satzung wurde am 9. Oktober 2006 öffentlich bekanntgemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt C. Nr. 123/2206 in den Bochumer Tageszeitungen.
14Die Beklagte setzte zunächst mit Beitragsbescheid vom 13. Juni 2008 gegenüber einem der beiden Gesellschafter der Klägerin, Herrn T1. W. , für die klägerischen Flurstücke 819 und 1 einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 34.564,52 EUR für eine nach Berücksichtigung eines Gewerbezuschlages von 50 % gewichtete Grundstücksfläche von 5.823,00 m² für den Ausbau der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung und der Fahrbahn fest.
15Nachdem der herangezogene Gesellschafter der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2008 Klage beim erkennenden Gericht (13 K 3820/08) erhoben hatte, hob die Beklagte den Bescheid im Hinblick auf die fehlende Eigentümerstellung des Gesellschafters auf. Die damaligen Verfahrensbeteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Einen zuvor gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (13 L 873/09) lehnte die Kammer bereits mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 ab.
16Die Beklagte setzte sodann durch einen am 17. Dezember 2010 erlassenen Beitragsbescheid, der datiert war auf den 17. Dezember 2011, einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 34.564,52 EUR gegenüber der Klägerin fest. Das veranlagte Grundstück wurde mit "I. Str. 468, I. Str. 466, I. Str. 464, Gemarkung: S. , Flur: 003, Flurstück (e) 00001, Gemarkung: S. , Flur 3, Flurstück(e): 819" bezeichnet. Bei der dem Bescheid zugrundeliegenden Kostenermittlung ging die Beklagte von einem beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung in Höhe von 76.069,57 EUR aus. Die Beklagte kürzte entsprechend der von ihr vorgenommenen Einstufung der P.---------straße als Haupterschließungsstraße den beitragsfähigen Aufwand um einen öffentlichen Anteil von 60 %, so dass ein umlagefähiger Aufwand von 30.427,83 EUR verblieb. Die Beklagte verteilte diesen Aufwand nach dem Maßstab der Grundstücksfläche und Geschosszahl mit Artzuschlägen auf die Eigentümer der an den ausgebauten Abschnitt grenzenden Grundstücke. Dabei ging sie von einer bewerteten Gesamtfläche aller erschlossenen Grundstücke von 11.310,83 m² aus. Die der Berechnung zugrunde liegenden beitragsfähigen Kosten der Oberflächenentwässerungseinrichtung hatte die Beklagte ermittelt, in dem sie die Kosten der Verlegung des neuen Mischwasserkanals, der auch der Grundstücksentwässerung der anliegenden Grundstücke dient, zu 41 % den Kosten der Straßenoberflächenentwässerung zuordnete.
17Die Klägerin hat gegen den Beitragsbescheid am 14. Januar 2011 Klage erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Beitragsbescheid aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 14. April 2011 beantragte sie weiterhin hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Beitragsforderung teilweise zu erlassen.
18Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig und verletzte sie in ihren Rechten. Das klägerische Eckgrundstück habe keinen Zugang zur P.---------straße . Ein solcher sei nicht erforderlich, weil der Hauptzugang über die I. Straße erfolge und weil dieser Hauptzugang - zusammen mit einer weiteren Zufahrt über die G.--------straße - alle denkbaren Erschließungserfordernisse ausreichend erfülle. Das Grundstück grenze heute nur deshalb an die P.---------straße , weil eine Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1988 einen Geländestreifen an dieser Straße von der Beklagten erworben habe, den die Beklagte habe abgeben wollen. Wäre die Rechtsvorgängerin der Beklagten damals nicht entgegen gekommen, obwohl sie den Grundstücksstreifen nicht benötigt habe, wäre eine Beitragspflicht nicht entstanden. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er ein fehlerhaftes Erlassdatum trage. Der angefochtene Bescheid müsse durch einen neuen, fehlerfreien Bescheid korrigiert werden. Da aber eine Festsetzungsverjährung zum 31. Dezember 2010 eingetreten sei, werde ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Weiterhin sei im angefochtenen Bescheid eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung erfolgt, obwohl diese Forderung bereits - unter Vorbehalt - an die Beklagte geleistet worden sei. Ferner stehe der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten geschlossene Vergleich der Beitragserhebung entgegen. In diesem Verfahren sei Streitgegenstand ein Vorausleistungsbescheid auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage P.---------straße gewesen. Da sich der nunmehr angefochtene Beitragsbescheid in tatsächlicher Hinsicht auf dieselben Grundstücke der Rechtsvorgängerin der Klägerin, dieselbe beitragsfähige Erschließungsanlage und dieselben baulichen Maßnahmen richte, für die bereits im Jahre 2000 Vorausleistungen erhoben worden seien, sei die Beklagte durch die Rechtskraft des Vergleichs gehindert, die Klägerin erneut zu Beiträgen für die P.---------straße heranzuziehen. Der Vergleich habe dazu gedient, weitere Forderungen der Beklagten aus dem damals strittigen Gesamtkomplex "Ausbau der P.---------straße " ein für alle Mal auszuschließen. Dabei sei auch unerheblich, dass die Beklagte nunmehr den geltend gemachten Beitrag auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich auf § 8 des KAG NRW, stütze. Es werde hierzu auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 - verwiesen. Weiterhin bleibe es zweifelhaft, ob die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Aufwendungen nach § 8 KAG NRW beitragsfähig seien. Immerhin habe die Beklagte selbst noch im Jahre 2000 durch Erlass der Vorausleistungsbescheide die anstehenden Baumaßnahmen in der P1. -straße als abschließende Herstellung dieser Erschließungsanlage eingestuft, die dem Baugesetzbuch unterfalle. Dieselbe Baumaßnahme könne deshalb wegen des Vorranges der bundesrechtlichen Vorschriften zum Erschließungsbeitragsrechts nicht gleichzeitig nach dem KAG abgerechnet werden. Die erstmalige Herstellung von Parkstreifen sei nicht beitragsfähig, weil die Gesamtzahl der Parkplätze in der P.---------straße dadurch nicht erhöht worden sei. Die P.---------straße sei auch nicht ausbaubedürftig gewesen, denn der Kanal und die Fahrbahn seien noch weitgehend funktionstüchtig gewesen. Es hätte zur Erfüllung der Erschließungsfunktion der Straße völlig ausgereicht, vorhandene technische Mängel zu beseitigen. Wenn eine voll funktionsfähige Verkehrsanlage umgebaut werde, liege aber keiner der beitragsfähigen Ausbaufälle vor. Fraglich sei weiter, ob die von der Beklagten verwendete Einstufung als "Haupterschließungsstraße in einem Gewerbegebiet" und die daran anknüpfenden Folgen wie Ausbaustandard und Anliegeranteil den örtlichen Verhältnissen gerecht werde. Es fehle an einem nach der maßgeblichen KAG-Satzung 2004 noch erforderlichen Abschnittsbildungsbeschluss, da nur der Ausbau der P.---------straße im Abschnitt zwischen I. Straße und G.--------straße abgerechnet worden sei, obwohl die Ausbaumaßnahme weitere Teile der Erschließungsanlage umfasst habe. Es fehle auch an einer generellen Eckgrund-stücksvergünstigung für Mehrfacherschließung in der Straßenbaubeitragssatzung. Im Ergebnis würden ihr - der Klägerin - über die Hälfte der beitragsmäßig geltend gemachten Kosten für die Erneuerung der P.---------straße auferlegt, obwohl auf ihrem Grundstück kaum mehr als ein Drittel der erschlossenen Baufläche anfalle, und obwohl ihr Grundstück von der P.---------straße weder faktisch erschlossen noch erschließungsbedürftig sei. Angesichts der Dreifacherschließung des klägerischen Grundstückes sei dieses Vorgehen evident unbillig und hätte von der Beklagten zum Anlass genommen werden müssen, die Beitragsschuld nach § 12 abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung zu reduzieren. Es bedürfe dabei einer Vergünstigung in der Beitragshöhe, die üblicher Weise durch die Anzahl der Erschließungsmöglichkeiten des betroffenen Grundstücks dividiert ermittelt werde. Selbst wenn aber die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung als gegeben anzusehen wären und der gerichtliche Vergleich eine weitere Heranziehung des klägerischen Grundstücks nicht ausschließen würde, wäre die Beklagte verpflichtet, die im Jahre 2001 von ihrer Rechtsvorgängerin geleisteten Vorausleistungen in Höhe von 8.000 EUR anzurechnen
19Die Klägerin beantragt,
201. den Beitragsbescheid, datiert auf den 17. Dezember 2011, aufzuheben,
212. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Teilerlass der Beitragsschuld wegen Unbilligkeit zu gewähren.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen
24Zur Begründung führt sie aus, der angefochtene Beitragsbescheid sei weder formell noch materiell rechtswidrig. Es handele sich bei der fehlerhaften Datierung um einen offensichtlichen Schreibfehler, der nicht zur Rechtswidrigkeit führe. Der vor der 9. Kammer des erkennenden Gerichts geschlossene Vergleich betreffe allein die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch für die erstmalige Herstellung der gesamten P.---------straße . Die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW werde davon nicht berührt. Die erstmalige technische Fertigstellung der gesamten P.---------straße sei im Jahre 2005 mit der Pflasterung der noch nicht satzungsgemäß befestigten Gehwege sowie der Anlegung von Parkstreifen erfolgt. Die Anlieger der P.---------straße seien - mit Ausnahme der Klägerin - deshalb zu endgültigen Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Die Klägerin sei im Hinblick auf den geschlossenen gerichtlichen Vergleich dagegen nicht herangezogen worden. Bei der Verlegung eines neuen Kanals im Abschnitt zwischen I. Straße und G.--------straße habe es sich um eine (nachmalige) Herstellung, also Erneuerung, i.S.d. § 8 KAG NRW gehandelt. Der 72 Jahre alte Kanal der P4.---------straße habe erhebliche bauliche Mängel wie Risse und Scherbenbildung aufgewiesen, die eine sofortige Erneuerung erforderlich gemacht hätten. Die Fahrbahn sei durch den erfolgten Ausbau verbessert worden. Die im Jahre 1904 erstmalig hergestellte Fahrbahn habe bis zum Jahre 2005 aus einer 18-26 cm starken bituminösen Straßenbefestigung und einem Unterbau aus Schotter und Packlage bestanden. Durch den erfolgten Ausbau der Fahrbahn sei diese durch einen qualifizierten Aufbau verbessert worden. Der vorgenommene Fahrbahnausbau entspreche dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Der gewählte Ausbau der Bauklasse II 65 sei u. a. für Straßen in Gewerbegebieten vorgesehen. Über die P.---------straße erfolge die Zufahrt zu den an ihr und der G.--------straße gelegenen Gewerbegebieten. Die Kosten der Herstellung der Parkstreifen seien nicht Bestandteil der Abrechnung. Diese seien vielmehr bei der Endabrechnung der Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch berücksichtigt worden. Die Beitragspflicht sei wegen der nach der Vorgängersatzung erforderlichen, aber nicht erfolgten Abschnittsbildung erst durch Inkrafttreten der neuen Beitragssatzung vom 25. September 2006 am 10. Oktober 2006 entstanden.
25Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. September 2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des erledigten Verfahrens 13 K 3820/08 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), nachdem die Kammer mit Beschluss vom 27. September 2012 den Rechtsstreit auf ihn übertragen hat.
29Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages auf Aufhebung des auf den 17. Dezember 2011 datierten Beitragsbescheides als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet (I.). Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zum teilweisen Erlass der Beitragsschuld wegen Unbilligkeit in Höhe von 11.521,51 EUR ist unzulässig, in der Sache aber auch unbegründet (II.).
30I. Der angefochtene, am 17. Dezember 2010 von der Beklagten erlassene und auf den 17. Dezember 2011 datierte Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
31Der angefochtene Beitragsbescheid ist nicht wegen der fehlerhaften Datierung formell rechtswidrig. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit beim Erlass des Verwaltungsaktes im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW i.V.m. § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Die den Beitragsbescheid erlassende Behörde kann danach Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Soweit die Beklagte den Bescheid mit der Jahreszahl des Folgejahres datiert hat, handelt es sich um einen für jedermann sichtbaren, ins Auge springenden Schreibfehler. Eine solche offensichtliche Unrichtigkeit berührt die (formelle) Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht.
32Der Straßenbaubeitragsbescheid begegnet auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
33Die strittige Festsetzung des Straßenbaubeitrages findet ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 25. September 2006 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). Diese Satzung und nicht die zum Zeitpunkt der Beendigung und letzten Abnahme der Baumaßnahmen am 15. März 2005 noch gültige Straßenbaubeitragssatzung vom 28. September 1977 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18. Februar 2004 ist anzuwenden. Maßgeblich ist nämlich die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gültige Straßenbaubeitragssatzung. Die sachliche Beitragspflicht entsteht zwar - bei vorhandener wirksamer Satzungsgrundlage - regelmäßig im Zeitpunkt der endgültigen Erfüllung des Bauprogramms und Abnahme der Baumaßnahme. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ausnahmsweise weitere rechtliche Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein müssen. So entsteht im Falle des - wie hier durch die (alte) Satzung - vorgegebenen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs die sachliche Beitragspflicht grundsätzlich erst bei nochmaliger Herstellung oder Verbesserung der ganzen Erschließungsanlage (= Erschließungsstraße). Möchte die Gemeinde dagegen nur einen Abschnitt einer Erschließungsstraße ausbauen und abrechnen, so bedarf es zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht regelmäßig,
34siehe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 - und vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rdnr. 273 zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmen,
35einer Abschnittsbildungsentscheidung in Gestalt einer entsprechenden Willensäußerung, um die Beitragspflicht für diesen Abschnitt entstehen zu lassen.
36Einer solchen Entscheidung bedurfte es bis zum Erlass der neuen Straßenbaubeitragssatzung auch im konkreten Fall, da sich der Ausbau der Teilanlagen Oberflächenentwässerung und Fahrbahn auf den Bereich der P.---------straße von I. Straße bis G.--------straße beschränkte und nicht die gesamte, bis zur D1.--------straße verlaufende Erschließungsanlage umfasste. War die sachliche Beitragspflicht mangels eines Abschnittsbildungsentscheidung damit bei Abnahme der Baumaßnahme im März 2005 noch nicht entstanden, so entstand diese (erst) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Straßenbaubeitragssatzung vom 25. September 2006 am Tage nach ihrer Bekanntmachung am 10. Oktober 2006. Mit Inkrafttreten dieser Satzung, insbesondere der Ersetzung des Begriffs der "Erschließungsanlagen" durch den Begriff "Anlage im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, entfiel das Erfordernis einer solchen Entscheidung. Der bisherige Abschnitt der Erschließungsanlage wurde hierdurch zu einer selbständigen Anlage und die sachliche Beitragspflicht kam zum Entstehen. Insofern bewirkte die Satzungsänderung dasselbe wie die nach der früheren Tatbestandsregelung erforderliche Abschnittsbildung.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1989 - 2 B 1017/89 -; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 274.
38Die somit maßgebliche Straßenbaubeitragssatzung vom 25. September 2006 ist nicht wegen Fehlens einer Regelung über eine Vergünstigung für Eigentümer von Eckgrundstücken unwirksam. Eckgrundstücke sind solche Grundstücke, die mit verschiedenen Seiten durch zwei oder mehrere Anlagen erschlossen werden, also durch die Ecklage in die Situation einer Mehrfacherschließung gelangen.
39Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 475
40Anders als im Erschließungsbeitragsrecht darf in einer Beitragssatzung den Eigentümern von Eckgrundstücken keine allgemeine und undifferenzierte Vergünstigung zu Lasten der anderen Grundstückseigentümer eingeräumt werden.
41Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 475 m.w.N.
42Aber auch soweit eine differenzierende Satzungsregelung danach zulässig ist, steht die Entscheidung, ob bei Mehrfacherschließung eine Eckermäßigung gewährt werden soll, grundsätzlich im Ermessen des Ortsgesetzgebers.
43Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 475 m.w.N.
44Denn es steht der Gemeinde frei, im Falle eines tatsächlich geminderten Vorteils statt einer generellen Satzungsregelung dies durch eine Billigkeitsentscheidung auszugleichen.
45OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2000 - 15 A 3873/00 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 480.
46Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung des gegenüber der Klägerin festgesetzten Straßenausbaubeitrages liegen vor. Nach § 8 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit der Beitragssatzung können auch zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge erhoben werden. Die Beitragserhebung erfolgt dabei als Gegenleistung für die den Eigentümern und Erbbauberechtigten der Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile, denen durch die Anlage eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme gewährt wird.
47Zu Recht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Flurstücke 819 und 1 als ein durch die P.---------straße erschlossenes Grundstück im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts behandelt. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist dabei das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab.
48Vgl.OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2009, 117 f.; Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks.
49Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch Zusammenlegung von Flurstücken erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit unter dem Gesichtspunkt nur möglicher gemeinsamer Nutzung mit einer anderen Fläche ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung des in Rede stehenden Flurstücks schlechthin ausscheidet. Vielmehr reicht es - entsprechend dem Zweck der Rechtsfigur der wirtschaftlichen Einheit - aus, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des in Rede stehenden Flurstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist.
50OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 - NWVBl 2005, 317 ff..
51Unter Beachtung dieser Rechtslage hat die Beklagte zu Recht die Flurstücke 819 und 1 zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Zwar handelt es sich bei dem Flurstück 819 um ein eigenständiges Buchgrundstück; aufgrund seines Zuschnitts von knapp 3 m Breite und einer Länge von insgesamt ca. 130 m kann es aber nicht sinnvoll eigenständig ohne Zusammenhang mit dem angrenzenden Flurstück 1 genutzt werden. Soweit die Beklagte die wirtschaftliche Einheit lediglich auf diese beiden Flurstücke beschränkt hat und nicht auch das zusammen mit Flurstück 1 ein Buchgrundstück bildende Flurstück 2 miteinbezogen hat, ist dies in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere rechtfertigt die Lage des im Jahre 2006 allein auf dem Flurstück 2 vorhandenen, gewerblich genutzten Gebäudes und die Größe des Buchgrundstückes (Flurstücke 1 und 2) von 16.573 m² die Aufteilung in zwei wirtschaftliche Einheiten.
52Die Beklagte hat auch die abzurechnende Anlage in nicht zu beanstandender Weise begrenzt. Da die anzuwendende Beitragssatzung der Stadt C. vom 25. September 2006 in § 1 Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme bezeichnet, legt sie den weiten straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff zu Grunde.
53Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 33.
54Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich damit in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt.
55Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O, Rdnr. 33 f.
56Die Begrenzung der hier zur Beurteilung stehenden Anlage auf den Bereich der P.---------straße zwischen I. Straße und G.--------straße lässt rechtlich erhebliche Ermessensfehler nicht erkennen.
57Die beitragsrechtlich abgerechnete Ausbaumaßnahme, die sich auf Teileinrichtungen Oberflächenentwässerung und Fahrbahn und nicht auch - wie die Klägerin irrig annimmt - auf die im Zuge der Baumaßnahme in diesem Straßenabschnitt errichteten Parkstreifen erstreckt, erfüllt hinsichtlich der Fahrbahn den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und § 1 SBS. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 3 A 383/82 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift ( KStZ) 1984, S. 114.
59Häufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung der Anlage oder von einer oder mehreren Teilanlagen.
60Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 105.
61Die Fahrbahn ist durch den streitigen Ausbau verbessert worden, weil sie durch den Ausbau zumindest einen qualifizierten Aufbau erhalten hat. So hatte die Fahrbahn vor dem Ausbau einen Aufbau bestehend aus 18-26 cm bituminöser Straßenbefestigung sowie aus Schottertragschicht, Packlage und Auffüllung, wohingegen sie nunmehr in dem ausgebauten Bereich einen qualifizierteren Aufbau mit 4 cm Splitmastixasphalt, 8 cm Asphaltbinderschicht , 10 cm Asphalttragschicht, 15 cm Schottertragschicht und 28 cm Frostschutzschicht mit einer Gesamtstärke von 65 cm erhalten hat. Ob der Aufbau auch verstärkt worden ist, bedarf im Hinblick auf die bereits vorhandene beitragsrelevante Verbesserung dagegen keiner weiteren Aufklärung mehr.
62Der Ausbau der Fahrbahn der P.---------straße im Jahre 2004 erfüllt auch das Tatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung in Form einer Erneuerung.
63Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Art neu erstellt wird und den Anliegern infolgedessen statt der abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anlage verschlissen ist und die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl 2000, S. 144; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 54 m.w.N.
65Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit als eine der beiden Voraussetzungen einer Erneuerung gibt es keine allgemeingültige Zeitspanne. Sie hängt von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der Straße ab. Jedenfalls ist für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren anzusetzen.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 57.
67Die Fahrbahn der P.---------straße wurde letztmals vor dem hier streitigen Ausbau im Jahre 1904 ausgebaut. Damit war im Zeitpunkt des Ausbaus der Fahrbahn im Jahre 2004 die übliche Nutzungszeit für diese Teilanlage mit rund 100 Jahren bereits seit langem abgelaufen.
68Es bestehen für das Gericht auch hinsichtlich der Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn aufgrund der längst abgelaufenen üblichen Nutzungszeit keine Zweifel. Die Fahrbahn war verschlissen, wie sich den von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildern, die vor der Ausbaumaßnahme gefertigt worden sind, entnehmen lässt. Danach waren im Bereich der Seitenbereiche der Fahrbahn erhebliche Netzrisse zu erkennen. Im Übrigen bedarf es aufgrund des Alters der Fahrbahn von 100 Jahren zum Zeitpunkt des Ausbaus für den Nachweis ihrer Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation.
69Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 - und vom 15. August 2005 - 15 A 2267/05 -; Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, S. 33 (34).
70Soweit die Klägerin hierzu andererseits vorträgt, die Fahrbahn sei noch weitgehend funktionstüchtig gewesen und damit erklären will, diese sei noch verkehrssicher gewesen, steht dies einer für die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme notwendigen Verschlissenheit der Anlage nicht entgegen. Voraussetzung für eine Verschlissenheit der Anlage ist allein, dass sie sich in einem schadhaften Zustand befindet. Ob die Anlage noch verkehrssicher ist oder nicht, ist ohne rechtliche Bedeutung.
71OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 905/89 - und Beschluss vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -; Driehaus, Erschließungs- uns Ausbaubeiträge, 8. Auflage, 2007, § 32 Rdnr. 22 a. E.
72Auch der im Jahre 2003 erfolgte Austausch des im Jahre 1929 verlegten Kanals stellte eine beitragsfähige (nachmalige) Herstellung (= Erneuerung) der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung dar.
73Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden.
74Dabei steht der Gemeinde bei der Frage, ob und wann es infolge eines Verschleißes einer Erneuerung bedarf, ein Einschätzungsermessen zu.
75Urteile der Kammer vom 13. Januar 2011 - 13 K 6711/08, 13 K 773/09 und 13 K 774/09 -, veröffentl. in juris; so auch OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88- zur Erneuerungsbedürftigkeit von Grundstücksanschlussleitungen; vgl. auch Grünewald in Driehaus, Kommunalab-gabenrecht, Stand: März 2012, § 10 Rdnr. 21.
76Aufgrund der von der Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Protokolle (Beiakte Heft 5 Bl. 199 bis 208) und Lichtbilder (Beiakte Heft 6 Bl. 1 und 2) über die im Jahre 1999 durchgeführte Kanalfernaugeuntersuchung ist zur Überzeugung des Gerichts die Verschlissenheit des Straßenkanals im Abschnitt zwischen I. Straße und G.--------straße nachgewiesen. Danach wies der Kanal in diesem Abschnitt u. a. fehlende Kacheln im Sohlenbereich, nicht fachgerecht eingebaute Stutzen, fehlende Wandungsteile, Scherbenbildung, Ausbiegung des Unterbodens, Längsrisse, Innenkorrosion sowie Inkrustationen durch eindringendes Wasser auf.
77Bedenken gegen den weiterhin für eine Erneuerung einer Anlage notwendigen Ablauf der regelmäßigen Nutzungszeit des zum Zeitpunkt der Baumaßnahme 74 Jahre alten Kanals bestehen seitens des Gerichts nicht. Da die dabei allein maßgebliche technische Lebensdauer bei langlebigen Wirtschaftsgütern meist nur schwer abzuschätzen ist und nur aus der statistischen Auswertung einer Vielzahl vergleichbarer Wirtschaftsgüter (ähnliches Alter, ähnlicher Zustand, ähnliche Materialqualität, ähnliche Lagebedingungen) abzuleiten ist,
78siehe Dr.-Ing. K.H. Pecher, Nutzungsdauer und Wirtschaftlichkeit von Abwasserkanälen; ders., Nutzungsdauer von Abwasseranlagen, 1997, jeweils unter www.pecher.de.
79ist zur Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf die der Vermögensbewertung dienenden Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zurückzugreifen.
80Urteile der Kammer vom 13. Januar 2011 - 13 K 6711/08, 13 K 773/09 und 13 K 774/09 -, veröffentl. in juris; so auch OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 - und Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 30. Juli 2008 - 11 K 889/08 - veröffentl. in JURIS, jeweils zu
81§ 10 KAG NRW.
82Die technische Lebensdauer von Abwasserkanälen wird danach für Haltungen aus Betonrohren, unterschieden nach ihrer jeweiligen Funktion, für Schmutzwasserkanäle auf 30-50 Jahre und für Regenwasserkanäle auf 40-60 Jahre festgesetzt.
83Vgl. Tabelle 3-1 "Technische Lebensdauern von abwassertechnischen Anlagen" der Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom 19. Juli 2002, Bundesanzeiger Nr. 238a vom 20. Dezember 2002, die insoweit mit der Wert 91 gleichlautend ist.
84Damit ist die durchschnittliche Lebensdauer für einen Mischwasserkanal, für den die WertR 02 keine eigene Lebensdauer bestimmt, bei einem tatsächlichen Alter von 74 Jahren jedenfalls überschritten.
85Soweit die Klägerin den Ausbau der Fahrbahn dem Umfang nach rügt und damit auch geltend machen will, die gewählte Ausbauform und damit der Aufwand sei nicht erforderlich gewesen, greift der Einwand nicht durch. Zwar muss eine Verbesserungsmaßnahme im Hinblick auf die dadurch ausgelöste Kostenfolge noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt sein.
86Vgl. zur Begrenzung des Ausbauermessens durch den Grundsatz der Erforderlichkeit OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 352/99 -, S. 4 des amtlichen Um-drucks; Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 16 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemeindehaushalt (GemHH) 1997, S. 63 (S. 64).
87Dies ist der Fall, wenn sich die Maßnahme noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Die Entscheidung, die Fahrbahn im ausgebauten Bereich in der Bauklasse II 65 auszubauen,
88vgl. hierzu die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001, Tabelle 2 und Tafel 1
89hält sich unter Berücksichtigung der durch die P.---------straße erschlossenen und durch den Bebauungsplan Nr. 730 als Gewerbegebiete ausgewiesenen Flächen in diesem Rahmen. Die Bauklasse II ist nach Tabelle 2 u.a. für Hauptverkehrsstraßen, Industriestraßen und Straßen im Gewerbegebiet vorgesehen. Da die an die P.---------straße angrenzenden Grundstücke ausweislich des Bebauungplans Nr. 730 mit Ausnahme des südlich der klägerischen Flurstücke liegenden Bereichs sämtlich als Gewerbegebiet ausgewiesen sind und die P.---------straße zugleich eine Zubringerfunktion für die von der abzweigenden G.--------straße durch einen geplanten Stichweg erschlossenen Gewerbegebiete D2. VIII/X und I. Straße/C mit entsprechendem LKW-Verkehr hat, ist der gewählte vertikale und horizontale Ausbau der Fahrbahn vertretbar.
90Die Beklagte hat weiterhin den beitragsfähigen Aufwand auf die Anlieger in nicht zu beanstandender Weise verteilt, soweit sie hierbei die gegenüber der früheren Straßenbaubeitragssatzung höheren Anteilssätze für die Beitragspflichtigen der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt hat. Hat sich nämlich zwischen endgültiger Herstellung der Anlage und dem zeitlich späteren Entstehen der Beitragspflichten das Recht geändert, ist insoweit auf das neue Recht und damit auf etwaiges neues Satzungsrecht abzustellen; insbesondere bestimmt sich die Höhe der Anteile am umlagefähigen Erschließungsaufwand, die auf die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke entfallen, nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Verteilungsregelung.
91Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 23 zum Erschließungsbeitragsrecht.
92Die Beklagte hat entsprechend der getroffenen Anlagebegrenzung auch nur den auf diesen Bereich entfallenden Aufwand im Einmündungsbereich der G.--------straße berücksichtigt. So ist in dem Ausbauplan (Beiakte Heft 4 Blatt 105) die Begrenzung der abrechenbaren Fahrbahnfläche durch eine rote Markierung dargestellt. Entsprechend hat die Beklagte die in der Schlussrechnung der Fa. I2. GmbH vom 8. Februar 2005 aufgeführten Rechnungspositionen im Rahmen der Aufwandsermittlung teilweise vollkommen unberücksichtigt gelassen, teilweise aber auch nur anteilig - entsprechend den auf den Ausbauabschnitt entfallenden Flächen - einbezogen.
93Die Beklagte hat ferner die Gesamtverteilungsfläche in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. So hat sie zu Recht das Grundstück P.---------straße 13 (Flurstück 118) nur teilweise in die Verteilungsfläche einbezogen. Endet nämlich eine ausgebaute Anlage an einer einmündenden Straße, so ist die Grenze im Kreuzungsbereich grundsätzlich in Höhe der Straßenmitte (Mittelachse) der einmündenden Straße anzunehmen.
94OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 - GemHH1993, S. 188
95Grenzt in einem solchen Fall ein Grundstück - wie hier das Flurstück 118 - nur zu einem Teil seiner Grundstücksfront an die ausgebaute Anlage, ist die Grundstücksfläche entsprechend dem Verhältnis der an die ausgebaute Anlage angrenzenden Frontlänge zur weiteren Frontlänge zu ermitteln. Eine Aufteilung der Fläche nach den Anteilen der Frontlängen ist deshalb geboten, weil dem Grundstück durch den Ausbau einer an einer Grundstücksseite entlang führenden Straße nur einmal ein die ganze Grundstücksfläche erfassender wirtschaftlicher Vorteil zuwächst.
96OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 15 A 2166/04 - KStZ 2004, S. 176; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O.; Rdnr. 407
97Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die nur teilweise Berücksichtigung der Grundstücksfläche des Grundstücks P.---------straße 11 (Flurstück 158). Soweit die Beklagte das Grundstück nicht vollständig in die Verteilungsfläche einbezogen und einen Grundstücksteil in einer Tiefe von zwischen ca. 40 bis 90 m südlich der P.---------straße unberücksichtigt gelassen hat, ist dies satzungsgemäß erfolgt. Nach § 4 Abs. 2 BS gilt als Grundstücksfläche i. S. d. Abs. 1 bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Dies trifft auf die nicht einbezogene Teilfläche nicht zu. Die Fläche liegt in einem Bereich, für den der Bebauungsplan die Festsetzung "Hausgärten" getroffen hat. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Festsetzung in einem Bebauungsplan überhaupt eine ausreichende namentliche Bezeichnung einer (privaten) Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB darstellt, nimmt die durch den Bebauungsplan erfolgte Festsetzung "Hausgärten" Bezug auf eine durch den Plan vorgesehene bzw. vorhandene bauliche Nutzung der angrenzenden Flächen. Damit stellt die aufgrund der Festsetzung durch den Bebauungsplan Nr. 730 zulässige Nutzung als Haus-gärten eine gegenüber der baulichen Nutzung andersartige Nutzung dar.
98Weiterhin ist die Einstufung der P.---------straße als Haupterschließungsstraße mit der satzungsgemäßen Folge des Ansatzes eines Anliegeranteils von jeweils 40 % des beitragsfähigen Aufwandes für den Ausbau der Teileirichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der allgemeingebräuchlichen Bestimmung der Straßentypen und Zuordnung der einzelnen Straßen bestimmt § 3 Abs. 3 Nr. 2 SBS, dass als Haupterschließungsstraßen Straßen gelten, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem innerörtlichen Verkehr dienen.
99Vgl. hierzu auch: Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 373.
100Die P.---------straße , die eine Verbindungsfunktion zwischen der I. Straße als einer Hauptverkehrsstraße und der D.--------straße hat, stellt aufgrund ihrer Funktion im Straßennetz der Stadt C. eine Haupterschließungsstraße dar. Für eine andere Beurteilung hat auch die Klägerin nichts durchgreifendes vorgetragen. Der alleinige Hinweis auf die Ausbaustärke der Fahrbahn lässt jedenfalls keinen Rückschluss auf die zwingende Einordnung der P.---------straße als einer Hauptverkehrsstraße zu.
101Der Heranziehung der Klägerin stehen auch nicht die im gerichtlichen Verfahren 9 K 38/02 vor dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2005 durch die Voreigentümerin des Grundstücks und der Beklagten abgegebenen übereinstimmenden Erklärungen entgegen; danach waren sich beide darüber einig, dass mit der Zahlung des Vorausleistungsbetrages die Erschließungsbeitragspflicht für das klägerische Grundstück endgültig abgegolten ist, und zwar im Bezug auf die Erschließungsanlage P.---------straße . Bereits nach dem Wortlaut der übereinstimmenden Erklärung sollte lediglich die Erschließungsbeitragspflicht für das streitbefangene Grundstück durch die Zahlung der Vorausleistung abgegolten sein. Nicht dagegen sollten hierdurch Beitragspflichten für straßenbauliche Maßnahmen im Bereich der P.---------straße abgegolten sein, die nicht aufgrund erstmaliger Herstellung der Erschließungsanlage, sondern vielmehr aufgrund einer (nachmaligen) Herstellung im Sinne einer Erneuerung oder einer Verbesserung im Sinne des § 8 KAG NRW entstanden waren oder noch entstehen würden. Nur der Herstellungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung ist damit durch die geleistete Vorausleistung abgegolten. Bei Verschlissenheit der Teileinrichtungen und nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit erfolgende Erneuerungsmaßnahmen oder nach erstmaliger Herstellung erfolgende Verbesserungsmaßnahmen begründen in Höhe des hierdurch verursachten Aufwandes damit keine Erschließungsbeitragspflicht nach Baugesetzbuch, sondern vielmehr eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW. Eine andere Beurteilung der im gerichtlichen Verfahren 9 K 38/02 abgegebenen übereinstimmenden Erklärungen käme nur dann in Betracht, wenn in den durch Vorausleistungsbescheid vom 17. November 2000 festgesetzten Vorausleistungen auch Aufwand für die nunmehr nach KAG NRW abgerechneten Baumaßnahmen einberechnet worden wäre. Hierfür bestehen für das Gericht aber keine Anhaltspunkte und hat die Klägerin auch selbst nicht vorgetragen. Sollte im Übrigen die damalige Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks bei Abgabe ihrer Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2005 irrig davon ausgegangen sein, die von ihr durch die Beklagte geforderten Vorausleistungen erstreckten sich auf sämtliche zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten Baumaßnahmen im Bereich der P.---------straße ein-schließlich des Fahrbahn- und Kanalausbaus im hier streitbefangenen Abschnitt, berührt dieser Irrtum die nach KAG NRW entstandene Beitragspflicht jedenfalls nicht. Soweit die Klägerin zur Bekräftigung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 - verweist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachver-halt zugrunde lag. Im dortigen Fall ging es um die Auslegung einer Vertragsregelung eines zwischen einer Grundstückseigentümerin und einer Gemeinde geschlossenen Grundstückskaufvertrages. Die betreffende Grundstücksparzelle sollte, wie allen Beteiligten bewusst war, der Anlegung öffentlicher Parkstreifen dienen. Aufgrund der vor Vertragsabschluss geführten Korrespondenz, bei denen die Frage zukünftiger, auf die Grundstückseigentümerin zukommender Erschließungs- und Anlieger-beiträge durch die Gemeindevertreter verneint wurde, legte das OVG NRW die im Vertrag (allein) gewählte Formulierung "Erschließungsbeiträge nach dem BauGB" dahingehend aus, dass Gegenleistung für die Grundstücksübereignung auch der Verzicht auf die durch die Anlegung von Parkstreifen entstehende Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW sein sollte. Dagegen ist der Fall hier anders gelagert. Streit-gegenstand der Klage war ein Vorausleistungsbescheid auf einen (zukünftigen) Erschließungsbeitrag, Inhalt des geschlossenen Vergleichs allein die endgültige Regelung der Erschließungsbeitragspflicht unter Verzicht auf den Erlass eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides.
102Letztlich wäre ein gerichtlicher Vergleich, bei dem die Beklagte ohne Gegenleistung auf einen zukünftig entstehenden Ausbaubeitrag verzichtet hätte, auch unwirksam. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW "sollen" bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden. Diese Vorschrift schränkt die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ein. Sie verschafft dem Grundsatz Geltung, dass die Gemeinden für die von ihnen gebotenen Leistungen soweit wie möglich Entgelte zu fordern haben (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW). Die Gemeinden sind damit grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet. Das "Sollen" ist in der Regel einem "Müssen" gleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum zu.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 9 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 1100/90 -, NWVBl. 1992, S. 288 (289).
104Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen.
105OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl 2003, S. 147 ff. = KStZ 2003, S. 73 f.
106Es ist auch nicht erkennbar, warum die Beitragserhebung wegen der im Jahre 1988 stattgefundenen Veräußerung des unmittelbar an die P.---------straße angrenzenden Grundstücksstreifens durch die Beklagte an die damalige Eigentümerin des Flurstückes 1 einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen soll. Selbst für den hier nicht vorliegenden Fall eines Verkaufs eines gemeindlichen Grundstücksstreifens und Eigentumsübertragung an einen privaten Interessenten bei in Kürze zu erwartender Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für eine durchgeführte KAG-Maßnahme stellte dies höchstens eine Verletzung vertraglicher Hinweis- und Auskunftspflichten, nicht aber ein treuwidriges Verhalten dar.
107Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt. Der Beitragsbescheid ist binnen der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 169, 170 AO erlassen worden. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist. Dies war - wie bereits oben ausgeführt - das Jahr 2010. Die Festsetzung der Beitragsforderung mit dem am 17. Dezember 2010 von der Beklagten erlassenen und der Klägerin am 18. Dezember 2010 zugestellten Beitragsbescheid erfolgte somit innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist.
108Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch hinsichtlich der in ihm ferner enthaltenen Zahlungsaufforderung rechtsmäßig. Die von einem der Gesellschafter der Klägerin, Herrn T1. W. , geleistete Zahlung, die auf dem gegen ihn persönlich erlassenen und zwischenzeitlich aufgehobenen Bescheid vom 13. Juni 2008 beruhte, stellte nämlich keine Leistung der Klägerin dar. Durch die erfolgte Zahlung sollte allein auf die von der Beklagten gegenüber Herrn W1. festgesetzte Forderung geleistet werden. Eine nach Aufhebung dieses Bescheides erfolgte - u. U. stillschweigende - Verrechnung der gegenseitigen Forderungen ist dagegen für die Frage, ob bereits durch die Klägerin zum Zeitpunkt der Erlasses des Beitragsbescheides auf die Forderung geleistet worden war, unerheblich.
109Die Beitragsforderung war letztlich auch nicht um die im Rahmen des erschließungsbeitragsrechtlichen Verfahrens von der Rechtsvorgängerin der Klägerin geleistete Vorausleistung zu kürzen. Es handelte sich - wie bereits oben dargelegt - bei der hier streitigen Ausbaumaßnahme um eine solche nach § 8 KAG NRW, also um eine nachmalige Herstellung im Sinne einer Erneuerung und/oder Verbesserung von Teileinrichtungen, während die von der Rechtsvorgängerin erbrachten Vorausleistungen allein für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB geleistet wurden.
110Der Hauptantrag hat danach keinen Erfolg.
111II. Die Klage hat auch hinsichtlich des hilfsweise von der Klägerin gestellten Antrages zu 2., die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Teilerlass der Beitragsschuld wegen Unbilligkeit in Höhe von 11.521,51 EUR zu gewähren, keinen Erfolg. Sie ist insoweit unzulässig und auch unbegründet.
112Die auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Erlassbescheides gerichtete Klage ist bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Sachurteilsvoraussetzung eines gegenüber der Beklagten gestellten Antrages fehlt.
113Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. Mai 1993 - 1 B 201/92 - veröffentl. in Juris
114Die Klage ist aber hinsichtlich des Hilfsantrages auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweisen Billigkeitserlass aufgrund der vorhandenen Mehrfacherschließung ihres Grundstückes.
115Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung können die Gemeinden Ansprüche aus dem Beitragsverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre. Eine zum Erlass verpflichtende sachliche Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Einzelfall die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, wenn also mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft.
116Vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 - NWVBl.2009, 117 f.; Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 3118/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, S. 188 (190); Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, S. 275 (S. 277).
117Eine Mehrfacherschließung eines Grundstückes kann zwar im Einzelfall einen Anspruch auf Teilerlass wegen sachlicher Unbilligkeit begründen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO).
118Vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 -, GemHH 2008, S. 215 f. und NWVBl. 2009, S. 117 f.
119Die Voraussetzungen hierfür liegen hier aber nicht vor. Die Erhebung eines vollen Beitrags für die - wie bereits oben ausgeführt - von der Beklagten zu Recht als eine wirtschaftliche Einheit bewerteten Flurstücke 819 und 1 ist billig, da sie den Wertungen des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW entspricht, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. Denn selbst der Ausbau dreier erschließender Straßen vermag jeweils noch einen solchen wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren, wenn das Grundstück in seiner Gesamtheit eine entsprechende Gebrauchswerterhöhung erfährt, wie es etwa bei einer einheitlichen gewerblichen Nutzung des Gesamtgrundstücks oder einer auf die Mehrfacherschließung ausgerichteten architektonischen Gestaltung der Bebauung der Fall sein kann.
120OVG NRW, Urteil 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 - a.a.O.
121Danach ist die volle Veranlagung im konkreten Fall vorteilsgerecht und damit billig. Denn das von der I. Straße im Westen, der P.---------straße im Süden und der G.--------straße im Osten erschlossene Grundstück im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, gebildet aus den Flurstücken 819 und 1, erfährt in seiner Gesamtheit durch Ausbau jeder dieser Straßen eine entsprechende Gebrauchswerterhöhung. Das Grundstück war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Straßenbaubeitragssatzung am 10. Oktober 2006 als dem - wie oben ausgeführt - maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht unbebaut. Damit war zu diesem Zeitpunkt von einer einheitlichen gewerblichen Nutzungsmöglichkeit des gesamten Grundstückes auszugehen, da eine nur auf eine von mehreren erschließenden Straßen ausgerichtete Bebauung mit einer nur hierauf ausgerichteten Nutzung nicht vorhanden war. Vielmehr ließ die fehlende Bebauung auch die Möglichkeit einheitlicher Nutzung der wirtschaftlichen Einheit und dabei Ausrichtung auf sämtliche angrenzende Straßen zu. Im Übrigen hat die Beklagte bereits durch die Bildung wirtschaftlicher Einheiten dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Nutzung des aus den Flurstücken 1 und 2 bestehenden (einheitlichen) Buchgrundstückes nicht in allen Grundstücksbereichen auf sämtliche erschließende Straßen erstreckt. So hat sie, indem sie das Flurstück 2 als selbständige wirtschaftliche Einheit bewertet und unberücksichtigt gelassen hat, bereits in ausreichendem Maß dem durch den Ausbau der P5.---------straße auf Teilflächen des Buchgrundstückes beschränkten wirtschaftlichen Vorteil Rechnung getragen. Der Ausbaus der P.---------straße entspricht daher im Verhältnis annähernd dem geforderten Beitrag (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW).
122Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang abzuweisen.
123Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin.
124Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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