Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 3286/10

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2010 über den mit Bescheid vom 05. Juli 2010 bereits bewilligten Betrag hinaus eine weitergehende Investitionskostenpauschale in Höhe von 923,49 € zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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