Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6a K 4498/10.A
Tenor
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2010 wird aufgehoben, soweit in den Regelungen zu Ziffern 1. und 2. eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist und soweit in den Regelungen zu Ziffern 3. und 4. hinsichtlich der Klägerinnen zu 1. und 2. das Fehlen von Abschiebungshindernissen festgestellt und die Abschiebung nach Georgien angedroht worden ist.
Die Beklagte wird verpflichtet, in Bezug auf die Klägerinnen zu 1. und 2. jeweils ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens haben die Klägerinnen zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel zu tragen.
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Tatbestand:
2Die am 24. Juni 1982 in U. geborene Klägerin zu 1. ist georgische Staatsangehörige kurdischer bzw. jesidischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Sie ist seit 2002 „traditionell“ verheiratet mit Herrn C. L. , dem Kläger des durch klageabweisendes Urteil vom 10. Januar 2012 abgeschlossenen Verfahrens 6a K 4499/11.A. Die Klägerinnen zu 2. und 3. sind die in den Jahren 1999 und 2002 geborenen Töchter der Klägerin aus „erster Ehe“. Ein weiteres (gemeinsames) Kind, der im Februar 2011 geborene A. N. , ist Kläger des Verfahrens 6a K 3852/11.A. Weitere bei der Kammer anhängige Klageverfahren betreffen die Schwester der Klägerin zu 1., Frau F. L1. , und deren Kinder (6a K 1700/12.A und 6a K 2325/12.A).
3Die Klägerinnen reiste am 15. August 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 27. August 2010 stellten sie einen Asylantrag.
4Bei der am 1. September 2010 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin zu 1. an: Sie habe neun Jahre lang die Mittelschule in U. besucht. Ab 2002 habe sie mit ihrem Mann und ihren Kindern in H. gewohnt. Zuletzt habe sie mit ihrer Schwester F. L1. und ihrem Mann Handel mit Taschen und Unterwäsche in U. -M. getrieben. Am 10. August 2008 – während des T2. -Konflikts – seien fünf russische Soldaten in ihr Haus in H. gekommen. Sie hätten sich im Keller umgezogen und von ihnen etwas zu essen bekommen. Dann seien sie weggegangen. Ende September hätten die georgische Polizei und das Militär die Wohnungen und Häuser kontrolliert. Dabei hätten sie im Keller ihres Hauses einen Rucksack gefunden, den die russischen Soldaten dort vergessen hätten. Darin seien wohl auch Gewehre gewesen. Sie seien von den Soldaten beschimpft worden. Schließlich sei ihr Mann mitgenommen worden. Sie habe zehn Tage lang auf ihn gewartet und dann seine Eltern benachrichtigt. Dann seien georgische Polizisten gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Die Polizisten hätten sie angeschrien. Schließlich hätten die Männer sie, ihre Schwester und ihre Kinder auf eine Polizeiwache außerhalb von H. mitgenommen. Ihre Schwester und sie hätten Papiere unterschreiben sollen, denen zufolge sie Russen versteckt hätten. Da sie sich geweigert hätten, seien sie beschimpft und angeschrien worden. Sie seien zweieinhalb Monate lang eingesperrt worden. Ihre ältere Tochter habe eine Verletzung erlitten; sie sei mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen worden. Die jüngere Tochter habe Schläge mit einer Büromappe bekommen. Ihre Schwester sei mit Rasierklingen traktiert worden. Am 25. Dezember 2008 sei ihnen die Flucht gelungen. Die Georgier hätten gezecht und die Tür aufgelassen. Nach ihrer Flucht habe sie mal hier, mal dort gelebt. Im Mai 2010 habe sie ihren Mann wiedergetroffen. Die georgischen Behörden hätten sie und ihren Mann dann gesucht. Im August 2010 seien sie zunächst mit einem Überlandbus nach Istanbul gefahren und von dort aus nach Deutschland gebracht worden. Seit ihrer Flucht habe sie psychische Probleme.
5Mit Bescheid vom 22. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerinnen zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung liege nicht vor; die Angaben der Klägerin zu 1. seien unglaubhaft. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG seien gegeben, weil die Sachverhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich seien und offenkundig den Tatsachen so nicht entsprächen. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar.
6Am 5. Oktober 2010 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 23. November 2010 (6a L 1233/10.A) die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung angeordnet, die Voraussetzungen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet seien nicht erfüllt.
7Zur Begründung der Klage führen die Klägerinnen aus: Sie seien während der Inhaftierung gequält und misshandelt worden und hätten mit ansehen müssen, wie ihre Schwester bzw. Tante brutal gefoltert und vielfach vergewaltigt worden sei. Auch die Klägerin zu 1. selbst sei zweimal vergewaltigt worden. Die Klägerin zu 3. habe aufgrund eines Schlages mit einem Pistolengriff bleibende Schäden erlitten. Dass die Schilderung der Ereignisse gegenüber dem Bundesamt teilweise vage geblieben sei, sei auf die Traumatisierung der Klägerin zu 1. zurückzuführen. Aufgrund der Traumatisierung, hinsichtlich derer die Klägerinnen mehrere fachärztliche Atteste vorgelegt haben, sei eine Rückkehr nach Georgien für sie unzumutbar.
8Die Klägerinnen haben die Klagen auf Anerkennung als Asylberechtigte und als Flüchtlinge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragen nunmehr,
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1 den Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2010 insoweit aufzuheben als darin ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz enthalten ist und
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2 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. September 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
13die Klage abzuweisen.
14Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung und zeigt Widersprüche zwischen dem Vortrag der Klägerin zu 1. und demjenigen ihrer Schwester F. L1. im Verwaltungs- und Klageverfahren auf. Zudem verweist sie auf das klageabweisende Urteil betreffend den Ehemann der Klägerin zu 1. und vertritt die Ansicht, die in jenem Urteil aufgezeigte Unglaubhaftigkeit des Vorbringens müsse auch auf die Bewertung des Vortrages der Klägerin zu 1. durchschlagen.
15Die Klägerin zu 1. ist in den Verhandlungsterminen vom 30. August 2011 und vom 30. August 2013 mit Hilfe einer Dolmetscherin persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Soweit die Klägerinnen die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, also hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19Die nach der Teilrücknahme verbliebene Klage ist zulässig und teilweise begründet.
20I.
21Begründet ist die Klage zunächst, soweit die Klägerinnen die Aufhebung der auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsfeststellung begehren.
22Die Klage auf Aufhebung allein des Offensichtlichkeitsausspruchs in Ziffern 1 und 2 des Ablehnungsbescheides ist zulässig. An der isolierten Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG besteht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen. Dieses folgt aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich – von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen – vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für denjenigen Ausländer, dessen Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG abgelehnt hat, aus dem Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der – gegebenenfalls isolierten – gerichtlichen Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung, soweit sie auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist, abgewendet werden können.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2006 - 1 C 10/06 - und vom 25. August 2009 - 1 C 30/09 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2007 - 21 K 2318/07.A -; VG Hamburg, Urteil vom 24. April 2012 - 10 A 611/10 -, VG Gelsenkirchen, Urteile vom 12. Dezember 2012 - 6a K 5617/10.A - und vom 8. Februar 2013 - 6a K 5500/11.A - m.w.N..
24Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur so weit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf einen der Tatbestände des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen.
25Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30/09 -.
26Dies ist vorliegend der Fall. Im Bescheid vom 22. September 2010 werden (auf Seite 11) zunächst wahllos die Offensichtlichkeitstatbestände des § 30 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 AsylVfG aufgezählt. Anschließend wird der Antrag der Klägerinnen der Sache nach als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG eingestuft, indem zwei der drei Varianten dieses Tatbestands für einschlägig erklärt werden.
27Die Ablehnung des Asylantrags und des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Das Bundesamt führt auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides zur Begründung der Offensichtlichkeitsfeststellung lediglich aus, dass die Angaben der Klägerin zu 1. im Rahmen der Anhörung „in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich“ seien und „offenkundig den Tatsachen so nicht“ entsprächen. Zur weiteren Begründung wird sodann „auf die obigen Ausführen verwiesen“, wobei offenbar die Begründungspassagen auf den Seiten 9 und 10 des Bescheides gemeint sind.
28Nach Auffassung des Gerichts ist die Einstufung des Antrags als „offensichtlich unbegründet“ im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht gerechtfertigt. Insofern ist zunächst festzustellen, dass die in den entsprechenden Begründungspassagen des Bescheides mehrfach postulierte „Unglaubhaftigkeit“ des Asylvorbringens nicht von dem Offensichtlichkeitstatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfasst wird; ob die Ausführungen der Klägerin zu 1. unter dem Strich als glaubhaft anzusehen sind, ist für die Subsumtion unter § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht von entscheidender Bedeutung.
29Das Gericht hält die Ausführungen der Klägerin zu 1. auch nicht für in wesentlichen Punkten „in sich widersprüchlich“. Dass die Schilderungen der Klägerin zu 1. und ihrer Schwester F. L1. Widersprüche untereinander aufweisen, ist im Rahmen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG irrelevant, wie bereits der Gesetzeswortlaut („in sich“) belegt.
30Dass das Vorbringen der Klägerin zu 1. „offenkundig nicht den Tatsachen entspricht“, also mit vorhandenen sicheren Erkenntnissen über die Verhältnisse in Georgien oder das konkrete Lebensschicksal der Klägerinnen nicht in Einklang zu bringen ist, ist ebenfalls nicht erkennbar.
31Das Vorbringen der Klägerin zu 1. ist des Weiteren auch nicht unsubstantiiert im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die Klägerin zu 1. hat eine über weite Strecken konsistente und durchaus mit einer Reihe von Einzelheiten aufwartende Schilderung abgegeben. Stellt man zudem die inzwischen dokumentierte psychische Erkrankung der Klägerin zu 1. in Rechnung, die durchaus zu Problemen bei der Wiedergabe des Erlebten führen kann, so lässt sich ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten eines Asylbewerbers – an sie knüpft § 30 Abs. 3 AsylVfG an – nicht feststellen.
32Dass es sich schließlich bei den geschilderten Erlebnissen im Ergebnis wohl nicht um asylerhebliche Umstände handelt, ist im Rahmen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, der sich auf die Art und Weise des Vorbringens und nicht auf dessen materiell-rechtliche Folgen bezieht, ebenfalls nicht relevant.
33II.
34Soweit die Klage auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtet ist, ist sie hinsichtlich der Klägerinnen zu 1. und 2. begründet, hinsichtlich der Klägerin zu 3. hingegen unbegründet.
35Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris.
37Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Georgien gefoltert bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworden werden könnten (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder dass ihnen die Todesstrafe drohen könnte (§ 60 Abs. 3 AufenthG), ist nicht anzunehmen. Für die Klägerinnen besteht in Georgien auch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in Ansehung der nach wie vor bestehenden Spannungen im Zusammenhang mit der Frage der Regionen T. und B. ist eine solche Gefahr nicht festzustellen.
38Festzustellen ist hinsichtlich der Klägerinnen zu 1. und 2. allerdings ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33.
40Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463.
42Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden.
43Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff..
44Hinsichtlich der Klägerin zu 1. liegt ein diesen Anforderungen entsprechendes fachärztliches Attest vor; nach der Überzeugung des Gerichts wäre eine Rückführung dieser Klägerin nach Georgien derzeit mit einer konkreten Gefahr in dem dargelegten Sinne verbunden. Nachdem bereits das Attest des Facharztes T1. vom 10. Januar 2012 der Klägerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Autodestruktivität und Suizidalität bescheinigt hatte, enthalten die Stellungnahmen der Fachärztin Dr. V. (Universitätsklinikum Bochum) vom 20. Februar 2012, vom 24. April 2012 und vom 28. Januar 2013 eingehende Ausführungen zum Krankheitsbild und zu den mit einer Rückführung nach Georgien verbundenen Risiken. Auch diese Ärztin, bei der die Klägerin inzwischen seit rund anderthalb Jahren in regelmäßiger Behandlung ist, bescheinigt der Klägerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. die aufgrund verschiedener Lebensereignisse in Georgien entstanden sei. Aufgrund der Schwere der Erkrankung, die auch mit suizidalen Impulsen einhergehe, sei eine engmaschige ärztliche Betreuung erforderlich, weshalb derzeit etwa alle zwei Wochen ausführliche ärztliche Einzelgespräche mit russischer Übersetzung stattfänden. Neben diesen Gesprächen erhalte die Klägerin eine psychopharmakologische antidepressive Therapie. Bei Rückführung in das Heimatland drohe eine akute Verschlechterung der Symptomatik, die erneut mit raptusartigen Suizidhandlungen einhergehen könne; es bestehe die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung. Aus ärztlicher Sicht sei von der Rückführung unbedingt abzuraten. Die Angaben der Patientin seien in sich schlüssig und glaubhaft und die entsprechende Symptomatik sei so massiv, dass es keinen Grund gebe, die Angaben der Patientin in Zweifel zu ziehen.
45Das Gericht legt diese Einschätzung der Fachärzte seiner Entscheidung zugrunde. Zwar bleiben nach der Anhörung der Klägerin zu 1. beim Bundesamt und in den beiden Verhandlungsterminen des Gerichts gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens bestehen, da die Schilderung einige Brüche und Unzulänglichkeiten aufweist und mit den Erklärungen der Schwester der Klägerin zu 1. in einigen Punkten nicht in Einklang zu bringen ist. Diese Zweifel reichen jedoch nicht aus, um die ausführlichen ärztlichen Stellungnahmen und die in ihnen enthaltenen sachverständigen Einschätzungen zu entkräften. Die Diagnose der Fachärzte beruht auf eingehenden Explorations- und Therapiegesprächen über einen – inzwischen – erheblichen Zeitraum hinweg. Die die Klägerin seit längerem behandelnde Ärztin hat auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts erklärt, sie habe keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass das Vorbringen der Klägerin jedenfalls im Kern den Tatsachen entspricht, zumal die Brüche bei der Wiedergabe des Geschehens sich durchaus mit der diagnostizierten Traumatisierung der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung einen außerordentlich verunsicherten und niedergeschlagenen Eindruck gemacht hat, erklären lassen.
46Auf der Grundlage dieser ärztlichen Stellungnahmen ist ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungshindernis festzustellen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1. in Georgien die in den ärztlichen Stellungnahmen für erforderlich gehaltene Therapie erlangen könnte. Zwar sind psychische Erkrankungen einschließlich der Posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression in Georgien grundsätzlich behandelbar und es besteht in gewissem Umfang wohl auch ein Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung.
47Vgl. zuletzt die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Sigmaringen vom 19. Juli 2012; deutlich zurückhaltender hingegen der „aktuelle“ Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Georgien vom 24. April 2006.
48Allerdings werden derartige Erkrankungen in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen hauptsächlich medikamentös behandelt; Gesprächstherapie wird demgegenüber im Wesentlichen nur in privaten, für die Klägerin aus finanziellen Gründen wohl kaum erreichbaren Einrichtungen angeboten.
49Vgl. D-A-CH, Analysen „Das georgische Gesundheitssystem im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“ und „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“, beide Juni 2011; zur Behandelbarkeit psych. Erkrankungen in Georgien auch VG Meiningen, Urteil vom 8. Februar 2011 - 8 K 20086/08 Me -; VG Hannover, Urteile vom 29. Juli 2011 - 12 A 814/09 - und vom 21. März 2013 - 1 A 72/13 - und VG Köln, Urteil vom 7. März 2013 - 26 K 1775/13.A -.
50In den vorliegenden ärztlichen Attesten wird indes neben der medikamentösen Behandlung ausdrücklich eine engmaschige Gesprächstherapie für dringend angezeigt gehalten. Entscheidend ist aber letztlich die von den Fachärzten festgestellte Gefahr der Retraumatisierung, die bei einer Rückführung nach Georgien zu einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitsbildes führen würde. Dies ist – auch angesichts der von den Ärzten festgestellten autodestruktiven und suizidalen Symptomatik – als erhebliche Gefahr für Leib und Leben anzusehen und begründet daher ein Abschiebungshindernis hinsichtlich Georgiens.
51Aus ähnlichen Gründen liegen auch hinsichtlich der Klägerin zu 2., der dreizehnjährigen Tochter der Klägerin zu 1., die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses vor. Auch bei ihr diagnostiziert der Facharzt T1. nach rund neun Monaten ärztlicher Behandlung eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver und Angstsymptomatik. In seinem Attest vom 7. Januar 2012 erklärt er, er halte – neben antidepressiver Medikation – eine hochfrequente Ergo- und intensive Psychotherapie durch einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten für angezeigt. Auch hier wird die mit einer Retraumatisierung einhergehende Verschlechterung des Krankheitsbildes für den Fall einer Rückkehr nach Georgien prognostiziert. Dass die Klägerin zu 2. inzwischen regelmäßige Therapiesitzungen bei der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. I. in C1. absolviert, ist dem Gericht zwar nicht durch ein Attest belegt, aber durch die in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiterin des im Auftrag des Jugendamtes mit der Betreuung der Familie befassten Vereins „Plan B Ruhr e.V.“ erläutert worden. Im Zusammenhang mit der durch ausführliche fachärztliche Atteste belegten Erkrankung ihrer Mutter erachtet das Gericht die für die Klägerin zu 2. vorliegenden Erkenntnisse für ausreichend, um auch in ihrem Falle das Vorliegen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen.
52In Bezug auf die elfjährige Klägerin zu 3. ist eine Erkrankung zwar ebenfalls (pauschal) behauptet worden. Insoweit fehlt es aber an hinreichend konkretem Vortrag sowie einem fachärztlichen Attest, durch das eine behandlungsbedürftige Erkrankung belegt würde. Die Klage der Klägerin zu 3. war daher abzuweisen.
53Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Soweit die Klägerinnen ihre Klagen zurückgenommen haben, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen sind die Kosten nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens zu verteilen; die Kammer hält insoweit eine Quotelung von 2 zu 1 für insgesamt sachgerecht.
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