Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6a K 4498/10.A

Tenor

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2010 wird aufgehoben, soweit in den Regelungen zu Ziffern 1. und 2. eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist und soweit in den Regelungen zu Ziffern 3. und 4. hinsichtlich der Klägerinnen zu 1. und 2. das Fehlen von Abschiebungshindernissen festgestellt und die Abschiebung nach Georgien angedroht worden ist.

Die Beklagte wird verpflichtet, in Bezug auf die Klägerinnen zu 1. und 2. jeweils ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens haben die Klägerinnen zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel zu tragen.


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