Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 930/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
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Tatbestand:
3Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage anlässlich der durch die Beklagte zum 1. Januar 2013 vorgenommenen Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auf 769 v.H. gegen ihre Heranziehung zur Grundsteuer B für das in der Kreisstadt V. gelegene Grundstück N. Straße 139.
4Die Beklagte nimmt weder pflichtig noch freiwillig an der Konsolidierungshilfe nach dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 9. Dezember 2011 teil. Allerdings ist der Haushalt der Beklagten seit dem Jahr 1995 nicht mehr ausgeglichen im Sinne des § 75 Abs. 2 der Nordrhein-Westfälischen Gemeindeordnung (GO NRW). Die Beklagte war daher seither – ausgenommen für die Jahre 2008/2009 – nach den Bestimmungen des § 76 GO NRW verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen bzw. fortzuschreiben.
5Der Rat der Beklagten beschloss mit dem Doppelhaushalt für die Jahre 2011 und 2012 ein Haushaltssicherungskonzept für 2011 bis 2015. Danach sollte der erforderliche Haushaltsausgleich in den Jahren 2014 und 2015 erreicht werden. Konkrete Schritte zu einer Erhöhung der Grundsteuer waren in jenem Haushaltssicherungskonzept noch nicht vorgesehen.
6Vor dem Hintergrund des Finanzberichts des Stadtkämmerers zum 31. März 2012 sowie die damit verbundene Haushaltssperre für das Haushaltsjahr 2012 beantragte die CDU-Ratsfraktion unter dem 22. April 2012 (Vorlage-Nr. 0084/12) die Einrichtung einer Haushaltssicherungskommission u. a. zur Erarbeitung möglicher Konsolidierungsmaßnahmen zum Haushalt 2013/2014. Am 3. Mai 2012 beschloss der Rat der Beklagten die Einrichtung einer Haushaltssicherungskommission als beratendes Gremium. Ausweislich der Niederschriften zu den Sitzungen der Kommission rechnete diese aufgrund der Ertrags- und Aufwandsprognosen für die Zeit ab 2013 mit einer drohenden Überschuldung, die nach Einschätzung der Kommission nur abgewendet werden könne, wenn über das bisherige Haushaltssicherungskonzept hinaus zusätzliche Maßnahmen zur Haushaltssanierung beschlossen und umgesetzt würden. Die Kommission präferiere eine Mischform aus ertrags- und aufwandsseitigen Haushaltssicherungsmaßnahmen.
7Im Oktober 2012 brachte die Verwaltung der Beklagten den Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2013 und 2014 in den Rat ein. Zeitgleich wurde mit Beschlussvorlage 0585/12 dem Rat der Entwurf der Satzung über die Hebesätze der Kreisstadt V. für die Realsteuern vorgelegt. Ausweislich dieser Vorlage werden sich die finanziellen Rahmenbedingungen der Kreisstadt V. ab 2013 dahingehend verändern, dass das Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2013 ff. fortzuschreiben und zu ergänzen sei. In Anbetracht der Größenordnung des derzeitigen Konsolidierungsbedarfs sei es erforderlich, die Steuersätze sowohl bei der Grundsteuer A als auch bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer anzuheben. Die Grundsteuer solle dabei als ertragsunabhängiges Element im Rahmen der Haushaltssicherung vorrangig zur Ertragsstabilisierung herangezogen werden. Die Grundsteuer A sei zuletzt im Haushaltsjahr 2003 von 260 v.H. um 20 v.H. Punkte auf 280 v.H. erhöht worden. Es sei beabsichtigt, den bisherigen Hebesatz für die Grundsteuer A in Höhe von 280 v.H. um 200 v.H.-Punkte (= 71,43%) auf 480 v.H. zu erhöhen. Der Mehrertrag belaufe sich auf rd. 110 T €. Die Grundsteuer B sei zuletzt im Haushaltsjahr 2012 von 450 v.H. – ausschließlich zur Finanzierung des Winterdienstes – um 25 v.H.-Punkte auf 475 v.H. erhöht worden. Zur allgemeinen Finanzierung des Haushaltes sei die Grundsteuer B letztmalig im Haushaltsjahr 2010 von 430 v.H. um 20 v.H.-Punkte auf 450 v.H. erhöht worden. Es sei beabsichtigt, den bisherigen Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 475 v.H. um 320 v.H. (= 67,37%) auf 795 v.H. zu erhöhen. Der Mehrertrag belaufe sich auf rd. 6.720 T €.
8In die Beschlussvorlage eingearbeitet waren auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Grundstücken erstellte Aufstellungen zu den Auswirkungen der Grundsteuererhöhungen. Danach komme es bei der Grundsteuer A bei ausgewählten landwirtschaftlichen Klein- und Mittelbetrieben zu einer monatlichen Mehrbelastung von 19,74 € bis zu 136,82 €. Bei der Grundsteuer B komme es bei privaten Grundstücken zu einer monatlichen Mehrbelastung von 6,33 € bis zu 37,08 €. Bezüglich der Auswirkungen der Erhöhung der Grundsteuer B auf gewerblich genutzte Grundstücke sei zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer als Betriebsaufwand geltend gemacht werde und insofern den Gewerbeertrag der Betriebe senke.
9Zwischenzeitlich wurde der Entwurf der Haushaltssatzung in der Zeit vom 26. Oktober 2012 bis zum 16. November 2012 öffentlich bekanntgegeben. Zu dem Themenkomplex „Realsteuerhebesätze“ gingen sieben Einwendungen gegen den Haushalt bei der Beklagten ein (Vorlagen-Nrn. 0623/12, 0626/12, 0631/12, 0633/12, 0634/12, 0638/12, 0639/12). Ferner ergingen zum Entwurf des Haushalts mehrere Fraktionsanträge, die u. a. die beabsichtigte Grundsteuererhöhung betrafen. Die CDU-Fraktion beantragte mit Schreiben vom 12. November 2012 (Vorlage-Nr. 0094/12), die zu erwartenden finanziellen Verbesserungen im Rahmen des Jahresabschlusses bzw. die sich daraus ergebenden Einsparungen des Finanzdienstes für die Reduzierung der Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B zu verwenden. Unter dem 16. November 2012 beantragte die FDP-Fraktion (Vorlage-Nr. 0095/12) diverse Änderungen bzw. Ergänzungen im Haushalt u. a. in Bezug auf alternative Einsparmöglichkeiten; im Gegenzug solle die Grundsteuer B auf einen Hebesatz von max. 670 v.H. angehoben und auf eine Erhöhung der Gewerbesteuer verzichtet werden.
10Über die Beschlussvorlage 0585/12, die vorgenannten Einwendungen gegen den Haushalt und die Fraktionsanträge wurde zunächst in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Kreisstadt V. am 22. November 2012 beraten. Im Ergebnis sprach der Haupt- und Finanzausschuss die Empfehlung an den Rat der Kreisstadt V. aus, die mit der Vorlage 0585/12 vorgesehene Erhöhung der Grundsteuer A auf 480 v.H. um 70 v.H.-Punkte zu reduzieren und für die Jahre 2013 ff. auf 410 v.H. sowie die Erhöhung der Grundsteuer B auf 795 v.H. um 15 v.H.-Punkte zu reduzieren und für die Jahre 2013 ff. auf 780 v.H. festzusetzen. Bezüglich der Gewerbesteuer sprach sich der Ausschuss dafür aus, diese – wie mit der Vorlage 0585/12 vorgesehen – für die Jahre 2013 ff. auf 470 v.H. festzusetzen.
11Diese Empfehlungen wurden in die ergänzende Beschlussvorlage 0585/12E1 vom 26. November 2012 eingearbeitet und für die Grundsteuer A sowie für die Gewerbesteuer übernommen. Bezüglich der Grundsteuer B wies die Verwaltung in dieser Vorlage darauf hin, dass mit Datum vom 23. November 2012 der Kreis V. die Sitzungsvorlage der Kreisverwaltung zur Beschlussfassung über den Entwurf der Haushaltssatzung 2013 zur Kenntnis gegeben habe. Hieraus gehe hervor, dass die geplanten Änderungen im Kreishaushalt zu einer Festsetzung des Hebesatzes für die allgemeine Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 47,69 v.H. führen. Die Verwaltung schlage entsprechend des Verfahrensvorschlages des Haupt- und Finanzausschusses vor, aufgrund der sich daraus ergebenden Verbesserungen den Hebesatz der Grundsteuer B um weitere 5 v.H.-Punkte zu reduzieren und für die Jahre 2013 ff. auf 775 v.H. festzusetzen.
12Der Rat der Kreisstadt V. beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 29. November 2012 gemäß der Vorlage 0585/12E1 die Hebesatzung mit den genannten Steuerhebesätzen für das Jahr 2013. Ferner beschloss der Rat in jener Sitzung die Haushaltssatzung 2013/2014 einschließlich des Haushaltsplans nebst fortgeschriebenem Haushaltssicherungskonzept, welches nunmehr auch die Anpassung der Grundsteuer A und B als Haushaltssicherungsmaßnahmen vorsieht.
13Mit Beschlussvorlage 0585/12E2 vom 13. Dezember 2012 wurde der Rat darüber unterrichtet, dass der Kreistag am 11. Dezember 2012 beschlossen habe, die vorgesehene Erhöhung des Kreisumlagehebesatzes zu reduzieren und den Hebesatz für die allgemeine Kreisumlage auf nur 47,5 v.H. der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden festzusetzen. Darüber hinaus sei mit Datum vom 4. Dezember 2012 die zweite Modellrechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 (GFG 2013) veröffentlicht worden. Unter Beachtung der nunmehr vorliegenden Rahmendaten ergebe sich insgesamt eine Verbesserung in Höhe von 133.000 €. Entsprechend der Vorgabe des Rates, dass Verbesserung durch den Bund, das Land oder die kommunalen Umlageverbände (Landschaftsverband Westfalen-Lippe und Kreis V. ) in Form von Steuersenkungen 1:1 an die Abgabepflichtigen weiter zu geben seien, könnten die Verbesserungen zur Anpassung der am 29. November 2012 beschlossenen Hebesätze wie folgt verwendet werden:
14Grundsteuer A: | 7.000 € | - 12 v.H.-Punkte |
Grundsteuer B: | 126.000 € | - 6 v.H.-Punkte |
Vorgeschlagen werde daher, die Realsteuerhebesätze für das Jahr 2013 wie folgt festzusetzen:
16Grundsteuer A: | von bislang 410 v.H. | auf 398 v.H. |
Grundsteuer B: | von bislang 775 v.H. | auf 769 v.H. |
Gewerbesteuer: | von bislang 470 v.H. | auf 470 v.H. |
In der Beschlussvorlage 0585/12E2 wird daher angeregt, den vom Rat in seiner Sitzung am 29. November 2012 gefassten Beschluss insofern aufzuheben; auf eine Veröffentlichung der der am 29. November 2012 beschlossenen Hebesatzsatzung sei bislang verzichtet worden.
18Nach Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 13. Dezember 2012 beschloss der Rat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2012 mit 44 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen unter Aufhebung seines Beschlusses vom 29. November 2012 gemäß Vorlage 0585/12E2 die Hebesatzung mit den vorgenannten Hebesätzen.
19Der Bürgermeister der Kreisstadt V. bestätigte mit seiner Unterschrift am 21. Dezember 2012 u. a., dass die beschlossene Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen sei, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimme und dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) verfahren worden sei. Zugleich ordnete er die Bekanntmachung der Satzung an, die daraufhin am 27. Dezember 2012 im Amtsblatt der Kreisstadt V. Nr. 22/2012, S. 206, veröffentlicht wurde.
20Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 25. Januar 2013 zog die Beklagte die Klägerin für 2013 zur Zahlung von Grundsteuer in Höhe von 16.815,10 € heran. Dem Bescheid war ein Informationsschreiben zu den Gründen der Steuererhöhung beigefügt.
21Das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept der Beklagten wurde mit Schreiben vom 11. März 2013 seitens des Landrates des Kreises V. unter Auflagen genehmigt. Die Haushaltssatzung 2013/2014 wurde daraufhin am 20. März 2013 im Amtsblatt der Kreisstadt V. Nr. 4/2013, S. 35, bekannt gemacht.
22Die Klägerin hat am 18. Februar 2013 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Grundsteuererhöhung ein unzumutbares Sonderopfer abverlange. Der Rat der Beklagten habe nur unzureichend mögliche Alternativen zur Erhöhung der Grundsteuer (z.B. Verkauf von Immobilien, stärkere Erhöhung des Gewerbe-, Hunde- oder Vergnügungssteuersatzes) abgewogen. Ferner verstoße die von der Beklagten vorgenommene Grundsteuererhöhung gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass die Gewerbesteuer nur auf 470 v.H. erhöht worden sei. Insbesondere Eigentümer von großflächigen Grundstücken – wie die Klägerin – würden übermäßig stark zur Finanzierung kommunaler Aufgaben herangezogen. Bei gleichzeitiger Erhöhung der Gewerbesteuer habe die Grundsteuer jedenfalls für ortsansässige mittelständische Unternehmen damit erdrosselnde Wirkung. Schließlich verstoße die Grundsteuererhöhung auch gegen Art. 29 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfNRW). Danach sei „die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden … anzustreben.“. Hier werde seitens der Beklagten der Erwerb von Grund und Boden infolge der erhöhten Besteuerung von Grund und Boden indes deutlich erschwert.
23Die Klägerin beantragt,
24den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 aufzuheben, soweit sich dieser auf die erhöhte Festsetzung der Grundsteuer bezieht.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte erachtet die vorgenommene Grundsteuererhöhung für rechtens. Sie trägt im Wesentlichen sinngemäß vor, dass nach der Neufassung des § 76 GO NRW durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271) die Genehmigung für das Haushaltssicherungskonzept grundsätzlich nur erteilt werde, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgehe, dass spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 GO NRW wieder erreicht werde. Bei einem Fehlbedarf ab 2013 von jährlich rd. 17 Mio. € seien die im Haushaltssicherungskonzept dargestellten Ausgabereduzierungen allein nicht mehr ausreichend. Selbst wenn alle freiwilligen Leistungen in Höhe von 10 Mio. € gestrichen würden, verbliebe noch ein jährliches Defizit von 7 Mio. €. Insofern sei die Anhebung aller Steuersätze – einschließlich der Hunde- und der Vergnügungssteuer – unumgänglich gewesen. Da der Haushaltsausgleich schnellstmöglich herbeizuführen sei, komme eine nur stufenweise Erhöhung der Steuersätze nicht in Betracht. Mit den Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes 2013 ff. gelinge der Haushaltsausgleich im Jahr 2020.
28Bei dieser Sachlage sei festzustellen, dass der Rat der Beklagten die Hebesätze nicht willkürlich, sondern im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien erhöht habe, nachdem weitere Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen habe der Rat – unter Einbeziehung der Einwendungen der Einwohner und Abgabepflichtigen – ausdrücklich einzelne Investitionsprojekte nicht finanziert und damit nicht weiter verfolgt. Etwa auf den Ankauf eines Lichtkunstobjektes sei aufgrund der Beratungen im Rat verzichtet worden.
29Auch könne ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht festgestellt werden. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf eine gleichmäßige Anhebung der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer. Dies sei in den Beschlussvorlagen dargestellt und begründet worden und sei im Einzelnen vom Rat abgewogen worden.
30Schließlich habe die Höhe der Hebesätze auch keine erdrosselnde Wirkung. Ein Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung sei die Zahlungsmoral 2013 im Verhältnis zu 2012. Nach Anhebung der Grundsteuer seien im Jahr 2013 lediglich fünf Mahnungen mehr versendet worden als im Vorjahr.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig aber unbegründet.
34Der Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
35Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes - GrStG - in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Hebesätze der Kreisstadt V. für die Realsteuern vom 21. Dezember 2012 (im Folgenden: Hebesatzung).
36Gemäß §§ 1 und 25 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob und in welcher Höhe, d.h. mit welchem Hebesatz, sie von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhebt. Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Beklagten Gebrauch gemacht und den Hebesatz für die Grundsteuer B durch die Hebesatzung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf 769 v.H. festgesetzt. Diesen Hebesatz hat die Beklagte auf den gemäß § 13 GrStG durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag, an den sie gemäß §§ 184, 182 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, angewandt und daher die Grundsteuer auf der Grundlage des § 27 GrStG für das Kalenderjahr 2013 zutreffend festgesetzt.
37Etwaige Fehler bei der Berechnung des Steuermessbetrages oder bei der Feststellung der Grundsteuerpflicht sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls vor den Finanzgerichten geltend zu machen. Sie berühren die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung durch die Gemeinde nicht. Dies gilt auch in Bezug auf die Frage der Verfassungswidrigkeit der Einheitswertfeststellung.
38Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. August 2012 - 14 A 2132/10 -, zitiert nach juris.
39Soweit sich die Klägerin vorliegend dagegen wendet, dass der Bemessung der Grundsteuer ein Hebesatz von 769 v.H. zugrunde gelegt worden ist, greift das Vorbringen nicht durch. Denn die von der Beklagten für das Jahr 2013 vorgenommene Erhöhung des Hebesatzes von 475 v.H. auf 769 v.H. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Hebesatzung stellt insoweit eine formell (1.) wie materiell (2.) wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer dar.
401. Die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften wurden bei der Festsetzung des Hebesatzes eingehalten. Insbesondere erfolgte eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Hebesatzung nach § 7 Absätze 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in Verbindung mit §§ 1 ff. der nordrheinwestfälischen Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -). Der Bürgermeister der Beklagten hat unter dem 21. Dezember 2012 mit vollständiger Unterschrift bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach § 2 Absätze 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist; er hat ferner die Bekanntmachung angeordnet (§ 2 Abs. 3 BekanntmVO). Die Bekanntmachungsanordnung enthält den gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO notwendigen Inhalt. In die Präambel der zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten Satzung ist das Datum des Ratsbeschlusses eingesetzt worden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BekantmVO). Auch hat die Satzung in der Überschrift das Datum erhalten, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist (§ 2 Abs. 5 BekanntmVO). Die Satzung und die Bekanntmachungsanordnung sind gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 BekanntmVO in Verbindung mit § 19 der Hauptsatzung der Kreisstadt V. im Amtsblatt der Beklagten vom 27. Dezember 2012, Nr. 22/2012, S. 206, veröffentlicht worden.
412. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben nicht festzustellen.
42Dabei ist hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes Folgendes zu beachten: Nach Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes - GG - steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise sie ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanziert, kommt es der Gemeinde – durch ihren Rat – zu, die Hebesätze autonom unter Abwägung der jeweiligen finanziellen Bedürfnisse festzusetzen. Seine Grenzen findet dieser Spielraum lediglich in höherrangigem Recht, namentlich in den verfassungs- wie einfachrechtlich verankerten allgemeinen Grundsätzen des Steuer- und Haushaltsrechts sowie in den Grundrechten der Steuerpflichtigen.
43Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -, mit weiteren Nachw., zitiert nach juris.
44Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich dementsprechend auf die Prüfung, ob diese Grenzen des dem Rat der Gemeinde durch Verfassungsrecht zukommenden Entschließungsspielraums, welches oftmals als „Satzungsermessen“ bezeichnet wird, eingehalten werden. Die gerichtliche Prüfung satzungsrechtlicher Abgabenregelungen umfasst damit allerdings gerade keine Überprüfung nach Art ermessengeleiteter Verwaltungsakte.
45Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, vom 9. März 2012 - 14 A 73/11 - und vom 22. März 2012 - 14 A 442/12 -, jeweils zitiert nach juris.
46Innerhalb der Grenzen des „Satzungsermessens“ ist der für die Gemeinde verbleibende weite Beurteilungsfreiraum der gerichtlichen Kontrolle vielmehr entzogen. Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen – und entsprechend legitimierten – Satzungsgebers zu stellen.
47Vgl. Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -, juris.
48Allerdings kann auch vor diesem Hintergrund aus verfassungsrechtlichen Gründen und damit aus Gründen höherrangigen Rechts nicht gänzlich auf eine Sichtung des Abwägungsmaterials sowie des Abwägungsvorgangs verzichtet werden. Dies gilt vor allem mit Blick auf die vorzunehmende Willkürprüfung, die nach Ansicht der Kammer nicht losgelöst von einer Betrachtung der Erwägungen und Beweggründe, also der in den Abwägungsvorgängen dokumentierten Motivation des Satzungsgebers erfolgen kann. Insofern hält die Kammer an ihrer diesbezüglichen Rechtsprechung fest.
49Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -; ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 2 K 3396/10 -; anders hingegen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - sowie zuletzt Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 - und - 14 A 2761/12 -, jeweils zitiert nach juris.
50Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab lässt sich nicht feststellen, dass der Rat der Beklagten mit dem für das Steuerjahr 2013 beschlossenen Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 769 v.H. die der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Grenzen seines weiten Entschließungsspielraums verletzt hätte. Vorliegend ist ein Verstoß weder gegen einfach-rechtliche Vorgaben des Steuer- und Haushaltsrechts (a) noch gegen das Grundgesetz (b) auszumachen.
51a) Die Festsetzung des Hebesatzes ist vor allem unter Beachtung der Vorgaben des Grundsteuergesetzes, namentlich unter Berücksichtigung des § 25 GrStG erfolgt. Eine gesetzlich bestimmte Hebesatz-Höchstgrenze besteht dabei nicht. Von der in § 26 GrStG vorgesehenen Möglichkeit zur Einführung einer (absoluten) Hebesatz-Höchstgrenze hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen bislang keinen Gebrauch gemacht. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Regelung die Länder zum Erlass entsprechender Regelungen lediglich berechtigt aber nicht verpflichtet. Die Einführung verbindlicher Obergrenzen durch den Landesgesetzgeber ist folglich nicht Voraussetzung für eine gültige Festsetzung des Hebesatzes durch die Gemeinden.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1991 - 8 NB 1.90 -, NVwZ 1991, 894; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1990 - 13 C 4/87 -, NVwZ 1991, 907, 908; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 21. Februar 2006 - 4 ZB 05.1169 -, jeweils zitiert nach juris.
53Auch ist ein Verstoß gegen einfach-gesetzliche Vorgaben des kommunalen Haushaltsrechts (§§ 75 ff. GO NRW) nicht erkennbar.
54Dies gilt zunächst mit Blick auf § 75 GO NRW. Die Gemeinde hat nach dem Gemeindehaushaltsrecht ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer (gesetzlich übertragenen oder freiwillig übernommenen) Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Die Haushaltswirtschaft hat sie wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Verstößt die Gemeinde gegen das bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, kann dies mitunter für das betreffende Haushaltsjahr auch zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes führen.
55Vgl. zu dieser nicht unumstrittenen Frage BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - Nr. 243 IV 74 -, KStZ 1976, 150, 153 f.; VG Würzburg, Urteil vom 12. Juli 2006 - W 2 K 06.55 -; FG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2004 - 2 K 2386/02 -; zweifelnd hingegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 1989 - 2 S 1429/87 -, KStZ 1990, 35; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -.
56Dies kann aber nur angenommen werden, wenn ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer Verbrauch öffentlicher Mittel durch die Gemeinde festzustellen wäre. Nur in einem solchen Fall, bei dem sich das Ausgabenverhalten einer Gemeinde außerhalb jedes vernünftigen und sachlich vertretbaren Maßes bewegt und daher als willkürlich einzustufen ist, kann sich die Erhebung von Gemeindesteuern zur Finanzierung derartiger Ausgaben als unzulässig darstellen. Denn bei den Merkmalen „Sparsamkeit“ und „Wirtschaftlichkeit“ handelt es sich um auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung den Gemeinden im Einzelfall ein weitgehender Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 -, NVwZ-RR 1991, 509 f.
58Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Überspannung des gemeindlichen Spielraums bei der Hebesatzfestlegung deshalb festzustellen wäre, weil das auf- und ausgabenbezogene Haushaltsgebahren der Beklagten, das ihren zu deckenden Finanzbedarf auslöst, mit Blick auf die Anforderungen an Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung völlig unvertretbar wäre. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihre Auf- und Ausgaben u. a. über die Grundsteuer finanziert, um ihrer haushaltsrechtlichen Pflicht zu genügen, die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell zu sichern (§ 75 Abs. 1 Satz 1 GO NRW), einen ausgeglichenen Haushalt zu präsentieren (§ 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW), ohne sich (noch weiter) zu überschulden (§ 75 Abs. 7 GO NRW), und dazu (zumindest) aufwendungsdeckende Erträge zu erreichen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
59Darüber hinaus wäre die Hebesatzfestsetzung selbst dann nicht rechtswidrig, wenn einzelne Ausgabenansätze haushaltsrechtlich zu beanstanden wären. Denn die Beklagte wäre auch dann aufgrund ihres weiten Entschließungsspielraums nicht verpflichtet, die durch entsprechende Kürzungen gewonnenen Einsparungen gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen und die Grundsteuereinnahmen durch eine Senkung der Hebesätze zu verringern. Insofern fehlt es bei den allgemein zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Steuern – im Unterschied etwa zur Gebührenerhebung – bereits an einer im Abgabentatbestand vorgegebenen Verknüpfung zwischen den Steuersätzen und den Ausgabeansätzen.
60Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1990 - 13 C 4/87 -, NVwZ 1991, 907, 908; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -, jeweils zit. nach juris.
61Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte vor allem nicht dazu verpflichtet, alle freiwilligen Leistungen zu streichen, um die Grundsteuerhebesätze niedriger festsetzen zu können. Einen rechtlichen Zwang zur Kürzung irgendwelcher Aufgaben besteht insoweit nicht.
62Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - Nr. 243 IV 74 -, KStZ 1976, 150, 154.
63Auch der Umstand, dass mitunter im Nachhinein ungeplant Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, hat aus dem vorstehenden Grund für die hier vorzunehmende rechtliche Bewertung keine Relevanz. Die im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushalts rechtmäßige Festsetzung eines Hebesatzes für die Grundsteuer kann demgemäß nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Hebesatzung im laufenden Haushaltsjahr rechtswidrig werden. Dies folgt auch aus dem Wesen und der Natur eines gemeindlichen Haushaltsplanes. Dieser ist für ein Haushaltsjahr im Voraus aufzustellen und beruht auf Zielplanungen, Vorausberechnungen, Schätzungen und Annahmen, die im allgemeinen nur auf die zeitliche Geltungsdauer des Haushaltsplanes angelegt sind, die sich aber im Laufe des Haushaltsjahres durchaus als unrichtig und verfehlt erweisen können. Gleichwohl braucht nach dem geltenden Haushaltsrecht der Gemeindehaushalt nicht in jedem Fall einer abweichenden finanziellen Entwicklung durch eine Nachtragshaushaltssatzung ergänzt zu werden (vgl. § 81 GO NRW).
64Vgl. auch hierzu BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - Nr. 243 IV 74 -, KStZ 1976, 150, 154.
65Auch ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 GO NRW oder § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist nicht erkennbar. § 77 Abs. 2 GO NRW bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nur im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen die Gemeinden in diesem Sinne Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Das in diesen Vorschriften normierte Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten führt indes nicht dazu, dass die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen gebunden wird.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 - (zur Gewerbesteuer); OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009 - 14 A 131/08 -; VG Arnsberg, Urteil vom 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -, jeweils zitiert nach juris; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1990 - 13 C 4/87 -, NVwZ 1991, 907, 908.
67Die vorgenannten dem Haushaltsrecht zuzuordnenden Vorschriften binden die Gemeinden lediglich insofern, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen allgemein nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, juris; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4; Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 4.
69Vorliegend lässt sich allerdings bereits dem gemeindlichen Haushaltsplan ohne Weiteres entnehmen, dass im Fall der Beklagten die sonstigen Einnahmen zur Deckung des Haushalts nicht ausreichen. Vielmehr ist die Haushaltslage der Beklagten unbestritten schwierig und von drohender Überschuldung geprägt.
70b) Die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.
71Dies gilt zunächst mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz bzw. den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Denn dieser verlangt weder eine gleiche Besteuerung der Grundsteuerpflichtigen in allen Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Nordrhein-Westfalen noch erfordert er eine gleichmäßige Anhebung der Grund- und Gewerbesteuer innerhalb einer Gemeinde. Vielmehr kann der Rat einer jeden Gemeinde nach seiner Beurteilung die Steuersätze der Gemeindesteuern, insbesondere die Hebesätze der Gewerbesteuer sowie der Grundsteuer, in unterschiedlicher Höhe beschließen. Da es sich um unterschiedliche Steuern handelt, liegt hierin von vornherein keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Auch eine Differenzierung zwischen der Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer A einerseits und für die Grundsteuer B andererseits wird vom Gesetz ausdrücklich zugelassen (§ 25 Abs. 4 GrStG).
72Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -, juris.
73Die Hebesatzfestsetzung weist auch keinen Erdrosselungscharakter auf und verstößt damit nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG oder das aus Art. 20 Abs. 1 GG folgende Gebot der sozialen Steuerpolitik. Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben darf die Grundsteuer die dieser Steuer unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft keine „erdrosselnde“ Wirkung haben. Eine derartige Erdrosselungswirkung kann aber erst angenommen werden, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können.
74Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, jeweils zitiert nach juris; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4.
75Auch aus der Regelung in § 10 Satz 2 GO NRW über die Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen folgen insoweit keine anderen oder gar strengeren Maßstäbe. Denn bei § 10 GO NRW handelt es sich im Kern nicht um eine Abgabevorschrift, die Maßstäbe für die Abgabeerhebung setzen will.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, zitiert nach juris.
77Eine erdrosselnde Wirkung der auf dem erhöhten Hebesatz basierenden Steuer ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn vorliegend die Steuerbeträge im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt wurden, stehen sie im Verhältnis zum besteuerten Eigentumsgegenstand noch in keiner einen Erdrosselungscharakter aufweisenden Relation und überschreiten nicht die Schwelle zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst. Vielmehr werden die anfallenden Steuern regelmäßig aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden können. Dies gilt sowohl im Falle der vermieteten Objekte als auch bei selbstgenutzten Grundstücken, da insofern wirtschaftlich gesehen die ersparten Aufwendungen für Wohnkosten als Ertrag anzusetzen sind.
78Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - (zu einem Grundsteuerhebesatz von 825 v.H.); bestätigt in zwei Parallelverfahren durch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 - und - 14 A 2761/12 -, jeweils zitiert nach juris.
79Der Kammer liegen keine Anhaltspunkte – wie beispielsweise ein signifikanter Anstieg begründeter Erlassanträge – dafür vor, dass entgegen dieser Annahme die den Steuerpflichtigen auferlegte Belastung unter normalen Umständen nicht mehr tragbar ist. Auch wenn im Einzelfall der Zahlbetrag absolut betrachtet für den jeweiligen Eigentümer oder im Falle der Umlage auf die Mieter für diese durchaus eine gewichtige Mehrbelastung darstellen mag, erreicht die Steuerhöhe gegenüber dem Wert des jeweiligen Steuergegenstandes – insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit noch geltenden Messbeträge – bei Weitem nicht das Ausmaß, bei dem von einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums gesprochen werden könnte.
80Soweit im Einzelfall beispielsweise für Rentner oder einzelne Familien doch eine übermäßige Belastung entsteht, kann dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen. Bei der Prüfung der abstrakten Regelung ist vielmehr eine typisierende Betrachtung zulässig, soweit entsprechenden Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen sind. Dies ist im Grundsteuerrecht der Fall, denn einer individuell übermäßigen Belastung ist nach der Konzeption des Gesetzes durch einen Erlass im Einzelfall zu begegnen (vgl. z.B. §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 227 AO).
81Darüber hinaus bietet die Belastung mit Steuern den im Verhältnismäßigkeitsprinzip enthaltenen Geboten der Eignung und der Erforderlichkeit kaum greifbare Ansatzpunkte für eine Begrenzung im Hinblick auf Art. 14 GG. Jenseits „erdrosselnder“ Belastung sind Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, gemessen an diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich. Allein aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Angemessenheit und Zumutbarkeit der Steuerbelastung, können sich Obergrenzen für eine Steuerbelastung ergeben.
82Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2011 - 3 K 3107/07 -, jeweils zitiert nach juris.
83Insofern hat der Satzungsgeber im Hinblick auf den gewählten Steuersatz die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden.
84Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, zitiert nach juris.
85Soweit damit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 GG als Gebot der verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift, hält die Kammer vorliegend auch diese Grenze nicht für überschritten. Denn der Rat der Beklagten hat bei der Festsetzung des Hebesatzes die maßgeblichen Belange abgewogen und insbesondere nicht willkürlich gehandelt. Vielmehr hat der Rat angesichts der in den Ratsvorlagen und sonstigen Materialen beschriebenen aktuellen Haushaltssituation die Erhöhung des Hebesatzes auf 769 v.H. zur Erhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit und Verbesserung der Ertragssituation mehrheitlich als dringend erforderlich angesehen.
86Die Behandlung durch den Rat bietet für die Annahme eines willkürlichen oder unreflektiert „gegriffenen“ Steuerhebesatzes keine Anhaltspunkte. Denn der Rat hat sich einerseits an den finanziellen Bedürfnissen der Stadt orientiert und andererseits die konkreten Belastungen für die Steuerpflichtigen erkannt und berücksichtigt. Der konkrete Steuerhebesatz wurde ausführlich im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Rat diskutiert und sogar – wie im Tatbestand dargelegt – mehrfach im Satzungsgebungsverfahren an den ermittelten finanziellen Rahmen angepasst.
87Auch der seitens der Klägerin angeführte Programmsatz in Art. 29 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfNRW - vermag im Übrigen an den maßgeblichen grundgesetzlichen und sonstigen bundesrechtlichen Vorgaben zur Grundsteuererhebung nichts zu ändern (vgl. Art. 31 GG).
88Angemerkt sei abschließend, dass es auch insoweit keinen Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Hebesatzes gibt, als dessen Erhöhung von 25-Prozent-punkten bereits im Jahr 2012 darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte die Winterdienstgebühren zum Jahresbeginn 2012 abgeschafft hat und die Kosten des Winterdienstes seitdem über die Einnahmen aus der Grundsteuer B finanziert. Die Zulässigkeit dieser Refinanzierung der Kosten für den Winterdienst hat die Kammer bereits bejaht.
89Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2012 - 5 K 1035/12 -, zitiert nach juris.
90Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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