Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 807/13

Tenor

  • 1 Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3223/13 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung, den Führerschein abzuliefern, wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 2 Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.


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