Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 807/13
Tenor
1 Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3223/13 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung, den Führerschein abzuliefern, wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2 Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der wörtlich gestellte Antrag,
34die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. Juli 2013 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
5Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund seines Wortlauts und der umfassenden Formulierung der gleichzeitig erhobenen Klage dahin aus, dass nicht nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird, nicht aber auch gegen die Gebührenfestsetzung. Da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) eine Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist insoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und müsste daher ebenfalls angeordnet werden. Ein Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung wäre aber unzulässig, da der Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt.
6Der mit vorgenanntem Inhalt zulässige Antrag ist begründet.
7Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt allerdings nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Die Teilnahme eines zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr führt zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer; ein solcher Verkehrsteilnehmer ist deshalb zur Vermeidung der von ihm ausgehenden Gefahren durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheides schnellstmöglich von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
8Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006– 11 CS 06.1724 –, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris, Rn. 10.
9Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, die sofortige Vollziehung sei erforderlich, weil zu befürchten sei, dass der Antragsteller aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln und seiner Verkehrsteilnahme eine nicht unerhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle. Es müsse angenommen werden, dass bei seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr eine über das normale Maß hinausgehende Gefährdung eintreten könne. Die bestehenden Bedenken habe er nicht durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens ausgeräumt, so dass nach den gesetzlichen Vorschriften von einer Ungeeignetheit auszugehen sei.
10Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
11Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden –, dass dem Interesse des Antragstellers Vorrang einzuräumen ist. Die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin wird sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.
12Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und konkretisiert in Satz 2, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Dabei darf die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 FeV zur Klärung der Frage, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder legt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, darf diese in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
13Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sind vorliegend erfüllt. Ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Labors L. GbR in E. vom 6. Dezember 2012 hat der Antragsteller Cannabis, welches ein Betäubungsmittel im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG ist, jedenfalls einmalig eingenommen. Die Einnahme von Cannabis führt nach Punkt 9.2 der Anlage 4 zur FeV unter bestimmten Voraussetzungen zur Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen.
14Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens war nicht deshalb unverhältnismäßig, weil voraussichtlich selbst bei einem weiteren Nachweis von Canabinoiden im Blutserum eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unmittelbar hätte erfolgen können, weil es jedenfalls an einer Feststellung eines fehlenden Trennungsvermögens des Antragstellers zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs – der im toxikologischen Gutachten anlässlich des Führens eines Kraftfahrzeugs am 21. November 2012 ermittelte THC-Wert lag unter der insoweit maßgeblichen Grenze von 1,0 ng/ml – fehlte. Ein weiterer singulärer positiver Nachweis von Canabinoiden hätte zur Anordnung weiterer Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts geführt. Liegt ein nachgewiesener mindestens zweimaliger, also gelegentlicher, Konsum von Cannabis vor, kann unter Berücksichtigung weiterer Tatsachen, die Zweifel an der Eignung begründen, gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, von deren Ausgang die dann weitere Vorgehensweise der Behörde abhängt.
15Vgl. zu einer solchen gestuften Aufklärung des Sachverhalts OVG Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – 4 B 206/04 –, juris, Rn. 12.
16Vorliegend waren im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung weitere Tatsachen gegeben, die auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs und somit auf mangelnde Eignung hindeuteten. Hierzu genügt es, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von THC ein Kraftfahrzeug geführt und dadurch gezeigt hat, dass er möglicherweise nicht im Stande oder Willens ist, zwischen dem das Fahrverhalten beeinträchtigenden Konsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Dafür ist unerheblich, dass bei dem Kläger keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind und die ihm zeitnah nach dem Ereignis entnommene Blutprobe lediglich einen THC-Wert von unter 1,0 ng/ml ergeben hat. Es geht vorliegend nicht um die (endgültige) Feststellung der Unfähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen, sondern allein um das Bestehen von Anhaltspunkten hierfür, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erfordern.
17Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. August 2002 – 11 CS 02.1606 –, juris, Rn. 20; VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Februar 2001 – 10 K 3593/00 –, juris, Rn. 26; VG Frankfurt, Beschluss vom 4. April 2003 – 12 G 974/03 –, juris, Rn. 10.
18Gleichwohl ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, den Antragsteller in Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zu betrachten und ihm in der Folge die Fahrerlaubnis zu entziehen, obwohl der Antragsteller, was unstreitig ist, auf die unter dem Datum des 14. März 2013 getroffene Anordnung eines Drogenscreenings, ihm zugestellt am 16. März 2013, das ärztliche Gutachten nicht beigebracht hat.
19Auf die Nichteignung darf gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV geschlossen werden, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgemäß beibringt. Die Vorschrift geht dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15b Straßenverkehrszulassungsordnung a.F. (StVZO a.F.) zurück, die der Verordnungsgeber kodifizieren wollte.
20Vgl. die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf der FeV, BR-Drs. 443/98, Seite 257.
21Nach dieser Rechtsprechung konnte sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen daraus ergeben, dass der Betroffene der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ohne ausreichenden Grund nicht nachkam. Der Grund für den Schluss von der Nichtbefolgung einer derartigen behördlichen Anordnung auf die Nichteignung des Kraftfahrers wurde in der Verletzung der ihm nach § 15b Abs. 2 StVZO a.F. obliegenden Mitwirkungspflicht gesehen, an der Klärung der Zweifel an seiner Kraftfahreignung mitzuwirken. Diese Wertung liegt auch der in § 11 Abs. 8 FeV getroffenen Regelung zugrunde.
22Vgl. zu § 15b Abs. 2 StVZO a.F. nur BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 1.97 –, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28 = juris, Rn. 16, m.w.N; zu § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 = juris, Rn. 19; Beschluss vom 11. Juni 2008 – 3 B 99/07 –, NJW 2008, 3014 = juris, Rn. 5.
23Eine solche Mitwirkungspflicht besteht aber wegen des im Falle der Nichtvorlage mit weitreichenden Folgen verbundenen Schlusses auf die Nichteignung nur, wenn die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf eine rechtmäßige, insbesondere anlassbezogene und verhältnismäßige Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zurückgeht.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26.83 –, BVerwGE 71, 93 = juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 = juris, Rn. 19; Beschluss vom 11. Juni 2008 – 3 B 99/07 –, NJW 2008, 3014 = juris, Rn. 5.
25Vorliegend erweist sich die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens voraussichtlich als rechtswidrig. Gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Anordnung, ob das Gutachten von einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (Nr. 3), einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung Facharzt für Rechtsmedizin (Nr. 4) oder einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, erstellt werden soll. Diese der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Kompetenz zur Konkretisierung der an das beizubringende Gutachten zu stellenden Anforderungen hat die Antragsgegnerin überschritten. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV billigt der Fahrerlaubnisbehörde lediglich eine abstrakte, auf die Qualifikation des Gutachters bezogene Eingrenzung zu, nicht aber eine Festlegung der Gutachtenerbringung durch einen bestimmten Arzt oder eine konkret bezeichnete medizinische Einrichtung.
26Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 – 3 Bs 62/00 –, NZV 2000, 348 = juris, Rn. 4; VG Augsburg, Beschluss vom 19. Dezember 2000 – Au 3 S 00.1457 –, juris, Rn. 19; VG Saarlouis, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 10 L 284/11 –, juris, Rn. 9; vgl. weiterhin BayVGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 – 11 CS 06.1350 –, juris, Rn. 36, vom 7. März 2008 – 11 CS 08.346 –, juris, Rn. 6, vom 29. November 2012 – 11 CS 12.2276 –, juris, Rn. 11, und vom 10. Juni 2013 – 11 ZB 13.734 –, juris, Rn. 4 – offengelassen bei VGH Baden-Württ., Beschluss vom 5. November 2001 – 10 S 1337/01 –, NZV 2002, 294 = juris, Rn. 10; a.A., aber insoweit ohne Begründung OVG Saarland, Beschluss vom 3. Mai 2007 –1 B 23/07 –, Blutalkohol 45, 148.
27Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, wonach das Gutachten von „einem“ der Aufgezählten zu erstellen ist. Hätte der Fahrerlaubnisbehörde eine weitergehende Konkretisierung eingeräumt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies in der Formulierung der Vorschrift (z.B. „bestimmt in der Anordnung auch den Arzt, der über eine der nachfolgenden Qualifikationen verfügen muss.“) zum Ausdruck zu bringen. Dieses Verständnis wird belegt durch § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV, wonach der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten hat, „welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat“. Die Erfüllung dieser Mitteilungspflicht – die nicht etwa auf die Fälle des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV beschränkt ist –, setzt voraus, dass der Betroffene grundsätzlich zwischen verschiedenen Stellen auswählen kann. Im Übrigen spricht ebenso wie § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV von „einem“ Arzt spricht, § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV von der Beibringung „eines“ Gutachtens „einer“ amtlich anerkannten Begutachtungsstelle. Dass aber bei der Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dem Betroffenen eine Wahlmöglichkeit einzuräumen ist, handhabt die Antragsgegnerin in ständiger eigener Praxis selbst so. Ein sachlicher Grund, warum dies bei der Untersuchung von Blut seitens eines rechtsmedizinischen Instituts nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV anders sein soll, ist nicht ersichtlich.
28Insbesondere wird das rechtsmedizinische Institut nicht lediglich als externer Dienstleister für das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin tätig. Denn die Fahrerlaubnisbehörde bestimmt nicht als einen Arzt des Gesundheitsamtes gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV das für den Antragsteller allein zuständige eigene Gesundheitsamt zum Gutachter, etwa in der Weise, dass das Gesundheitsamt die durch ein Labor ermittelten Drogenwerte im Blut/Urin entsprechend der in der Anordnung eines Drogenscreenings vom 14. März 2013 enthaltenen Fragestellung bewerten soll, sondern erwartet von diesem nur die Blutentnahme und Entgegennahme der Urinprobe, die – versehen mit dem Datum der Probeabgaben – an ein untersuchendes Labor versandt werden sollen. Dieses Labor soll die in der Anordnung vom 14. März 2013 gestellte Frage, ob beim Antragsteller „eine Einnahme von Cannabis/Betäubungsmitteln vorliegt, welche die Kraftfahreignung infrage stellt“ bzw. ob beim Antragsteller „gelegentlicher, erheblicher oder regelmäßiger Konsum vorliegt“ beantworten und damit die eigentliche Begutachtung vornehmen. Sie ist daher die von der Antragsgegnerin im Sinne von § 11 Abs. 2 S 3 FeV zu bestimmende Stelle.
29Die in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV vorgesehene grundsätzliche Wahlmöglichkeit des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, aus einer abstrakt bestimmten Gruppe von Ärzten mit einer bestimmten, nachgewiesenen Qualifikation einen bestimmten auszusuchen und mit der Erstellung des angeordneten Gutachtens zu beauftragen, erweist sich auch zur Sicherung einer unabhängigen Gutachtenerstellung als sachgerecht. So wie § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV vorsieht, dass der das Gutachten erstellende Facharzt im Fall des Satz 3 Nr. 1 nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein soll, gewährleistet die Möglichkeit der Auswahl unter verschiedenen Gutachtern, dass ein Arzt oder die ihn beschäftigende Stelle, etwa ein rechtsmedizinisches Institut, nicht in eine Abhängigkeit von der Fahrerlaubnisbehörde kommt oder auch nur ein entsprechender Eindruck entstehen könnte.
30Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 – 3 Bs 62/00 –, NZV 2000, 348 = juris, Rn. 4.
31Die grundsätzliche Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen entsprechend qualifizierten Ärzten erweist sich ferner / zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen als notwendig. Das in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt u.a. vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. Der Schutz ist um so intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlicher Gewalt Achtung und Schutz beansprucht.
32Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, BVerfGE 89, 69 = juris, Rn. 51, m.w.N.
33Selbst wenn mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ein geringerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einhergehen sollte als etwa mit der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung, wie regelmäßig bei dem hier in Rede stehenden Drogenscreening anzunehmen sein dürfte,
34vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, BVerfGE 89, 69 = juris, Rn. 52; VG Augsburg, Beschluss vom 3. März 2005 – Au 3 S 05.14 –, juris, Rn. 24,
35ist zu beachten, dass die Feststellung etwa eines Konsums verbotener Betäubungsmittel oder anderer medizinischer Befunde einen – mitunter erheblichen – Eingriff jedenfalls in die Privatsphäre darstellt und mithin das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
36Zu medizinischen Befunden als Gegenstand des allg. Persönlichkeitsrechts vgl. BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 – 2 BvR 28/71 –, BVerfGE 32, 373 = juris, Rn. 24.
37Dies gilt auch dann, wenn die Begutachtung durch einen Arzt und – jedenfalls in den hier betroffenen Fällen – ohne vorherigen persönlichen Kontakt zwischen Betroffenem und Gutachter erfolgt. Insofern dient die Möglichkeit der Auswahl eines (geeigneten) „Arztes des Vertrauens“ der verfassungsrechtlich notwendigen Verringerung der Eingriffsintensität.
38Vgl. zu diesem Gedanken BayVGH, Beschluss vom 27. November 2012 – 11 ZB 12.1596 –, juris, Rn. 13.
39Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass für die Erstellung von derartigen Gutachten – und hier insbesondere solcher zur Bestimmung von Betäubungsmitteln – nach Kenntnis der beschließenden Kammer aus anderen Verfahren – von den rechtsmedizinischen Instituten im Land Nordrhein-Westfalen unterschiedlich hohe Kosten erhoben werden. Wird aber eine Gruppe von Ärzten oder Institutionen für die Erstellung eines angeforderten Gutachtens abstrakt als gleich geeignet angesehen – hier auf jeden Fall innerhalb jeder der benannten Gruppen –,
40vgl. zu Unterscheidungen zwischen den Gruppen BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 11 CS 06.1350 –, juris, Rn. 36,
41bedarf es jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung durch die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene dazu verpflichtet werden soll, das Gutachten nicht bei dem preisgünstigsten Anbieter erstellen zu lassen.
42Dass die gemäß den vorstehenden Ausführungen zu gewährende Wahlfreiheit nicht in jedem Fall gelten muss, kann der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gewählten Formulierung „der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen“ entnommen werden. Diese Ausnahme ist aber auf solche Fälle beschränkt, in denen sich aus zwingenden fachlichen Gründen lediglich eine einzige Stelle zur Erstattung des Gutachtens anbietet.
43Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 – 3 Bs 62/00 –, NZV 2000, 348 = juris, Rn. 4.
44Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens entgegen den vorstehenden Ausführungen und damit rechtwidrig auf eine einzige Stelle, nämlich das rechtsmedizinische Institut des Universitätsklinikums Düsseldorf, beschränkt. Dieses wird zwar in der Anordnung vom 14. März 2013 nicht ausdrücklich genannt. Vielmehr ist Inhalt der Anordnung, dass binnen acht Tagen nach Erhalt der Anordnung bei dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin eine Blut- und Urinprobe abzugeben sei, die sodann dem „untersuchenden Labor“ übermittelt werde. Weiterhin wird zwischen den Kosten für die Blutentnahme/Urinabgabe, die an das Gesundheitsamt zu bezahlen seien, und den Kosten für die Gutachtenerstellung differenziert. Mit Schriftsatz vom 4. September 2013 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht aber erklärt, dass das Gesundheitsamt alle diesbezüglichen Blut- und Urinproben an die Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf sendet. Eine Liste, aus der die Betroffenen die untersuchende Stelle wählen können, wird diesen nicht vorgelegt. Eine Wahlmöglichkeit für den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber besteht somit nicht, obwohl mehrere rechtsmedizinische Institute ihre Dienste für die Erstattung rechtsmedizinisch-toxikologischer Gutachten anbieten.
45Da der Entzug der Fahrerlaubnis nach derzeitiger Sach- und Rechtslage einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, fehlt es an einer Pflicht des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, den Führerschein abzuliefern. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV besteht diese Verpflichtung für die Dauer eines laufenden gerichtlichen Verfahrens nur bei einer (wirksamen) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisentziehung. Schon aus Gründen der Rechtsklarheit ist daher auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
46Soweit sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 250,- € in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2013 richtet, ist er ebenfalls zulässig und begründet, da die Androhung voraussichtlich rechtswidrig ist. Zwar ist das angedrohte Zwangsgeld mit Ordnungsverfügung vom 8. Juli 2013, dem Antragsteller zugestellt am 11. Juli 2013, festgesetzt worden. Die Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes führt im Falle ihrer Unanfechtbarkeit dazu, dass die ihr zu Grunde liegende Androhung „verbraucht“ ist und sich somit auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) erledigt, so dass der Antrag unstatthaft und damit unzulässig wird.
47Vgl. das Urteil der beschließenden Kammer vom 2. Juli 2013 – 9 K 2328/13 –, Seite 5 des Urteilsabdrucks, noch nicht veröffentlicht; vgl. weiter VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 6 L 608/11 –, abrufbar über die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de.
48Vorliegend hat der Antragsteller allerdings gegen die Festsetzung des in der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2013 angedrohten Zwangsgeldes am 8. August 2013 fristgemäß die anhängige Klage 9 K 3701/13 erhoben, so dass die Festsetzung nicht bestandskräftig geworden ist. Auch ist der Führerschein bisher nicht bei der Antragsgegnerin abgegeben worden, was ebenfalls eine Erledigung auf andere Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW, nämlich durch Erreichung des mittels Verwaltungsvollstreckung erstrebten Erfolges, bedeutet hätte.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer orientiert sich in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren am gesetzlichen Auffangwert (§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG).
51Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –, juris, Rn. 2.
52Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich – wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist – als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Insofern verbleibt es vorliegend bei einem Streitwert in der Hauptsache von 5.000,- €, der im gerichtlichen Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004).
53Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, Anhang zu § 164 Rn. 14.
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