Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 2443/11

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu 98 % und die Beklagte zu 2 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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