Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 2277/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine Allgemeine Ortskrankenkasse. Sie erbringt ihren Arbeitnehmern und Dienstordnungsangestellten Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen. Gemäß § 171b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – gilt für die Krankenkassen seit dem 1. Januar 2010 die Insolvenzordnung nach Maßgabe der in § 171b Abs. 2 bis 7 SGB V normierten Sonderregelungen. Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG – der Träger der Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen der Arbeitgeber nach dem BetrAVG.
3Mit Schreiben vom 27. September 2010 meldete die Klägerin, die Bemessungsgrundlage für den Insolvenzsicherungsbeitrag belaufe sich im aktuellen Kalenderjahr auf 0,- Euro. Da der Insolvenzschutz gemäß § 171d Abs. 3 SGB V nur die nach dem 31. Dezember 2009 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen umfasse, sei die Beitragsberechnung nur nach den ab dem 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften zu bemessen. Die Beitragsberechnung im Jahr 2010 beziehe sich aber auf den 31. Dezember 2009 und somit auf einen Zeitpunkt, zu dem sie - die Klägerin - noch nicht insolvenzfähig gewesen sei, so dass zumindest im Jahr 2010 eine Teilwertermittlung nicht greifen könne.
4Mit Datum vom 30. September 2011 meldete die Klägerin unter Beifügung eines versicherungsmathematischen Kurztestats die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2011 mit 97.333.586,- €. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2011 an, diese für das Jahr 2011 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage auch der Beitragsberechnung für das Jahr 2010 zu Grunde zu legen, da der für 2010 gemeldete Betrag von 0,- Euro nicht im Einklang mit der Rechtslage stehe. Der Klägerin bleibe unbenommen, einen tatsächlichen Wert zu ermitteln und zu melden.
5Mit Beitragsbescheid vom 29. November 2011 setzte der Beklagte den von der Klägerin zu entrichtenden Insolvenzsicherungsbeitrag für die Jahre 2010 und 2011 aufgrund des Beitragssatzes von 1,90 Promille und einer Beitragsbemessungsgrundlage von 97.333.586 € auf jeweils 184.933,81 € fest.
6Mit ihrem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin zunächst einen Erhebungsbogen für das Kalenderjahr 2010 nebst versicherungsmathematischem Kurztestat vor. Dort wurde die Beitragsbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2010 mit 86.665.818,- € gemeldet.
7Daraufhin setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 10. Januar 2012 den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Jahr 2010 auf Grundlage dieser Beitragsbemesungs-grundlage und eines Beitragssatzes von 1,90 Promille auf 164.665,05 € neu fest.
8Zur Begründung ihres Widerspruches machte die Klägerin geltend, die Beitragsberechnung berücksichtige die durch Wortlaut und Intention von § 171d SGB V gewährleistete Sonderstellung der Krankenkassen nicht hinreichend. Da der Insolvenzschutz für die bis zum 31. Dezember 2009 erdienten Versorgungsanwartschaften gemäß § 171d SGB V vollständig durch den Bund der Krankenkassen gewährleistet werde, dürften die Versorgungsanwartschaften nicht nach einem während der gesamten Anwartschaftszeit konstanten Verhältnis von zugesagter Gesamtleistung und für die Beitragsberechnung des Beklagten anrechenbarer Leistung aufgeteilt werden. Dies würde eine Einbeziehung einer Zeitspanne in die Beitragsberechnung bewirken, für die die Anwendung des Vierten Abschnitts des BetrAVG gesetzlich ausgeschlossen sei. Daher sei § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG durch § 171d SGB V zu ergänzen, woraus ein modifizierter Teilwertbeginn folge. Für die Berechnung des maßgeblichen Teilwerts sei als frühestmöglicher Zeitpunkt nicht derjenige der Betriebszugehörigkeit des jeweiligen Beschäftigten zu Grunde zu legen, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzschutz einsetze, also der 1. Januar 2010. Dies entspreche der Beitragsgerechtigkeit, denn der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit aufgebaute Risiken ausdrücklich und willentlich nicht dem Beklagten auferlegt. Eine Einbeziehung dieser Zeiträume in die Beitragsberechnung würde hingegen zu ihrer mehr als siebenmal höheren Umlagebelastung für das Beitragsjahr 2010 führen. Alternativ könne der gesetzlichen Haftungsverteilung jedoch auch durch einen gleitenden Umlagequotienten Rechnung getragen werden, der die sich auf der Leistungsseite ergebende Haftungs-verteilung auf die Beitragsseite übertrage.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 wies der Beklagte den „Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für 2010 und 2011 gemäß § 10 BetrAVG vom 29. November 2011 und 10. Januar 2012“ zurück. Die Beitragsberechnung entspreche den Vorgaben des § 10 Abs. 3 BetrAVG. Die dort normierte Beitragsbemessung bezwecke keine individualversicherungsrechtlich konzipierte und strikt an der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit gelte für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt und werde durch den aus dem Sozialstaatsgebot folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert. Dementsprechend müsse die Beitragsbemessung weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers oder das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden noch demjeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen. So könne die Beitragsbemessungsgrundlage in anderen Konstellationen, beispielsweise bei der Entgeltumwandlung oder in Bezug auf Versorgungsanwärter bei Unterstützungskassen, ebenfalls von dem Leistungsrisiko im Sicherungsfall abweichen. Auch bei Neueinführung einer betrieblichen Altersversorgung mit strikt auf zukünftige Dienstzeiten beschränkten Versorgungszusagen finde keine abweichende Bestimmung der Bemessungsgrundlage statt.
10Am 4. Mai 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
11Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung ergänzend vor, der Bescheid vom 10. Januar 2012 könne nicht in Bestandskraft erwachsen sein, da er ihr vor Klageerhebung nicht zugegangen sei. Selbst wenn sie diesen Bescheid erhalten hätte, wäre er auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in der Klageschrift Gegenstand der Anfechtungsklage geworden. Dies entspreche auch der durch den Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommenen Bewertung. Zudem sei die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, da als örtlich zuständiges Gericht auch das Verwaltungsgericht L. in Betracht komme, dieses in der Rechtsbehelfsbelehrung jedoch nicht aufgeführt sei. Die Beitragserhebung sei schon deshalb rechtswidrig, weil weder im Gesetz ausdrücklich geregelt noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig geklärt sei, ob maßgeblicher Stichtag in der hier vorliegenden Konstellation der Schluss des vorangegangenen oder des betroffenen Wirtschaftsjahres sei. Als juristische Person des öffentlichen Rechts kön-ne sie sich in der hier zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage auf eigene Grundrechte berufen, weil die Beschäftigung von Angestellten nicht zu ihren hoheitlichen Aufgaben zähle. Die Höhe der Beitragsbelastung verstoße gegen Art. 14 GG, Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, weil im Jahr 2009 der einstellige Promillebereich der Beitragssätze überschritten worden sei. Unabhängig von der weiteren Entwicklung des Beitragssatzes sei die für 2009 festzustellende Verfassungswidrigkeit der Beitragsbelastung auch für die Folgezeit maßgeblich. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG verstoße aufgrund des zum Jahr 2002 eingeführten, deutlich ermäßigten Beitrags für Pensionsfonds gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zudem verstoße es gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, dass aufgrund der vom Beklagten angewandten Methode der Beitragsberechnung nach einer festen Quote, die keine gesetzliche Grundlage finde, die Umlage mithilfe eines Teilwertes ermittelt werde, der zumindest in denersten Jahren noch ganz überwiegend auf Leistungen beruhe, für die der Beklagte nicht einstehen müsse, weil sie über den GKV-Spitzenverband abgesichert seien. Bei dieser Berechnungsweise entstehe ein grobes, unangemessenes Missverhältnis der Höhe des Beitrags zum gebotenen Vorteil, das nur durch die von ihr ‑ derKlägerin ‑ präferierten und normativ auf § 171d Abs. 3 SGB V, dem hier als lex specialis der Vorrang vor den Vorschriften des BetrAVG zukomme, gestützten Berechnungsweisen vermieden werden könne. Die Beitragsberechnung nach Maßgabe des BetrAVG bedürfe in Fällen der vorliegenden Art der Modifikation, da der Gesetzgeber den hier vorliegenden Sonderfall nicht habe voraussehen können. Modellrechnungen einer anderen Ortskrankenkasse hätten ergeben, dass sich die Rechenmodelle der Beteiligten um nahezu den zehnfachen Betrag unterschieden. Hieraus folge des Weiteren eine ungleiche Subventionierung der übrigen Beitragszahler, da die Beiträge der Gesamtheit der Beitragszahler insgesamt einen geringeren Barwert deckten und daher aufgrund der überproportionalen Belastung die übrigen Beitragszahler letztlich einen geringeren Beitrag zu zahlen hätten. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich davon ausgegangen sei, dass die Beitragspflichten entsprechend der in § 171d SGB V normierten zeitlichen Einschränkung der Leistungspflicht des Beklagten zu bemessen seien. Zudem sei nicht dargetan, dass der Beklagte die Richtigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage hinreichend überprüfe.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. November 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er hält sie für unzulässig, da der Beitragsbescheid vom 10. Januar 2012 nicht mit Rechtsmitteln angegriffen und daher bestandskräftig geworden sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei zutreffend gewesen. Örtlich zuständig sei allein das angerufene Gericht. Hinsichtlich des Beitragsbescheids vom 24. November 2011 fehle es demgegenüber an einem Rechtsschutzbedürfnis, da dieser durch den Beitragsbescheid vom 10. Januar 2012 abgeändert worden sei. In der Sache wiederholt und vertieft er die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, bei der Bestimmung des versicherungsmathematischen Teilwerts der Pensionszusage entsprechend § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG und § 6a Abs. 3 EStG werde der Regelung des§ 171d Abs. 3 SGB V hinreichend Rechnung getragen. Zwar werde der Teilwert ab Beginn des Dienstverhältnisses bestimmt, sodann jedoch nach dem Verhältnis der Dauer der von ihm zu sichernden Anwartschaft zur Gesamtdauer der Anwartschaft aufgeteilt. Mithilfe des für jede Anwartschaft festen Quotierungsfaktors sei der für die Beitragsbemessung zugrundezulegende „quotierte Teilwert“ zu berechnen. Diese Vorgehensweise analog § 2 BetrAVG sei in Fällen eines Statuswechsels in Rechtsprechung und Literatur anerkannt und aufgrund der vergleichbaren Fallgestaltung ebenso auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden. Bei der Ermittlung des Stichtags könne nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung anstelle der – nicht vorhandenen – Werte des Vorjahres auf die Werte des laufenden Jahres zurückgegriffen werden. Für eine abweichende Berechnung nach einem anderen Beginnzeitpunkt sei kein Raum, weil § 6 Abs. 3 EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut auf das Wirtschaftsjahr abstelle, in dem das Dienstverhältnis begonnen habe. Zudem ergäben sich bei Anwendung der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsmethoden gravierende Haftungsverlagerungen zu seinen - des Beklagten - Lasten, wenn der individuelle Versorgungsfall vor Erreichen der Regelaltersgrenze eintrete. Das Äquivalenzprinzip fordere keinen strengen Ausgleich zwischen Beitragshöhe und unmittelbarem wirtschaftlichem Vorteil des Beitragspflichtigen. Dementsprechend werde die Beitragsbemessungsgrundlage stets nach anderen Methoden und Grundsätzen ermittelt als die im Insolvenzfall zu erbringende Leistung oder der (Bar-)Wert der gesicherten Altersversorgung. Nicht jede Belastungsungleichheit verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das System der Beitragserhebung sehe hinreichende Kontrollmechanismen vor, die er ‑ der Beklagte - nutze. Auch andere gesetzliche Regelungen, wie etwa § 25 Abs. 1 VAG, gäben für die Auffassung der Klägerin nichts her. Die Schutzbereiche der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG seien – auch unter Berücksichtigung des überdurchschnittlich hohen Beitragssatzes im Jahr 2009 – nicht berührt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist aber zulässig.
20Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 53 Nr. 3 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Nach dieser Vorschrift ist bei Anfechtungsklagen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Als beliehenes Unternehmen, das einen Verwaltungsakt erlassen hat,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 – 1 C 22/92 –, BVerwGE 97, 117 ff. (juris); statt vieler Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 5. Aufl., § 10, Rz. 19,
22ist der Beklagte Behörde im Sinne dieser Vorschrift. Seine Zuständigkeit, die bundesweit reicht, erstreckt sich auch über die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte. Die Auffassung der Klägerin, es lasse „sich jedoch vertreten, dass der Beklagte mit einer Bundesbehörde bzw. mit einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 52 Nr. 2 VwGO vergleichbar“ sei, wofür insbesondere dessen bundesweite und zudem das Großherzogtum Luxemburg umfassende Zuständigkeit spreche, greift nicht durch. Vielmehr spricht gerade im Falle des Beklagten die über das Bundesgebiet hinausgehende Zuständigkeit gegen eine Vergleichbarkeit mit Bundesbehörden und bundesunmittelbaren Einrichtungen.
23Eine Anwendung von § 52 Nr. 2 VwGO auf Beliehene grundsätzlich verneinend auch Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 52, Rz. 18.
24Der Klägerin fehlt – was in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig gewesen ist – nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die mit Beitragsbescheid vom 10. Januar 2012 erfolgte Festsetzung des Insolvenzsicherungsbeitrags für das Jahr 2010 bestandskräftig geworden wäre. Dies folgt schon daraus, dass der Beitragsbescheid vom 10. Januar 2012 der Klägerin nicht nachweislich vor Klageerhebung bekannt gegeben worden ist. Die Klägerin bestreitet eine solche Bekanntgabe dieses Beitragsbescheides. Ein Zugangsnachweis liegt nicht vor. Zudem ist der Beitragsbescheid vom 10. Januar 2012 jedenfalls dadurch zum Gegenstand der hier streitigen Entscheidung geworden, dass der Beklagte ihn in dem mit der Klage ausdrücklich angegriffenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich in seine Entscheidung einbezogen hatte.
25Die Klage ist jedoch unbegründet.
26Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. November 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27I.
28Rechtsgrundlage der streitigen Beitragsbescheide ist § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BetrAVG wird das nach Maßgabe von Abs. 2 der Vorschrift ermittelte erforderliche Gesamtbeitragsaufkommen auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage). Bei Arbeitgebern, die - wie die Klägerin - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 EStG).
29Gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Teilwert einer Pensionsverpflichtung vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres (S. 1). Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt (S. 2). Es sind die Jahresbeträge zu Grunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind (S. 3). Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind (S. 4). Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist (S. 5).
30Die Berechnungsweise des Beklagten entspricht diesen Grundsätzen. Insbesondere bestimmt § 6a Abs. 3 S. 3 EStG, dass maßgeblich allein auf die Dienstzeit, also die Zeit vom Eintritt des Arbeitnehmers in das Unternehmen bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls abzustellen ist. Dem entspricht das von dem Beklagten angewendete, von den Beteiligten als „Quotierter Teilwert“ bezeichnete Verfahren, indem es im Ausgangspunkt auf einer Zugrundelegung der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses basiert. Auch die Berücksichtigung einer festen Quote entspricht – entgegen der Auffassung der Klägerin – den Grundsätzen der dargestellten normativen Grundlage. Das in § 6a Abs. 3 EStG normierte Teilwertprinzip stellt nämlich ein Gleichverteilungsprinzip dar. Der Versorgungsauftrag wird vom Beginn des Diensteintritts des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufgeteilt.
31Vgl. Hock in: Förster/Cisch/Karst, Betriebsrentengesetz, 13. Aufl., § 10, Rz. 9.
32Die von der Klägerin präferierten Berechnungsweisen sind demgegenüber mit den aus § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG folgenden Vorgaben nicht vereinbar, weil sie nicht den gesamten Zeitraum des Versorgungsverhältnisses in den Blick nehmen. Das von der Klägerin als „Modifizierte Quotierung“ bezeichnete Verfahren der Teilwertbestimmung berücksichtigt nämlich ausweislich der Darstellung der Klägerin (Seite 12 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2012) für die Bestimmung des Haftungsanteils des Beklagten ausschließlich die seit dem 1. Januar 2010 erdienten Anwartschaften. Gleiches gilt für die von der Klägerin als „Modifizierte Teilwertberechnung“ bezeichnete Methode, bei der ausdrücklich ein so bezeichneter „fiktiver Dienstzeitbeginn zum 1. Januar 2010“ zu Grunde gelegt werden soll.
33Die Anwendung dieser Verfahren kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf § 171d Abs. 3 S. 1 SGB V gestützt werden. § 171d Abs. 3 S. 1 SGB V ist nicht lex specialis für die Berechnung von Insolvenzsicherungsbeiträgen, da die Vorschrift keine Regelung über die Beitragsberechnung enthält. Nach ihrem Wortlaut umfasst der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des BetrAVG im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind. Die Norm betrifft mithin ausschließlich die zeitliche Aufteilung der Eintrittspflicht für Ansprüche nach dem BetrAVG, also die Leistungsseite. Fragen der Beitragserhebung werden nach diesem Wortlaut nicht geregelt. Soweit in der Gesetzesbegründung darüber hinaus ausgeführt ist, infolge der hieraus folgenden Beschränkung der Einstandspflicht des Beklagten seien die Beiträge der betreffenden Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -Anwartschaften zu bemessen,
34vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung, BR-Drs. 342/08, S. 26,
35hat dies jedenfalls keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden, der die Grenze jeder Auslegung zieht. Hieraus folgt, dass die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage auch für Krankenkassen im Sinne des § 171d Abs. 3 S. 1 SGB V nach den in § 10 Abs. 3 BetrAVG geregelten Maßgaben vorzunehmen ist. Im Übrigen ist auch der Gesetzesbegründung keine Festlegung hinsichtlich eines bestimmten Verfahrens zur anteiligen Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage zu entnehmen.
36II.
37Die Anwendung der von der Klägerin präferierten Verfahren ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung geboten. Eine solche scheidet bereits deshalb aus, weil die von der Klägerin vorgeschlagenen Verfahren – wie dargelegt – mit dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG nicht vereinbar sind, die Grenzen der Auslegung mithin überschritten wären.
38Eine verfassungskonforme Auslegung ist des Weiteren aber auch deshalb nicht geboten, weil die streitgegenständliche Beitragserhebung die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob das hier angewendete Verfahren der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage im Falle der Klägerin wie auch anderer Krankenkassen – wie die Klägerin meint – dazu führt, dass in die Beitragsbemessungsgrundlage auch potentielle Leistungen einfließen, für die nicht der Beklagte, sondern der Spitzenverband der Krankenkassen einstandspflichtig ist. Selbst wenn diese Folge einträte, folgte hieraus ebenso wenig eine Verletzung von Grundrechten der Klägerin wie aus der abweichenden Beitragsberechnung für Pensionsfonds.
391.
40Ein Verstoß gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit kommt nicht in Betracht. Insoweit kann offen bleiben, ob die Insolvenzsicherungsabgabe als Beitrag oder als Sonderabgabe einzustufen ist. Denn auch wenn die Abgabe als Sonderabgabe einzustufen sein sollte, sind die in diesem Falle anzuwendenden strengeren verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
41Die Regelung des §§ 10 Abs. 3 BetrAVG dient anerkannten Gemeinwohlbelangen und stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Abgabenschuldner dar. Dabei kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik ein weiterGestaltungsspielraum zu. Soweit die Klägerin mit ihren gegen die vom Beklagten zur Anwendung gebrachte starre Quotenregelung vorgebrachten Bedenken der Sache nach geltend macht, die Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung dürfe nicht allein am Gesamtaufwand des Beklagten ausgerichtet werden, sondern müsse in größerem Maße auch ihrer individuellen Situation Rechnung tragen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dient der sozialen Sicherung. Zweck des Pflichtbeitrags ist nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber, sondern das dem Arbeits- undSozialrecht zu Grunde liegende soziale Schutzprinzip, gegen das verfassungsrechtlich – schon im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) – keine Bedenken bestehen. Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme keine volle Äquivalenz herzustellen. Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss danach weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Dass die Leistungen des Trägers durchaus nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen stehen, die die Beitragspflichtigen erbringen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für den Bereich der Sozialversicherung nicht. Die Frage der Erforderlichkeit einer der sozialen Sicherung dienenden Beitragsregelung ist damit nicht individuell zu prüfen, sondern kann sich am erforderlichen Gesamtaufwand orientieren. Die Abgabe führt auch im engeren Sinne nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der betroffenen Arbeitgeber, da sich der Beitragssatz praktisch durchweg im Promillebereich bewegt und nur auf einen sehr kleinen Bruchteil der von den Unternehmen aufzubringenden Pensionslasten beläuft.
42Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012– 1 BvR 2983/10 –, NVwZ 2012, 1535 ff. (juris Rz. 36 ff.); BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40/09 –,VersR 2011, 94 ff. (juris Rz. 33 ff.).
432.
44Es liegt auch keine Gleichbehandlung von Ungleichem ohne sachlichen Grund vor.
45Zwar mag die Bestimmung der Bemessungsgrundlage zum Insolvenzsicherungsbeiträgen unter Berücksichtigung einer starren Quote im Falle der Klägerin je nach konkreter Fallgestaltung im Einzelfall möglicherweise zur Folge haben können, dass die Klägerin im Verhältnis zu dem in ihrem konkreten Fall zu sichernden Ausfallrisiko stärker belastet wird als andere beitragspflichtige Arbeitgeber. Dies kann jedoch dahinstehen, weil selbst bei Zugrundelegung der rechnerischen Annahmen der Klägerin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorläge.
46Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Mit der Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG hat der Gesetzgeber von der Befugnis Gebrauch gemacht, Typisierungen vorzunehmen. Abgesehen von der an der Art der Zusage bzw. des Durchführungsweges anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet; insbesondere wird nicht auf das konkrete Insolvenzrisiko des jeweiligen Arbeitgebers abgestellt. Obwohl damit faktisch von einer Subventionierung einzelner Gruppen von Arbeitgebern auszugehen ist, war der Gesetzgeber nicht zu einer weiteren Differenzierung verpflichtet. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht kann innerhalb der Gruppe der zur Abgabe herangezogenen Arbeitgeber keine so große Ungleichheit festgestellt werden, dass einzelne Unterschiede nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Die vorgenommene Typisierung und der damit verbundene Risikoausgleich sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist auch nicht von besonderer Intensität. Dies ergibt sich bereits aus der geringen Höhe des Beitragssatzes.
47Vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 16. Juli 2012, a.a.O. (juris Rz. 47 ff. u. 57); BVerwG, Urteil vom 25. August 2010, a.a.O. (juris Rz. 38 ff.)
48Eine besondere Intensität der aus der Ungleichbehandlung folgenden Belastung kommt im Falle der Klägerin auch nicht mit Blick auf die absolute Höhe der Beitragsforderung, die pro Kalenderjahr jeweils einen sechsstelligen Betrag ausmacht, in Betracht. Denn die absolute Höhe der Beitragsforderung beruht auf dem großen Umfang der Versorgungszusagen der Klägerin, die ausweislich der Bilanz für das Jahr 2010 zum Bilanzstichtag über 6.798 Mitarbeiter verfügte. Setzt man den – höheren – Insolvenzsicherungsbeitrag für das Jahr 2011 in Relation zu der Gesamtzahl der Mitarbeiter, so ergibt sich ein Betrag von lediglich 27,20 € pro Jahr und Mitarbeiter, womit im Falle der Dienstordnungsangestellten nicht nur eine Zusatz-, sondern eine Vollversorgung abgesichert ist.
49III.
50Schließlich ist die Beitragserhebung für das Kalenderjahr 2010 auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung des Stichtages fehlen würde. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass § 10 Abs. 3 Hs. 2 BetrAVG nicht regelt, wie der Beitrag zu bemessen ist, wenn ein im laufenden Kalenderjahr neu beitragspflichtig gewordener Arbeitgeber nicht über Zahlen zu dem maßgeblichen Stichtag des Vorjahres verfügt. Aus diesem Fehlen einer Regelung im Gesetz folgt jedoch nicht die Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Beitragserhebung. Vielmehr liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der Auslegung zu schließen ist. Eine faktische Befreiung der im laufenden Kalenderjahr neu in die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingetretenen Arbeitgeber würde dem mit der Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG vorrangig verfolgten Ziel zuwiderlaufen, im Sinne einer solidarischen Haftung aller Arbeitgeber die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen.
51BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 8 C 11/09 –. NVwZ-RR 2010, 446 f. (juris Rz. 34 ff.).
52Steht – wie hier – nur noch der niedrigere Stichtagswert des Vorjahres im Streit, so bedarf es auch keiner Entscheidung, ob in einem solchen Fall auf den Wert des laufenden Wirtschaftsjahres oder auf den Wert des Vorjahres abzustellen ist.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2009, a.a.O.
54IV.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
56Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat.
5758
Beschluss:
59Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes – GKG – auf 349.598,86 Euro festgesetzt.
60
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Referenzen
- BetrAVG § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung 14x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x
- § 171d SGB V 4x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 1x
- VwGO § 167 1x
- § 171b Abs. 2 bis 7 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 171d Abs. 3 SGB V 3x (nicht zugeordnet)
- EStG § 6a Pensionsrückstellung 7x
- EStG § 6 Bewertung 1x
- § 25 Abs. 1 VAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 52 2x
- VwGO § 113 1x
- BetrAVG § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung 1x
- § 171d Abs. 3 S. 1 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 C 22/92 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2983/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 40/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 11/09 1x (nicht zugeordnet)