Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 4439/11

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 7/11 am 20. Dezember 2012 verpflichtet war, den beantragten Vorbescheid für die Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes an der S.          Straße 50 in F.     -L.    (Gemarkung L.    , Flur 5, Flurstück 112) auf 995 m² zu erteilen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung seitens der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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