Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 623/13
Tenor
Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 10. September 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand als Soldat auf Zeit, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Stabsarztes, im Dienst der Beklagten. Durch schriftliche Erklärung vom 12. November 2000 verpflichtete er sich, 17 Jahre Wehrdienst zu leisten. Die Erklärung enthält außerdem das Einverständnis, als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen zu werden, sowie folgende Passage:
3„Im Übrigen ist mir bekannt, dass ich nach § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes verpflichtet bin, das Ausbildungsgeld, das ich während meiner Beurlaubung zum Studium erhalten habe, zurückzuzahlen, wenn ich
4a)aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen werde …“.
5Am 4. Januar 2001 wurde der Kläger unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger (Besoldungsgruppe A 1 BBesO) ernannt.
6Durch Bescheid vom 10. November 2001, zugestellt am 4. Januar 2001, setzte das Personalamt der Bundeswehr (Personalamt) die Dienstzeit zunächst auf 4 Jahre fest. Durch Bescheid vom 21. Oktober 2003 wurde die Dienstzeit auf 17 Jahre festgesetzt (Dienstende: 31. Dezember 2017).
7Der Kläger wurde wie folgt befördert:
8Am 1. April 2001 zum Gefreiten (A 2),
9am 1. Juli 2001 zum Obergefreiten (A 3),
10am 2. Januar 2002 zum Fahnenjunker (A 5),
11am 2. Oktober 2002 zum Fähnrich (A 7),
12am 3. Juli 2003 zum Oberfähnrich (A 8 Z),
13am 1. Januar 2004 zum Leutnant (A 9),
14am 3. Dezember 2007 zum Stabsarzt (A 13).
15Durch Bescheid vom 31. Juli 2001 beurlaubte das Personalamt den Kläger für die Zeit vom 2. Oktober 2001 bis zum Ende des Studiums unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gemäß § 11 Soldatenurlaubsverordnung (SUV) zum Zweck des Medizinstudiums. In dem Bescheid heißt es u. a.: „Während der Beurlaubungszeit haben Sie Anspruch auf die Zahlung von Ausbildungsgeld …. . Bezüglich der eventuellen Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes verweise ich auf die anläßlich Ihrer Einstellung bzw. Übernahme durchgeführte Belehrung.“
16Unter dem 26. November 2007 erteilte die Bezirksregierung E. dem Kläger die Approbation als Arzt. Am 3. Dezember 2007 begann der Kläger seine Facharztausbildung als Anästhesist am Bundeswehrkrankenhaus L. .
17Am 15. September 2008 ernannte der Rektor der S. -Universität C1. den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat. Mit Wirkung vom 14. Dezember 2008 schied der Kläger aus dem Zeitbeamtenverhältnis aus; seitdem ist er als angestellter Assistenzarzt bei der C. Klinik beschäftigt. Die Facharztausbildung als Anästhesist schloss er im März 2013 ab. Durch Schreiben vom 23. Juni 2009 wies das Personalamt den Kläger darauf hin, dass er gemäß § 56 Abs. 4 SG zur Erstattung des gezahlten Ausbildungsgeldes und der entstandenen Fachausbildungskosten heranzuziehen sei, da er durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 125 BRRG mit Ablauf des 14. September 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden sei; die Entlassung gelte als eine solche auf eigenen Antrag. Im Schreiben vom 5. Juli 2010 bezifferte das Personalamt das Ausbildungsgeld mit 135.415,13 Euro und die Fachausbildungskosten mit 7.520,24 Euro. Der Kläger legte daraufhin die formularmäßige Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. August 2010 vor. Die Ehefrau des Klägers war seit 2008 abgesehen von einer neunmonatigen geringfügigen Beschäftigung nicht erwerbstätig. Die beiden Kinder des Klägers wurden 2008 und 2010 geboren.
18Durch Bescheid vom 10. September 2010 forderte das Personalamt den Kläger zur Erstattung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten in Höhe von 142.935,37 Euro auf (Ziffer 1.), gewährte eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von monatlichen Raten in Höhe von 220 Euro (Ziffer 2.) und setzte eine Verzinsung in Höhe von 4 vom Hundert ab 25. Oktober 2010 fest (Ziffer 3.). Gemäß Ziffer 4. des Bescheides wird die verzinsliche Stundung im Hinblick auf eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers jährlich überprüft. Zur Prüfung eines Härtefalles machte die Beklagte geltend, dass der Kläger erst nach Abschluss des Medizinstudiums ab dem 3. Dezember 2007 dem Dienstherrn zur Verfügung gestanden habe. Allerdings habe er sich seit dem 3. Dezember 2007 bis zu seinem Ausscheiden ausschließlich in der Facharztausbildung befunden. Deshalb habe er dem Dienstherrn zu keinem Zeitpunkt mit den erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Ein teilweiser Verzicht auf die Erstattung unter dem Aspekt einer geleisteten Abdienzeit komme somit nicht in Betracht. Auch aus anderen Gründen sei eine Reduzierung der Erstattung nicht geboten. Zwischen den durch die Ausbildung erlangten Vorteilen und dem Erstattungsbetrag bestehe kein Missverhältnis. Die Länge des Zeitraums, in dem voraussichtlich monatliche Raten zu zahlen seien, erfordere ebenfalls keine Reduzierung der Erstattung. Der besonderen Härte der grundsätzlich gebotenen sofortigen Erstattung in Höhe von 142.935,37 Euro werde durch die Stundung Rechnung getragen.
19Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 legte der Kläger Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Erstattungspflicht bestehe nicht, weil die Verpflichtungserklärung nicht wirksam sei. Eine Verpflichtungszeit von 17 Jahren sei verfassungswidrig; dies folge aus Art. 3 Abs. 1 GG. Bei Berufssoldaten bestehe gemäß § 46 Abs. 3 SG lediglich eine Bindung von 10 Jahren. Die Bindung von 17 Jahren für Zeitsoldaten stelle im Vergleich dazu eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Abgesehen davon verstoße eine derart lange Verpflichtungszeit gegen Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung auf 17 Jahre unterstellt, sei jedenfalls die Erstattungsregelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Im Übrigen sei der Bescheid ermessensfehlerhaft. Der Vergleich mit der für Berufssoldaten geltenden Frist von 10 Jahren müsse bei einer Verpflichtungszeit von 17 Jahren zu einer anteiligen Reduktion der Erstattung bei Zeitsoldaten führen. Schließlich liege eine besondere Härte in Form der wirtschaftlichen Knebelung vor. Denn die Rückzahlungsdauer erstrecke sich auf den gesamten Berufsweg des Klägers. Bei der vorgesehenen Monatsrate von 220 Euro betrage die Rückzahlungsdauer 54 Jahre. Die Stundung sei daher nicht geeignet, die besondere Härte abzuwenden.
20Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2013, zugestellt am 11. Januar 2013, wies das Personalamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsprechung gebiete in Fällen wie dem vorliegenden weder eine Reduzierung des Erstattungsbetrages noch eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungsverpflichtung. Der Kläger könne jederzeit den Erstattungsbetrag in Gänze zahlen oder zumindest höhere monatliche Raten zahlen. Dass ihm dies in Zukunft möglich sein werde, sei insbesondere mit Blick auf die hochwertige Ausbildung nicht unwahrscheinlich. Sonstige Gründe, an der Recht- und Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheides zu zweifeln, bestünden nicht.
21Der Kläger hat am 7. Februar 2013 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die Zeit der Facharztausbildung vom 3. Dezember 2007 bis zum 14. September 2008 habe als Stehzeit bewertet werden und zur Reduktion der Erstattung führen müssen. Während dieser Zeit habe er seinem Dienstherrn vollumfänglich im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben zur Verfügung gestanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Fachrichtung, in der die Weiterbildung erfolgen solle, vorgebe. Schließlich könne die Facharztausbildung nicht abgeschlossen werden, weil die Beklagte sie nur im Umfang von drei Jahren zulasse, während die vorgeschriebene Ausbildungsdauer in allen Fachrichtungen mindestens fünf Jahre betrage. Die von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG geforderte Ermessensentscheidung habe die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid nicht nachgeholt. Die persönlichen Kosten, die im Rahmen der Facharztausbildung entstanden seien, seien nicht erstattungspflichtig, weil sie auch ohne Fachausbildung entstanden wären. Alle Bundeswehrkrankenhäuser seien vom Wohnsitz des Klägers weiter entfernt als L. , so dass Reise-, Umzugs- und Trennungskosten ohnehin in demselben oder höheren Umfang angefallen wären.
22Der Kläger beantragt,
23den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 10. September 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2013 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen ergänzend aus, die der Erstattung zu Grunde liegenden Vorschriften seien nicht verfassungswidrig. Die Dienstverhältnisse eines Zeitsoldaten und eines Berufssoldaten seien nicht vergleichbar. Die Facharztausbildung sei zutreffend nicht als Stehzeit berücksichtigt worden. In dieser Zeit sei der Kläger nicht zum normalen militärischen Dienst herangezogen worden. Wäre die Beklagte ihrem eigenen Interesse gefolgt, hätte sie ihn auch im Einsatz verwenden können. Zudem habe er einem Arzt unterstellt werden müssen, der eine Ausbildungserlaubnis der Landesärztekammer habe. Schließlich gebe die Ärztekammer auch vor, welche Ausbildungsinhalte in dem angestrebten Fachbereich vermittelt werden müssten. Die in Ansatz gebrachten persönlichen Kosten seien im Rahmen der Facharztausbildung angefallen; ob sie auch bei einem anderen Dienstverlauf entstanden wären, sei nicht relevant.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Klage ist begründet.
30Der Bescheid vom 10. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31Der Kläger ist nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SG grundsätzlich verpflichtet, das Ausbildungsgeld und die Kosten der Fachausbildung zu erstatten, weil er durch die Ernennung zum Zeitbeamten als auf eigenen Antrag aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen gilt (§ 125 BRRG a. F., nunmehr § 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 3a SG). Die Höhe des Erstattungsbetrages von 142.935,37 Euro ist vom Kläger rechnerisch nicht beanstandet worden.
32Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit – insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG – der Regelungen über die Verpflichtungszeit, die Entlassung und die Kostenerstattung: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71 – BVerfGE 39, 128 und juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 - juris; Beschluss vom 22. Juli 1999 – 1 WB 12.99 – juris; OVG NRW, Urteile vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 – juris, und vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 – juris; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11.GI – juris; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Auflage,§ 56 SG, Rn. 17.
33Nach der für Zeitsoldaten geltenden Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (vgl. für Berufssoldaten § 49 Abs. 4 Satz 3 SG) kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Koppelungsvorschrift setzt als Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer atypischen besonderen Härte voraus. Wenn eine solche Härte gegeben ist, muss sich eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn anschließen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84, 93.
35Für den Kläger bedeutet die durch den angefochtenen Bescheid ihm auferlegte Erstattungspflicht eine besondere Härte. In der vorliegenden Konstellation bedarf es keiner Klärung, in welchem Verhältnis die Gründe, die eine besondere Härte bei der Entlassung eines Zeitsoldaten gemäß § 55 Abs. 3 SG ausmachen können, zu der besonderen Härte bei der Erstattungspflicht des § 56 Abs. 4 SG stehen.
36Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 1996– 12 A 2476/94 - und vom 30. September 1999- 12 A 1828/98 - juris; Walz/Eichen/Sohm, § 56 SG,Rn. 22.
37Für den Fall der Entlassung wegen einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist es anerkannt, dass dieser Entlassungsgrund, der wegen Art. 4 Abs. 3 GG eine besondere Härte im Sinn von § 55 Abs. 3 SG darstellt, zugleich eine besondere Härte im Sinn des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet. In dieser Konstellation ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verfassungskonform (Art. 4 Abs. 3 GG) dahin auszulegen, dass die Erstattungspflicht eine besondere Härte darstellt, die zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt.
38BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – juris, Scherer/Alf/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Auflage, § 49 SG, Rn. 10.
39Beim Kläger liegt eine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG nicht vor. Er selbst hat eine derartige Härte, die seine Entlassung rechtfertigen könnte, nicht geltend gemacht und für eine solche Härte ist auch nichts ersichtlich. Der Übertritt in das Beamtenverhältnis auf Zeit und der kurz darauf folgende Wechsel in das Angestelltenverhältnis stellen sich vielmehr als eine aus allgemeinen beruflichen und wirtschaftlichen Gründen motivierte Entscheidung dar, die keine Atypik aufweist.
40Bei dem Kläger liegt in Bezug auf die Erstattungspflicht eine besondere Härte im Sinn des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor. Unabhängig von eventuellen Härtegründen, die sich aus den Entlassungsumständen - etwa demjenigen der Kriegsdienstverweigerung - ergeben, kann eine besondere Härte durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Zeitsoldaten begründet sein. Die Erstattung darf die wirtschaftliche Existenz des früheren Soldaten nicht gefährden. Sie darf ihn auch nicht in eine wirtschaftliche Notlage bringen und keine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung bedeuten. Derartigen Gefahren kann durch eine sachgerechte Anwendung der Härteklausel, die die soziale Lage und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des früheren Soldaten berücksichtigt, begegnet werden. In der Regel kann auch bei einer hohen Erstattungspflicht einer besonderen Härte dadurch abgeholfen werden, dass dem früheren Soldaten Stundung und Ratenzahlung bewilligt werden. Bei der Gewährung von Ratenzahlungen darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern sie muss zeitlich begrenzt sein; diese zeitliche Begrenzung muss bereits im ersten Leistungsbescheid selbst geregelt sein. Denn bereits der Ausgangsbescheid muss das Problem der besonderen Härte bewältigen. Dies gebieten sowohl der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), der einen Verweis auf spätere Möglichkeiten des Wiederaufgreifens (§ 51 VwVfG) nicht zulässt, als auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 SG).
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71 – juris, Rn. 49; BVerwG, Urteile vom 30. März 2006– 2 C 18 und 19.05 – juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 – juris; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 56 SG, Rn. 23.
42Diesen Grundsätzen zur Vermeidung einer besonderen Härte aus wirtschaftlichen Gründen kann die Beklagte in der Regel dadurch entsprechen, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzt. Auch unter Berücksichtigung der nach diesem Zeitraum noch zu zahlenden Stundungszinsen ist dann gewährleistet, dass die Zahlungspflicht – entsprechend der Anforderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht während des gesamten weiteren Berufslebens andauert, sondern deutlich vor der Vollendung des 67. Lebensjahres endet. Diese zeitliche Grenze trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen in der letzten Phase des Berufslebens – möglicherweise anders als in den früheren Phasen – nicht mehr stetig steigt, sondern wegen etwa gesundheitlich bedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit oder wegen der Inanspruchnahme von Altersteilzeitmodellen sogar sinkt. Außerdem kann sich der verfügbare Teil des Einkommens dadurch verringern, dass der ehemalige Soldat Vorsorge für die eigene Alterssicherung trifft.
43Eine in dieser Weise festgelegte zeitliche Grenze der Tilgungsraten gewährleistet einerseits die Vermeidung einer besonderen Härte auf der Klägerseite und ist andererseits im Interesse der Beklagten flexibel genug, um bei deutlich steigendem Einkommen des ehemaligen Zeitsoldaten eine vollständige Erstattung der gesamten Ausbildungskosten zuzüglich Stundungszinsen herbeizuführen. Wenn die Beklagte die von ihr gewünschte jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Zeitsoldaten vornimmt und dieser seiner Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben – jedenfalls nach Bestandskraft eines entsprechenden Bescheides – nachkommt, kann die Beklagte die monatlichen Tilgungsraten unter Berücksichtigung der verbesserten wirtschaftlichen Lage des ehemaligen Zeitsoldaten gegebenenfalls derart höher festsetzen, dass der gesamte Erstattungsbetrag vor Ablauf des vorgenannten Zweidrittelzeitraumes geleistet ist.
44Der angegriffene Bescheid entspricht mit seinen vier Teilregelungen nicht den vorstehenden Grundsätzen zur Vermeidung einer besonderen wirtschaftlichen Härte des Klägers. Bei einer unveränderten Höhe der festgesetzten Monatsraten von 220 Euro würde sich die Zahlungspflicht betreffend allein die Tilgungsraten auf knapp 54 Jahre erstrecken. Der Kläger wäre dann – bei Zahlungsbeginn im Alter von knapp 29 Jahren - 83 Jahre alt.
45Hinzu kämen die Stundungszinsen. Die Höhe der auf 4 v. H. festgelegten Stundungszinsen führt dazu, dass in der ersten – viele Jahre dauernden - Phase der Tilgung der gesamte geschuldete Betrag aus Restschuld und Stundungszinsen trotz Erbringen der Tilgungsraten noch steigt. Einer jährlichen Tilgung von 2.640 Euro (12 x 220 Euro) stehen in den ersten Jahren Stundungszinsen in der Größenordnung von etwa 5.500 Euro jährlich gegenüber (4 % von 142.935,37 Euro abzüglich jeweils 2.640 Euro jährliche Tilgung in den Folgejahren). Hinzu kommt, dass der – in anderen wirtschaftlichen Zeiten und Zusammenhängen durchaus rechtmäßige - Zinssatz von 4 %,
46vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996– 12 A 2476/94 – juris, Rn. 18,
47der derzeitigen Marktlage nicht entspricht.
48Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 206 vom 5. September 2014, Seite 28: z. B. durch Hypotheken abgesicherte Darlehn für unter 2 % Zinsen.
49Der aus wirtschaftlichen Gründen folgenden besonderen Härte kann allein durch eine Aufhebung der Verzinsungsregelung in Ziffer 3. des Bescheides nicht abgeholfen werden. Die Dauer der Tilgungsratenzahlung stünde immer noch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Vorbehalt der jährlichen Überprüfung in Ziffer 4. des Bescheides kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht herstellen. Bereits der ursprüngliche Leistungsbescheid muss das Problem der besonderen wirtschaftlichen Härte im Wesentlichen bewältigen. Deshalb bleibt nur die Aufhebung des gesamten Bescheides.
50Da der Bescheid vom 10. September 2010 sich bereits unter dem Aspekt der aus wirtschaftlichen Gründen gegebenen besonderen Härte als rechtswidrig erweist, bedarf es keiner Entscheidung im vorliegenden Verfahren, ob nicht nur das während des Medizinstudiums gezahlte Ausbildungsgeld, sondern auch die Kosten der Facharztausbildung in Höhe von 7.520,24 Euro erstattungspflichtig sind; entsprechendes gilt für die Frage, ob die Zeit der Facharztausbildung als „Abdienzeit“ im Rahmen der Härtefallprüfung berücksichtigungsfähig ist.
51Vgl. zu dieser Frage: BVerwG, Beschluss vom28. September 1983 – 6 B 13.83 – juris; Urteil vom21. April 1982 – 6 C 3.81 – juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 – juris, Rn. 27 und 48; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11. GI – juris Rn. 28 ff.; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 22. November 2011 – AN 15 K 11.00904 – juris, Rn. 42.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
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