Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 944/14

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes F.     -NordOst vom       00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zum Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin (C.   X.           GmbH, Steuernummer 000/0000/0000) beim Finanzamt F.     -NordOst für sämtliche Steuerarten ab dem 1. Januar 2012 bis einschließlich 9. August 2013 durch Herausgabe eines Klartextkontoauszuges zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 2267/13
5. August 2015
7 K 2267/13 5. August 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 3384/13
29. Oktober 2014
7 K 3384/13 29. Oktober 2014

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