Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 1243/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer Abiturnote (2,6) und ohne Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Hamburg zum Wintersemester 2014/2015 eine Note von mindestens 1,1 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2014/2015 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.
4Auch die von der Antragstellerin gestellten Sonderanträge führen nicht zum Erfolg ihres Rechtsbehelfs:
5a)
6Soweit die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Nachteilsausgleich (Verbesserung der Wartezeit) nach § 14 Abs. 3 VergabeVO wegen der krankheitsbedingten Wiederholung zweier Schulhalbjahre abgelehnt hat, bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts, weil die Antragstellerin auch mit einer um zwei Halbjahre verbesserten Wartezeit keine Zulassung erhalten hätte. Für eine Zulassung in der Wartezeitquote waren zum Wintersemester 2014/2015 bei einer schwächeren Abiturnote als 1,9 mindestens dreizehn Wartehalbjahre erforderlich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 8. September 2014 bereits erklärt, die Antragstellerin in zukünftigen Bewerbungsverfahren mit einer um zwei Halbjahre verbesserten Wartezeit berücksichtigen zu wollen.
7b)
8Auch hinsichtlich des mit Blick auf die Erkrankung beantragten Nachteilsausgleichs gemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO (Verbesserung der Durchschnittsnote) ist festzustellen, dass die von der Antragstellerin begehrte Anhebung ihrer Abiturnote von 2,6 auf 2,1 nicht zu einer Zulassung in der von der Antragsgegnerin verwalteten Abiturbestenquote geführt hätte. Denn in dieser Quote konnten zum Wintersemester 2014/2015 ausschließlich Bewerber mit den Abiturnoten 1,0 und 1,1 zugelassen werden.
9Dass eine Verbesserung der Durchschnittsnote von 2,6 auf 2,1 der Antragstellerin eine Zulassungschance im Auswahlverfahrens der Hochschulen (§ 10 VergabeVO) verschafft hätte, ist in Bezug auf die von der Antragstellerin gewählte Universität Hamburg unwahrscheinlich und in Bezug auf die ebenfalls von ihr gewählte Universität Kiel praktisch ausgeschlossen.
10Vgl. zu den im Auswahlverfahren der Hochschulen angelegten Auswahlkriterien und den in den letzten Jahren erreichten Auswahlgrenzen den Beschluss der Kammer vom 18. März 2014 - 6z K 4229/13 u.a. -, abrufbar bei juris und auf www.nrwe.de.
11Auch dies bedarf indes letztlich keiner Entscheidung. Denn für die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO im Auswahlverfahren der Hochschulen ist nicht die Antragsgegnerin zuständig. Eine etwaige Verbesserung der Durchschnittsnote als Auswahlkriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen ist vielmehr von der jeweiligen Hochschule vorzunehmen und kann daher auch nur in einem Rechtsstreit gegen die jeweilige Hochschule erstritten werden. Diese von der Antragsgegnerin in verschiedenen Verfahren der letzten Jahre vertretene Rechtsauffassung lässt sich zwar nicht zweifelsfrei aus dem Text der Vergabeverordnung ablesen; das Gericht hält sie aber bei Einbeziehung systematischer, teleologischer und sonstiger Gesichtspunkte letztlich für zutreffend. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 29. September 2014 in dem Verfahren 6z L 1244/14 Bezug genommen.
12c)
13Die Antragstellerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
14Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, juris, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 -, juris, und vom 12. Mai 2014 - 6z L 503/14 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
15Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
16Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - und vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 - mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff..
17Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan.
18Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 15 VergabeVO ist allerdings unter anderem dann gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht mehr durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und eingehende Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf und etwaige Behandlungsmöglichkeiten enthält.
19Dem vorgelegten fachärztlichen Gutachten des Internisten PD Dr. med. J. -L. (Universitätsklinikum I. -F. ) lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin seit 2010 an einer undifferenzierten Entzündung des Unterhautfettgewebes („Pannikulitis“) des rechten Beins und einem chronischen Schmerzsyndrom leidet. Es sei – so das Attest – in der Vergangenheit bereits einmal zu einem „Kompartmentsyndrom“ gekommen. Die Krankheit habe durch Aufnahme einer Therapie mit einem TNF-alpha-Blocker stabilisiert werden können; eine Heilung sei aber nicht möglich. Trotz des Einsatzes dieses starken Immuntherapeutikums sei es immer wieder zu Schüben der Erkrankung gekommen, zuletzt im Mai 2014. Diese Schübe brächten eine schmerzhafte Schwellung des Beines, Wassereinlagerungen und Bewegungseinschränkungen bzw. Immoblität mit sich. Auch außerhalb der Schubphasen leide die Antragstellerin an chronischen Schmerzen und einer eingeschränkten Mobilität. Ein weiterer Progress der Erkrankung, weitere Krankheitsschübe, ein Übergreifen auf andere Regionen des Körpers sowie ein neuerliches Kompartmentsyndrom könnten „leider nicht ganz ausgeschlossen werden“. Zudem hätten Patienten mit einer dauerhaft unterdrückten Immunantwort „potentiell […] Probleme mit z.B. der Entwicklung von Infektionen (auch schweren) oder anderen Komplikationen“. Bei der Bewerberin liege „somit eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vor“, die dazu führen könne, dass in Zukunft die Belastung des Studiums nicht durchgestanden werden könne. Auch eine Verschlechterung der Krankheit durch „negative psychische Einflüsse (wie eine Ablehnung und frustrane Wartezeiten)“ könne nicht ausgeschlossen werden. Der Gesundheitszustand der Patientin sei „erfreulicherweise zurzeit ausreichend stabil, ein Studium aufzunehmen und durchzuführen“. Es könne aber „nicht ausgeschlossen werden, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für ein Studium auch noch nach einer einjährigen Wartezeit bestünden“. Infolge ihrer Behinderung sei die Patientin in der Berufswahl und Berufsausübung beschränkt. Tätigkeiten, die ein hohes Maß an körperlicher Anstrengung und/oder Mobilität erfordern, seien nicht ausführbar. Bei einer sitzenden Tätigkeit müsse die Möglichkeit gegeben sein das Bein hochzulagern. Das Führen von Maschinen oder Verkehrsmitteln sei der Patientin aufgrund der dauerhaften Schmerzmedikation untersagt. Aus denselben Gründen sei die Patientin auch an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit gehindert.
20Auf der Grundlage des Attests des PD Dr. J. -L. lässt sich feststellen, dass die Antragstellerin an einer schweren chronischen Erkrankung leidet und dass immer wieder mit Schüben gerechnet werden muss, aufgrund derer die Antragstellerin vorübergehend besonders gravierenden Einschränkungen unterworfen ist. Den Ausführungen in dem Attest des Facharztes lässt sich auch ein gewisses Risiko entnehmen, dass eine Verzögerung des Studienbeginns die Erfolgsaussichten des Studiums verschlechtern könnte. Vor dem Hintergrund des gebotenen strengen Beurteilungsmaßstabs reicht ein bloßes Risiko aber nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, wie oben bereits aufgezeigt, dass die in Rede stehenden gesundheitlichen Probleme den Studienbewerber mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen werden, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht eine sofortige Aufnahme des Studiums erfolgt.
21Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 -, juris, vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, juris, vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris, und vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. April 2012 - 6z L 420/12 -, vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1108/12 -, juris, vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, und vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 -, juris, sowie Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2012 - 6z K 1522/12 -, juris.
22Dies lässt sich anhand der Ausführungen in dem Attest des Herrn PD Dr. J. -L. nicht feststellen. Denn dort finden sich lediglich die Aussagen, „ein Progress der Erkrankung, weitere Krankheitsschübe, ein Übergreifen auf andere Regionen im Körper und auch ein neuerliches Kompartmentsyndrom [könnten] leider nicht ganz ausgeschlossen werden“, „Patienten mit einer dauerhaft unterdrückten Immunantwort [hätten] potentiell Probleme mit z.B. der Entwicklung von Infektionen (auch schweren) oder anderen Komplikationen“ und „Auch eine Verschlechterung der Erkrankung durch negative psychische Einflüsse (wie die Ablehnung und frustrane Wartezeiten) [könne] bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen nicht ausgeschlossen werden“. Die hohe Wahrscheinlichkeit einer später eintretenden Unmöglichkeit des Studiums vermögen diese Ausführungen nicht zu belegen. Auch wenn eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird, erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind, im Gutachten konkret benannt werden und die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens in Bezug auf den konkreten Patienten, soweit möglich, quantifiziert wird. Angaben zu der Frage, welche zusätzlichen oder verstärkt auftretenden Symptome in Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen und inwieweit sie durch eine medikamentöse oder sonstige Therapie gelindert werden können, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
23Soweit ein Anspruch auf Härtefallzulassung von der Antragstellerin mit der krankheitsbedingten Unmöglichkeit begründet wird, eine andere Berufstätigkeit auch nur vorübergehend aufzunehmen bzw. die Wartezeit sinnvoll zu überbrücken, reichen die Ausführungen des Attests aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht aus. Warum die Antragstellerin den körperlichen Belastungen des vorklinischen und des klinischen Teils eines Medizinstudiums gewachsen sein, aber jegliche andere vernünftige Beschäftigung für sie ausscheiden soll, legt das Attest nicht hinreichend dar.
24Etwaige weitere, erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte oder noch einzureichende Unterlagen können im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 31. Juli vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen.
25d)
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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