Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 1630/14.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in Ansehung der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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