Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 2538/14.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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