Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 1998/14

Tenor

  • 1. Der Antrag wird abgelehnt

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des bis zum 28. Januar 2015 beteiligten Beigeladenen zu 12. Hingegen sind die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen nicht erstattungsfähig; diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  • 2. Der Streitwert wird auf bis zu 10000,-  € festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1943/16
21. September 2017
1 A 1943/16 21. September 2017

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