Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4847/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet


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Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (6. Senat) - L 6 AS 51/13
30. Mai 2016
L 6 AS 51/13 30. Mai 2016

Referenzen