Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 1877/14
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfeund Beiordnung von Rechtsanwältin X. aus Gelsenkirchen wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragssteller ist seit Juni 2010 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin und war der Löscheinheit Mitte zugeteilt.
4Mit der Disziplinarverfügung vom 16. September 2014 stufte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 19 Abs. 2 Buchstabe c) der Laufbahnverordnung Freiwillige Feuerwehr ( LVO FF NRW ) auf den Dienstgrad „Hauptfeuerwehrmann“ zurück.
5Dabei ging die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den vom Antragsteller am16. Juli 2014 in einer geschlossenen Facebookgruppe eingestellten Text,
6„U. G.
7So lieber Löschzug, jetzt geht`s aber los! Wie ich eben auf anfrage bei I. erfahren habe, bin ich nicht zum DLK Maschinisten lehrgang vorgesehen. Gemeldet sind G1. ( Sohn vom Chef ) S. und K. ( ich kann heute nicht C. ). Nix gegen euch persönlich aber wer reisst sich den hier den Arsch auf? Ob ich angepisst bin? Nein Stinksauer! Aber leider n´bin ich nicht mal in der lage konsequent zu sein und eben mal NICHT zum alarm zu kommen weil mir am zug zuviel liegt. Was ich machen werde ist allerdings Feuerwehrdienst. Kaffeekochen für Mdl´s und Männchen machen in der Öffentlichkeit kann ja die O. und M. fraktion. Die haben auch noch nicht alle lehrgänge. Und jetzt zerreisst euch das Maul feuer frei.“
8davon aus, dass wegen des Verstoßes gegen die allgemeine Ordnung, unkameradschaftlichen Verhaltens und des Aufrufs zu Ungehorsam die ausgesprochene Zurückstufung tat- und schuldangemessen sei.
9Gegen diese am 18. September 2014 zugestellte Disziplinarverfügung hat der Antragsteller am 13. Oktober 2014 vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben. Nach Verweisung durch Beschluss vom 18. November 2014 ist dieses Verfahrens beim erkennenden Gericht anhängig (12 K 5185/14).
10Unter dem 30. September 2014 erging die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes streitgegenständliche - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Verfügung der Antragsgegnerin. Darin wurde der Antragsteller aufgefordert, ab Montag, dem 06. Oktober 2014, Dienst in der Einheit C1. zu verrichten und sich beim zuständigen Einheitsführer oder dessen Vertreter anlässlich des turnusmäßigen Übungsdienstes zu melden. Die persönliche Schutzkleidung solle zum Gerätehaus C1. mitgenommen und der Funkmeldeempfänger weiter genutzt werden. Gegenstände, die ausschließlich im Feuerwehrgerätehaus Mitte Anwendung fänden (Schlüssel, Chip etc.), seien dem dortigen Löschzugführer auszuhändigen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass aufgrund der Entwicklung der letzten Monate, die auch seine Person betreffe, innerorganisatorische personelle Änderungen vorzunehmen seien.
11Der Antragsteller hat am 01. Dezember 2014 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und wendet gegen seine Umsetzung in den Löschzug C1. ein, er sehe darin eine – zusätzliche - Bestrafung, zu der der Antragsgegnerin nach der Landesdisziplinarordnung die Befugnis fehle. Ihm sei bereits vor Erstellung der Disziplinarverfügung seitens des Leiters der Feuerwehr nahegelegt worden, freiwillig aus der Feuerwehr auszuscheiden. Er, der Antragsteller, sei in der Löscheinheit Mitte voll integriert und beliebt und habe nach Bekanntwerden der Umsetzung zahlreiche Unmutsbekundungen der Kameraden erhalten, welche sich ausnahmslos verständnislos gezeigt hätten. Seine Rückkehr werde von den anderen Löschzugsmitgliedern nahezu ausnahmslos befürwortet. Aufgrund der Wohnortnähe zum Löschzug Mitte und dem von ihm hauptberuflich zu leistenden Schichtdienst sei er auch tagsüber bei Alarmierungen häufig der Ersteintreffende gewesen und habe zudem aufgrund der ihm erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen B, C und CE somit das schnelle Ausrücken der Löscheinheit gewährleisten können.
12Das Argument der Antragsgegnerin, sein Verbleib in der Einheit Mitte könne zu Aufruhr und Unfrieden führen, entbehre jeder Grundlage. Dementsprechend habe der diensthabende Leiter der Feuerwehr, Dr. N. , anlässlich eines Übungsabends am 20. Oktober 2014 auch erklärt, das Disziplinarverfahren sei eine Formsache und die Umsetzung sei als die eigentliche Bestrafung zu verstehen. Es seien bei diesem Anlass auch Sachverhalte erwähnt worden, welche sich in der Personalakte angeblich häuften. Es seien Verfehlungen angeführt worden wie das Rückwärtsfahren ohne Einweiser oder angebliche Vorfälle aus jahrelang zurückliegenden Einsätzen, die ihm - dem Antragsteller - nie vorgeworfen worden oder nach seiner Kenntnis aktenkundig geworden seien.
13Das hier von der Antragsgegnerin gezeigte Vorgehen – der zeitliche Zusammenhang zwischen der Disziplinarverfügung und der Versetzung – sei bereits in der Vergangenheit so praktiziert worden. So seien im Jahr 2011 Mitglieder der Feuerwehr, die sich gegen ihnen gegenüber erlassene Disziplinarverfügung gewandt hatten, gleichfalls in andere Löschzüge versetzt worden. Demgegenüber seien seitens der Antragsgegnerin bei anderen gravierenden, das Ansehen der Feuerwehr in der Öffentlichkeit schädigenden Verfehlungen keine schwerwiegenden Maßnahmen gegenüber den jeweiligen Mitgliedern der Feuerwehr erlassen bzw. letztlich durchgesetzt worden. Die ihm gegenüber jetzt ergriffene Maßnahme erscheine angesichts der geringen Außenwirkung seines Vorgehens unverhältnismäßig.
14Ihm sei zugetragen worden, dass in der Einheit C1. genau auf ihn geachtet werden solle und er bei der geringsten Verfehlung das finale Disziplinarverfahren zu erwarten habe. Die Degradierung durch das Disziplinarverfahren und die fast zeitgleiche, aber separate Versetzung zum Löschzug C1. seien faktisch ein Ausschluss aus dem aktiven Dienst. Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr entscheide der Wohnort über die Möglichkeit der Teilnahme an Einsätzen. Von seinem Wohnort zur Wache Mitte betrage der Fahrweg nur zwei Minuten, nach C1. hingegen zehn Minuten. Das mache ihm die Teilnahme am aktiven Einsatzdienst unmöglich.
15Dem Ausschluss aus dem Löschzug komme darüber hinaus eine diskriminierende und stigmatisierende Wirkung zu, da sein Wohnort in nur fußläufiger Entfernung zur Hauptwache liege und die Freiwillige Feuerwehr eine der wenigen Organisationen des Stadtteils darstelle, der im sozialen Leben eine hohe Bedeutung zukomme. Durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Umsetzung werde er faktisch von seinem Freundeskreis getrennt. Die Antragsgegnerin verwende ihr Organisationsrecht rechtsmissbräuchlich als Ersatz für einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.
16Die besondere Eilbedürftigkeit des Antrags ergebe sich aus der zunehmenden Isolation des Antragstellers vom gesellschaftlichen Leben innerhalb der Feuerwehr. Durch den Ausschluss vom Übungs- und Einsatzdienst sei es ihm zudem verwehrt, die notwendige Fortbildung und Praxis auf dem Stand der Dinge zu erhalten.
17Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
18der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren zum Löschzug Mitte rückumzusetzen
19sowie
20ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren,
21Die Antragsgegnerin beantragt,
22den Antrag abzulehnen.
23Sie verweist darauf, dass die Versetzung vom Löschzug Mitte zum Löschzug C1. in Wahrnehmung der innerorganisatorischen und personellen Verantwortung der Leitungsebene der Feuerwehr erfolgt sei. Sie sei geboten gewesen, um eine kompetente und auf kollegialer Basis beruhende Arbeit in der Feuerwehreinheit Mitte weiterhin zu gewährleisten. Sie sei dazu geeignet, zur Beruhigung der Lage und der Stimmung beizutragen.
24Dass der Antragsteller im Besitz der Fahrerlaubnisse B, C und CE sei, spreche für die Versetzung zum Löschzug C1. . Dort gebe es einen erhöhten Bedarf an Einsatzkräften mit der Fahrerlaubnis der Klasse C, da dort weniger Feuerwehrmitglieder als bei der Einheit Mitte im Besitz dieser Fahrerlaubnis seien. Eine Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Löschzuges C1. aufgrund des Wohnortes des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Der Weg vom Wohnort des Antragstellers zum Feuerwehrgerätehaus C1. betrage nur 2,1 km. Die anzunehmende Fahrdauer von nicht mehr als fünf Minuten sei ein Wert, den die meisten ehrenamtlichen Mitglieder der Feuerwehr H. nicht erreichten. Auch wenn dadurch der Antragsteller nicht mehr so häufig wie zuvor als erster am Feuerwehrfahrzeug sein könne, werde die Einsatzbereitschaft dadurch nicht gefährdet. Auch die zuerst am Gerätehaus eintreffenden Einsatzkräfte müssten so lange warten, bis eine bestimmte Anzahl von Helfern eingetroffen sei.
25Der vom Antragsteller behauptete Zusammenhang zwischen der Disziplinarmaßnahme und der Umsetzung bestehe nicht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Degradierung im Vergleich zu der angegriffenen Umsetzung von einem Löschzug zum anderen praktisch belanglos sein solle. Es dürfe auf der Hand liegen, dass durch die unvermeidlich allen Mitgliedern des Löschzugs bekannt gewordene Degradierung das Ansehen des Antragstellers sicherlich erheblich beeinträchtigt worden sei. Demgegenüber sei die Umsetzung zum Löschzug C1. nur mit relativ geringen Auswirkungen für den Antragsteller verbunden. Die dem diensthabenden Leiter der Feuerwehr am 20. Oktober 2014 zugeschriebenen Äußerungen habe dieser jedenfalls nach dessen Bekunden so nicht getätigt. Insbesondere sei nicht geäußert worden, dass die Umsetzung des Antragstellers als die eigentliche Strafe anzusehen sei. Es sei lediglich darauf verwiesen worden, dass es aktenkundige dienstliche Verfehlungen des Antragstellers gebe, die der Antragsteller selbst auch bekannt gemacht habe.
26Der Vortrag des Antragstellers, er werde von seinem Freundeskreis abgeschnitten, überzeuge nicht. Die Pflege von privaten Freundschaften mit Mitgliedern eines Löschzuges sei nicht auf die Übungsabende und Dienstzeiten beschränkt. Zudem sei der Antragsteller auf seinen Antrag hin bis zum 31. März 2015 vom Dienst beurlaubt. Dem Antragsteller werde nochmals ausdrücklich angeboten, den Schulungs- und Einsatzdienst in der Einheit C1. mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen.
27II.
281.
29Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da das Begehren in der Hauptsache aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
302.
31Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
32a)
33Der Antrag ist zulässig.
34Durch die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwischen dem Träger des Feuerschutzes und dem Bewerber begründet. Demzufolge ist der Streit über die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr und über daraus resultierende Rechte und Pflichten ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur, so dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist.
35Der hier vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, da der Antragsteller vorläufig eine Leistung, den Einsatz in seiner ursprünglichen Funktion, begehrt. Bei der streitgegenständlichen Maßnahme, der Verfügung vom 30. September 2014, handelt es sich um die Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin, also um eine rein organisatorische Maßnahme ohne Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW.
36Da die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - eigener Art - zu der Gemeinde stehen, sind bezüglich dieses Dienstverhältnisses angesichts der gleich gelagerten Interessenlage die zum Beamtenrecht entwickelten Grundsätze anzuwenden.
37Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ( OVG NRW ), Beschluss vom 26. März 2004– 21 B 2399/03, juris.
38Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist eine auf eine anderweitige Verwendung gerichtete Organisationsmaßnahme einer Behörde nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn sie lediglich eine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne des Beamten unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens ( funktionelles Amt im konkreten Sinne ) innerhalb einer Behörde darstellt. Davon ausgehend ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Entbindung des Antragstellers vom Einsatz im Löschzug Mitte unter Zuordnung zum Löschzug C1. als schlichte Umsetzung zu bewerten, da sie sowohl dessen statusrechtliches Amt als auch dessen Amt im abstrakt-funktionalen Sinne (Feuerwehrmann der Antragsgegnerin) unberührt lässt. Verändert wurde hier vielmehr ausschließlich das Amt im konkret-funktionellen Sinne, der vom Antragsteller konkret wahrzunehmende Dienstposten, durch eine Verlagerung seines Aufgabenbereichs in einen anderen Löschzug.
39b)
40Der Antrag ist jedoch unbegründet.
41Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
42aa)
43Für den Erlass der hier der Sache nach begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Aufhebung der Umsetzung und Rückumsetzung in den Löschzug Mitte zusteht.
44Nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen, die nach dem oben Gesagten auch für den Antragsteller als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Anwendung finden, ist ein Betroffener gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben oder des Dienstpostens schlechthin – Amt im konkret-funktionellen Sinne – in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Sinne. Zwar hat der Beamten einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes, d.h. eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Er hat demgegenüber jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein ihm einmal übertragenes konkret-funktionelles Amt ( Dienstposten ) unverändert und ungeschmälert verbleibt. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder anderer organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereiches einschränkende Wirkung zu. Die Ermessenserwägungen können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind. Sonach bleibt die gerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen und/oder einer unzureichenden Abwägung der betroffenen Belange der Beteiligten beruht.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 6 A 3481/07 –und Beschluss vom 28. Juni 2013 – 1 B 1373/12 –, juris.
46Nach Maßgabe dieser Erwägungen ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller vom Löschzug Mitte zum Löschzug C1. umzusetzen, rechtlich nicht zu beanstanden, weil durchgreifende Ermessensfehler nicht festgestellt werden können.
47Die Entscheidung über die Umsetzung des Antragstellers ist von dem dazu gemäߧ 14 Abs. 2 LVO FF NRW berufenen Leiter der Feuerwehr getroffen worden. Nach dieser Regelung bestimmt der Leiter der Feuerwehr die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen. Sie ist in der streitgegenständlichen Verfügung damit begründet worden, dass aufgrund der Entwicklung der letzten Monate, die auch die Person des Antragstellers betreffe, innerorganisatorische personelle Änderungen vorzunehmen seien. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin diese Aussage ergänzend erläutert und ausgeführt, dass die Umsetzung geboten gewesen sei, um eine kompetente und auf kollegialer Basis beruhende Arbeit in der Feuerwehreinheit Mitte weiterhin zu gewährleisten. Die Maßnahme sei dazu geeignet, zur Beruhigung der Lage und der Stimmung beizutragen. Im Löschzug C1. bestehe ein erhöhter Bedarf an Einsatzkräften, die wie der Antragsteller über die Fahrerlaubnis der Klasse C verfügten. Dort seien weniger Feuerwehrmitglieder im Besitz dieser Fahrerlaubnis als im Löschzug Mitte.
48Diese Gründe sind im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung geeignet, die Umsetzung des Antragstellers zu rechtfertigen.
49Der Antragsteller hat dem gegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, die den Schluss zulassen, dass diese Gründe von der Antragsgegnerin lediglich vorgeschoben sind bzw. diese willkürlich handelte.
50Nicht gefolgt werden kann dem Vortrag des Antragstellers, die Umsetzung zum Löschzug C1. diene faktisch dem Ausschluss vom Einsatzdienst, da es ihm aufgrund der Entfernung seines Wohnortes zum Gerätehaus in C1. nicht möglich sei, dieses im Alarmfall rechtzeitig zu erreichen. Zwar ist es zutreffend, dass der Wohnort des Antragstellers mit nur einem Kilometer Fahrstrecke näher an der Feuerwache Mitte ( Wilhelmstraße ) gelegen ist als das Gerätehaus C1. (Welheimer Straße). Nach öffentlich zugänglichen Routenplanern (google maps) beträgt die Entfernung zur Feuerwache C1. vom Wohnort des Antragstellers je nach gewählter Fahrstrecke zwischen 2,3 km und 3,3 km und beansprucht fünf bis sechs Minuten. Bei dieser Sachlage kann – wie von der Antragsgegnerin auch ausgeführt – nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller aufgrund der Entfernung zu seinem Wohnort grundsätzlich nicht möglich ist, im Alarmfall rechtzeitig das Gerätehaus C1. zu erreichen und er daher durch die Umsetzung rechtsmissbräuchlich faktisch vom Einsatzdienst ausgeschlossen wird.
51Soweit der Antragsteller in der Umsetzung eine unzulässige Doppelbestrafung neben dem gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahren sieht, so steht dem entgegen, dass der Dienstherr in aller Regel nicht sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft handelt, wenn er eine Beeinträchtigung des für die reibungslose Zusammenarbeit erforderlichen Vertrauens in die Integrität und die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten – auch - zum Anlass für eine Umsetzung nimmt. Das Verhalten des Antragstellers war grundsätzlich dazu geeignet, innerhalb des Löschzuges Mitte zumindest bei einem Teil der Kollegen Unruhe und Irritationen hervorzurufen. Er hat die getroffene Entscheidung über die Vergabe von Lehrgangsplätzen unter Unterstellung unsachlicher Beweggründe des dafür Zuständigen und in sprachlich unangemessener Weise kritisiert. Dass die Antragsgegnerin darin im Hinblick auf die erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit Handlungsbedarf zur Beseitigung atmosphärischer Störungen sah, ist daher vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Angesichts dessen stellt die Umsetzung keine unzulässige Bestrafung dar, sondern ist eine zulässige Reaktion des Dienstherrn, die grundsätzlich auch neben einer disziplinarrechtlichen Maßnahme in Betracht kommt, wenn dafür – wie hier - neben der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eine sachliche Veranlassung besteht.
52Dafür, dass die Umsetzung eine – unzulässige weil ermessensmissbräuchliche – Bestrafung des Antragstellers darstellt, liegen auch daneben keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Dies gilt vornehmlich in Bezug auf die vom Antragsteller dem diensthabenden Leiter der Feuerwehr zugeschriebenen Äußerungen, die dieser anlässlich eines Treffens am 20. Oktober 2014 getätigt haben soll. Er habe anlässlich eines Übungsabends am 20. Oktober 2014 erklärt, das Disziplinarverfahren sei eine Formsache, die Umsetzung sei die eigentliche Bestrafung. Maßgebend für die (Ermessens-)Entscheidung, wer welche Funktionen/Dienstposten innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen wahrnimmt, ist gemäß § 14 Abs. 2 LVO FF NRW allein die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr. Dementsprechend zeichnet für die Umsetzungsverfügung vom 30. September 2014 auch der Leiter der Feuerwehr (E. ) verantwortlich. Die vom Antragsteller in Bezug genommenen Äußerungen stammen hingegen nicht von diesem, sondern von dessen Stellvertreter, Herrn Dr. N. . Dass letzterer die Beweggründe des Leiters der Feuerwehr zur Umsetzung des Antragstellers wiedergab, wird weder vom Antragsteller dargelegt noch ansonsten glaubhaft gemacht. Im Übrigen werden diese Äußerungen (Umsetzung als eigentliche Bestrafung) von der Antragsgegnerin in Abrede gestellt.
53Allein die zeitliche Nähe zur Einleitung des Disziplinarverfahrens vermag ermessensmissbräuchliche Beweggründe für die Umsetzung im Sinne einer zusätzlichen Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens des Antragstellers nicht zu belegen. Der zeitliche Zusammenhang ist dem Umstand geschuldet, dass das – auch disziplinarrechtlich verfolgte – Verhalten des Klägers nach der Auffassung der Antragsgegnerin Veranlassung dazu gab, im Interesse einer aus ihrer Sicht erforderlichen Beruhigung der Lage und Stimmung Maßnahmen zu ergreifen und damit die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr auf dem höchstmöglichen Niveau zu halten. Dass der Antragsteller oder auch – wie von ihm vorgetragen – die Mehrzahl seiner Kollegen aus dem Löschzug dies nicht für erforderlich erachten, ist nicht dazu geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Insoweit liegt das Einschätzungsermessen allein beim zuständigen Leiter der Feuerwehr.
54Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände von Umsetzungen im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren in den vergangenen Jahren sind gleichfalls nicht geeignet, die hier streitgegenständliche Umsetzung als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Der von ihm hergestellte Zusammenhang zwischen dem Gebrauchmachen von Rechtsbehelfen gegen Disziplinarmaßnahmen und erfolgten Umsetzungen ist durch nichts belegt. Allein der Umstand, dass es auch in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren zu Umsetzungen gekommen sein soll, lässt noch nicht den Schluss darauf zu, dass hier eine rechtlich unzulässige Strategie der Antragsgegnerin im Umgang mit missliebigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr verfolgt wird.
55Die angegriffene Umsetzung stellt ebenso wenig einen Verstoß gegen eine sachgerechte Abwägung der widerstreitenden Interessen des Dienstherrn gegenüber denen des Antragstellers dar. Das diesbezüglich vorgetragene Argument des Antragstellers, er werde durch die Maßnahme von seinem Freundeskreis isoliert und aus dem sozialen Leben des Stadtteils ausgegrenzt, ist nicht geeignet, einen solchen Verstoß zu belegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, auch weiterhin außerhalb des Dienstes Kontakte zu seinen Kollegen aus dem Löschzug Mitte zu pflegen. Das Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr dient zuvörderst dem Brandschutz; die dabei entstehenden sozialen Kontakte stellen nicht den eigentlichen Zweck der Betätigung dar. Im Übrigen ist der Antragsteller nach wie vor Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin, so dass auch weiterhin dienstliche Berührungspunkte bestehen dürften, selbst wenn er an den Übungseinheiten und Einsätzen des Löschzuges Mitte nicht mehr teilnimmt.
56Dem Antragsteller ist es durch die Umsetzung auch nicht verwehrt, überhaupt an Schulungen und Einsätzen teilzunehmen. Er hat grundsätzlich als Mitglied des Löschzuges C1. Zugang dazu.
57bb)
58Darüber hinaus dürfte dem Antragsteller auch kein Anordnungsgrund zur Seite stehen.
59In den Fällen einer wie hier begehrten Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung dargetan und glaubhaft gemacht wird. Gegen das Vorliegen eines solchen spezifischen Interesses spricht, dass der Antragsteller sich gegen die ihm gegenüber bereits im September 2014 ausgesprochene Umsetzung erst im Dezember 2014 mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat und im Übrigen ein Hauptsacheverfahren bislang noch nicht anhängig ist. Auch hat der Antragsteller sich bis März 2015 vom Dienst beurlauben lassen, was ebenfalls Zweifel an einem spezifischen Interesse gerade an einer vorläufigen Regelung begründet. Es ist dem Antragsteller unbenommen, am Schulungs- und Einsatzdienst im Löschzug C1. teilzunehmen, um die erforderliche notwendige Fortbildung und Praxis auf einem aktuellen Stand zu halten. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller keine hinreichenden Gründe dafür glaubhaft gemacht, die für die Erforderlichkeit gerade einer vorläufigen Regelung sprechen.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung war dabei lediglich von der Hälfte des sich daraus ergebenden Regelstreitwerts auszugehen.
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Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- VwGO § 40 1x
- VwGO § 123 3x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- § 14 Abs. 2 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 K 5185/14 1x (nicht zugeordnet)
- 21 B 2399/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 41/89 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 3481/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 1373/12 1x (nicht zugeordnet)