Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 2302/13
Tenor
Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 17. April 2013, der die angezeigte Containersammlung betrifft, werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 7/8 und die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschulderin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe (im Folgenden: Alttextilien) in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt.
3Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übernimmt im Stadtgebiet der Beklagten grundsätzlich H. . Bereits seit dem Jahr 1995 übernimmt eine Arbeitsgemeinschaft örtlicher karitativer Verbände die Sammlung von Alttextilien.
4Am 31. Juli 2012 zeigte die Klägerin eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien der Beklagten an. In der Anzeige gab sie an, 16 Mitarbeiter und 16 Sammelfahrzeuge zu haben. Die maximale Jahresmenge der zu erwartenden Abfälle im Stadtgebiet der Beklagten betrage ca. 100 t pro Jahr. Die Gesamtdauer der Sammlung sei auf drei Jahre ausgelegt. Die Sammlungen würden ständig durchgeführt. Nach der Anzeige sollen die eingesammelten Abfälle zunächst bei der Klägerin zwischengelagert und dann von der Firma W. Textile Recycling T. . . in L. , Polen, verwertet werden. Der Anzeige beigefügt war u.a. ein zwischen der Klägerin und dieser Firma geschlossener Vertrag, ein Entsorgungsfachbetriebszertifikat für die Klägerin vom 21. März 2012 sowie weitere Unterlagen. Die Anzeige unterschrieb Herr O. X. als Abfallbeauftragter der Klägerin.
5Geschäftsführer der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt noch Herr N. E. .
6Mit Schreiben vom 10. September 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach der Stellungnahme von H. die Sammlung aus verschiedenen Gründen zu versagen sei. Im Stadtgebiet werde bereits im Auftrag von H. eine flächendeckende haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Altkleidern durchgeführt. Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Sammelcontainern auf öffentlicher Fläche würden, außer für die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten, im Stadtgebiet nicht erteilt. Es lägen Informationen darüber vor, dass die Klägerin, trotz Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis Sammelcontainer auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt habe. Daher werde beabsichtigt, die Sammlung auch aufgrund von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu untersagen. Die gemischte Sammlung von Bekleidung und Textilien als gewerbliche Sammlung aus privaten Haushalten sei nicht zulässig. Sollte die Anzeige nicht zurückgenommen werden, werde zur Vervollständigung um folgende Angaben gebeten: geplanter Beginn der Sammlung, vorgesehenes Ausmaß der Sammlung im Stadtgebiet der Beklagten (Sammel- und Leerungsrhythmus, Behältermenge, erfasste Bereiche und Aufstellorte/Grundstücksbesitzer nebst Kopien entsprechender schriftlicher Vereinbarungen) und Mitteilung, ob neben Textilien auch Altkleider gesammelt werden sowie die Angabe, wie in diesem Falle die getrennte Sammlung von Altkleidern und Textilien sichergestellt werde.
7Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 31. Januar 2013 u.a. mit, die Sammelcontainer hätten ein Fassungsvermögen von 2 m³. Im Stadtgebiet werde mit 50 Containern eine Menge von ca. 80 - 90 t (maximal 125 t) Alttextilien gesammelt. Die Container verteilten sich auf alle Stadtteile. Die Leerung der Container erfolge zweimal wöchentlich. Es handele sich um eine Bestandssammlung, da die Klägerin bereits seit dem Jahr 2006 im Stadtgebiet sammle. Die Nennung der Containerstellplätze und die Vorlage von Kopien bestehender Pachtverträge und evtl. vorliegender Sondernutzungserlaubnisse seien nicht gesetzlich vorgesehen. Sie sammle Altkleider und Alttextilien. Die gewerbliche Sammlung sei nicht auf Reinfraktionen beschränkt.
8Mit Schreiben vom 7. März 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Untersagung der Containersammlung an.
9Die Beklagte untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 17. April 2013 entsprechend der Anzeige vom 25. Juli 2012 gewerblich Bekleidung und Textilien aus privaten Haushaltungen in Form einer Containersammlung zu sammeln (Ziff. 1). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an (Ziff. 2), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag an (Ziff. 3) und setzte eine Gebühr in Höhe von 500,00 € fest (Ziff. 4). Der gewerblichen Sammlung der Klägerin stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil die Funktionsfähigkeit des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten gefährdet sei. Die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen würde verhindert bzw. die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt, da durch die Sammlung der Klägerin Abfälle erfasst würden, für die der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –). Die angezeigte Sammlung sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger als die vom beauftragten Dritten angebotene Leistung.
10Die Untersagung sei nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin habe keinerlei nachprüfbare Angaben hinsichtlich der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG zum 1. Juni 2012 durchgeführten und hinsichtlich der Containeraufstellung zulässigen Sammlung im Stadtgebiet der Beklagten getätigt. Sie könne daher nicht als Bestandssammlung gewertet werden.
11Des Weiteren sei die Untersagung auch gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 KrWG (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit) rechtmäßig. Am 26. September 2012 seien auf einem Privatgrundstück zwei Container der Klägerin festgestellt worden. Der Standplatz sei nicht im Rahmen der angegebenen Bestandssammlung angezeigt worden. Daher handele es sich insoweit um eine nicht zugelassene Sammlung nach § 18 KrWG. Aufgrund der Verstöße gegen straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnispflichten im Stadtgebiet der Beklagten und auch in anderen Städten, der bereits aufgenommenen und nicht zugelassenen Sammlung und der Nichterteilung erbetener Angaben/Auskünfte hinsichtlich Art, Dauer und Umfang der Sammlung (Containeranzahl, Leerungsrhythmus und abgedeckte Stadtbereiche) ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit von Herrn E. und Herrn X. .
12Ebenfalls mit Bescheid vom 17. April 2013 untersagte die Beklagte der Klägerin eine angezeigte Sammlung von Bekleidung und Textilien aus privaten Haushaltungen in Form einer Straßensammlung.
13Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 wurde Herr E. als Geschäftsführer abberufen. Neuer Geschäftsführer ist seitdem Herr L1. . Herr E. bekam zunächst Einzelprokura. Diese ist ihm mit Schreiben vom 14. November 2014 entzogen worden.
14Die Klägerin hat bereits am 3. Mai 2013 Klage erhoben.
15Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides habe es an einer behördeninternen Trennung der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefehlt. Er sei materiell rechtswidrig. Die Untersagung könne nicht auf entgegenstehende öffentliche Interessen gestützt werden. Es liege keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des beauftragten Dritten vor. Die Untersagung könne nicht auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gestützt werden. Der Begriff der Zuverlässigkeit werde durch § 3 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV –) definiert. Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht seien nicht zu berücksichtigten. Jedenfalls dürften Verstöße gegen das Zivilrecht – sprich Verstöße gegen privatrechtliche Verfügungsbefugnisse – keine Berücksichtigung finden. Die angebliche Unzuverlässigkeit von Herrn E. und Herrn X. könne nicht mehr zu ihrer Unzuverlässigkeit führen, da Herr E. keinen Einfluss mehr auf die Geschäfte der Klägerin habe und Herrn X. als Betriebsleiter zum 31. Oktober 2014 gekündigt worden sei. Er sei nunmehr ausschließlich ihr Abfallbeauftragter. Es bestünden keine Bedenken an der Zuverlässigkeit ihres aktuellen Geschäftsführers. Die Prognose, ob im Falle der Durchführung der Sammlung weiteres gewichtiges Fehlverhalten eintreten werde, beziehe sich nur auf das Sammlungsgebiet, d.h. hier auf das Verbandsgebiet der Beklagten. Sie sei intensiv damit befasst, die Einhaltung straßenrechtlicher Vorgaben sicherzustellen. So erfolge eine ständig andauernde Überprüfung bestehender Containerstandorte auf die Einhaltung des Straßenrechts. Dieses Überprüfungsverfahren sei im Laufe der Zeit weiter verbessert worden. Ihr Geschäftsführer habe hierzu eine Arbeitsanweisung zu Überprüfung und Aufstellung von Sammelcontainern erlassen, aus der sich ergebe, dass straßenrechtliche Vorgaben unbedingt einzuhalten seien. Ferner habe der Geschäftsführer eine Praxisanleitung erstellen lassen, aus der sich ergebe, wie die straßenrechtlichen Vorgaben zu prüfen und umzusetzen seien. Es liege keine Unzuverlässigkeit wegen der Aufstellung einzelner Container nach dem 1. Juni 2012 vor. Die Sammlung sei lediglich anzuzeigen. Es bedürfe keiner Zulassung, so dass ein Container nach Ablauf der Dreimonatsfrist auch ohne Zulassungsentscheidung aufgestellt werden dürfe. Bei Bestandssammlungen, wie ihrer, entfalle gemäß § 72 Abs. 2 KrWG die Wartefrist, so dass die Sammlung nicht unterbrochen werden müsse. Auch ihre Weigerung Angaben zu machen, die über § 18 Abs. 2 KrWG hinausgingen - wie die Angabe der Containerstandorte -, führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die Untersagung sei unverhältnismäßig. Da es sich bei ihrer Sammlung um eine Bestandssammlung handele, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihr – der Klägerin – besonderes schutzwürdiges Vertrauen auf den weiteren Bestand einer solchen Sammlung zu beachten. Die Androhung des Zwangsgeldes sei im Hinblick auf die Höhe rechtswidrig, da sie unverhältnismäßig sei. Die erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 € sei unverhältnismäßig hoch.
16Die Klägerin beantragt,
17den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013, der die angezeigte Containersammlung betrifft, aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte trägt vor: Der Sammlung der Klägerin stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Maßgeblich sei die Beeinträchtigung der Arbeitsgemeinschaft karitativer Einrichtungen (Arge), die beauftragte Dritte i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG sei. Die Anerkennung einer Bestandssammlung sei nur möglich, wenn diese – auch hinsichtlich ihres Umfangs – durch nachprüfbare Angaben und Belege dokumentiert worden sei. Den Nachweis, dass die Klägerin bereits vor dem 1. Juni 2012 eine dauerhafte und zulässige Sammlung in ihrem Stadtgebiet durchgeführt habe, sei sie schuldig geblieben. Im Rahmen einer Prognose sei weiterhin von einer Unzuverlässigkeit der Klägerin auszugehen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
23Sie ist unbegründet, soweit die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 17. April 2013 angefochten ist. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Übrigen ist die Klage begründet, da die Regelungen in Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 17. April 2013 rechtswidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
24Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wonach die Durchführung einer Sammlung zu untersagen ist, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben.
25Diese Alternative verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Bei entsprechender, den Schutzbereichen der Art. 12, 14 GG Rechnung tragender Auslegung der Norm bestehen gegen dieselbe auch keine europarechtlichen Bedenken. Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar, diese sind aber durch Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gerechtfertigt. Danach gelten die Vorschriften der Verträge für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Bei der Abfallentsorgung aus privaten Haushalten handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV, die grundsätzlich durch gesetzliche Regelung einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugewiesen werden kann.
26Vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 -, juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf das „Arnheim-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 10. November 1998, - Rs. C-360/96 -.
27Bei einem partiellen Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG, die durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 41 ff, sowie zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerreglung § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, juris Rn. 36.
29Im Rahmen der Auslegung und Anwendung der §§ 17, 18 KrWG ist dies zu berücksichtigen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Reglungen ist insoweit möglich.
30Die Untersagung ist formell rechtmäßig. Es hat die zuständige Behörde gehandelt. Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 39.
32Gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW sind zwar die Kreise und kreisfreien Städte auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, denen nach § 5 Abs. 2 LAbfG insbesondere das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfällen obliegt. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes liegt darin jedoch nicht, auch wenn zahlreiche Vorschriften dieses Gesetzes zum einen auf die zuständige Behörde und zum anderen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abstellen. Soweit die Vorschriften Aufgabenzuweisungen enthalten, ist dies in einem funktionalen Sinne zu verstehen und nicht als Vorgabe, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde und als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu bestimmen, lässt sich daraus nicht herleiten.
33Vgl. OVG NRW Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 41.
34Es kann aber unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, folgt die Notwendigkeit einer fairen Verfahrensgestaltung und damit auch das Neutralitätsgebot des Staates. Diese Bedenken sind bereits im Gesetzgebungs-verfahren zum Kreislaufwirtschaftsgesetz gesehen worden und haben dazu geführt, dass im ursprünglichen Regierungsentwurf in § 18 Abs. 1 S. 2 KrWG sinngemäß vorgesehen war, dass die für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde nicht mit den Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betraut sein darf, und dies gerade mit der staatlichen Neutralitätspflicht der Vermeidung von Interessenkonflikten begründet wurde.
35Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 17, 88.
36Dass die zuvor genannte Vorschrift später nicht Gesetz geworden ist, beruht nicht darauf, dass die zur Begründung der Vorschrift gemachten Erwägungen später nicht als stichhaltig erachtet wurden, sondern darauf, dass den Ländern vorbehalten werden sollte, die Zuständigkeiten zu bestimmen und “für die Einhaltung der Vorgaben des Verfassungs- wie auch des EU-Wettbewerbsrechts Sorge“ zu tragen.
37Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 47.
38Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist grundsätzlich dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 –, juris Rn. 11.
40Durch Erlass ist in Nordrhein-Westfalen verwaltungsintern bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten haben.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Au. IV-2-408.10.02.
42Dies ist bei der Beklagten der Fall. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde gehörte im Jahr 2013 zum Vorstandsbereich 6, Referat 60 (Umwelt). Die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übernahm im Jahr 2013 H. , eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung, die dem Vorstandsbereich 1 zugeordnet ist. Dass sich auf dem Briefkopf der Stellungnahme von H. das Kürzel 60/4 befindet, lässt nicht den Schluss zu, dass die Stellungnahme vom Referat 60 verfasst wurde, sondern dieses ist der Adressat der Stellungnahme. Zwar ist 60/4 die untere Landschaftsbehörde und damit das Schreiben an das falsche Team adressiert. Dieser Umstand ist aber für die vorliegende Frage ohne Bedeutung. Der Umstand, dass das Rechtsamt (Referat 30), das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, und H. demselben Vorstandsbereich angehören, führt entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot des Staates. Es wird durch die jetzige Tätigkeit des Rechtsamtes nicht nachträglich in Zweifel gezogen, dass die untere Abfallwirtschaftsbehörde getrennt von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die angefochtene Untersagungsverfügung bearbeitet hat. Diese Trennung wird nicht durch das Tätigwerden des Rechtsamtes unterlaufen. Es ist gerade eine typische Aufgabe des Rechtsamtes, in verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die Beklagte aufzutreten. Zudem ist das Rechtsamt nur demselben Vorstandsbereich wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zugeordnet. Beide sind organisatorisch voneinander getrennte, selbständige Fachbereiche.
43Die Untersagungsverfügung ist nicht deshalb aufzuheben, weil H. in seiner Stellungnahme sich nicht nur zu der Sammlung der Klägerin entgegenstehende öffentliche Interessen geäußert hat. Zwar sollte sich die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf die Frage entgegenstehender öffentlicher Interessen beschränken.
44Vgl. Karpenstein/Dingemann, KrWG, § 18 Rn. 61.
45Ist das nicht der Fall, handelt es sich aber nicht per se um einen (beachtlichen) Verfahrensfehler, denn dieser wurde nicht von der für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens verantwortliche untere Abfallbehörde, sondern von einem zu beteiligenden „Dritten“, dem öffentlich–rechtlichen Entsorgungsträger begangen. Es kann auch eine unzulässige Beeinflussung der unteren Abfallbehörde durch diese Stellungnahmepraxis des öffentlich–rechtlichen Entsorgungsträgers ausgeschlossen werden. Denn bei einer behördeninternen Trennung der Aufgabenbereiche, die dem Neutralitätsgebot des Staates ausreichend Rechnung trägt, kann unterstellt werden, dass die zuständige Stelle sich nicht von anderen Stellen, einschließlich behördeninterner Stellen bei der Erfüllung der ihr obliegenden öffentlich–rechtlichen Aufgabe beeinflussen lässt, sondern eine eigenständige Prüfung vornimmt. Im Übrigen gilt: Selbst wenn in der über die Frage der entgegenstehenden öffentlichen Interessen hinausgehenden Stellungnahme ein Verfahrensfehler zu sehen wäre, ist dieser gemäß § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) unbeachtlich. Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift führt nach § 46 VwVfG NRW nur dann zur Aufhebung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes, wenn der Verfahrensfehler wesentlich ist und nicht auszuschließen ist, dass er auf das Ergebnis Einfluss hat. Hier hat die Stellungnahme keinen Einfluss auf das Ergebnis. Die Kammer hält die Untersagung unter dem Gesichtspunkt der Unzuverlässigkeit der Klägerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG für rechtmäßig. Unzuverlässigen Personen ist das Sammeln zwingend zu untersagen.
46Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der (letzten) mündlichen Verhandlung.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798 /11 -, juris Rn. 31 f; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris Rn. 9.
48Die Voraussetzungen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG liegen vor. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
49Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 60.
51Dies ist hier die Klägerin, der das Handeln ihres Geschäftsführers und ihres Abfallbeauftragten zuzurechnen ist.
52Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht legaldefiniert. Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht auf die in § 8 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 10 S 1202/13 –, juris Rn. 20.
54§ 3 Abs. 2 AbfAEV findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 KrWG keine Anwendung.
55Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris Rn. 77; a.A. noch VG Köln, Urteil 11. September 2004 - 13 K 1220/12 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S.15.
56In § 3 Abs. 1 AbfEV werden ausdrücklich nur § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG genannt. Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfEV auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich, warum für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfEV genannten Belange Berücksichtigung finden sollten.
57Mangels eigenständiger Definition beurteilt sich die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz nach den zu § 35 Gewerbeordnung (GewO) entwickelten Grundsätzen.
58Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 27.
59Unzuverlässig ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben,
60vgl. zu § 35 GewO: OVG NRW Urteil vom 12. April 2011 –4 A 1449/08 –, juris Rn. 26.
61Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
62Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 21.
63Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 10.
65Das heißt, für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird.
66Im Rahmen der Beurteilung, ob es sich um einen gewichtigen Verstoß handelt, ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen Vorschriften möglich sind, die im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägig sind, die aber nicht unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Solche Verstöße sind gleichwohl auch zu berücksichtigen, zumal diese Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit geben. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes sein.
67Zum anderen ist zu beachten, dass zwar zur Annahme der Unzuverlässigkeit die Gefahr gewichtiger Verstöße bestehen muss, dass sich die Relevanz von Verstößen aber nicht allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt, sondern auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen kann. Je mehr System hinter den Verstößen liegt, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß zur Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sein.
68Schließlich ist eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
69Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören straßenrechtliche Normen zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt mit dem Aufstellen von Containern. Aufstellung und Sammlung bedingen einander wechselseitig. Bei der Aufstellung kann es zu sich perpetuierenden straßenrechtlichen Verstößen kommen.
70Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 13.
71Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und es sich bei einem einzelnen Verstoß grundsätzlich nicht um einen solchen gewichtiger Natur handelt. Bei diesen Verstößen muss daher ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen und es muss ferner bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Kam es in der Vergangenheit zu massiven und systematischen Verstößen gegen Vorschriften, ist davon in der Regel auch für die Zukunft auszugehen.
72Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 – juris Rn. 10; Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 – juris Rn. 14; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 – juris Rn. 18.
73Das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhcontainern auf öffentlichen Gehwegen/Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) einer Sondernutzungserlaubnis. Es werden durch das Aufstellen von solchen Containern öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche stehen, jedoch so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Die Benutzer handeln dabei nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vielmehr nimmt der Benutzer beim Befüllen eines Altkleider- und Altschuhcontainers Handlungen vor – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Nutzung des Aufstellers zuzurechnen sind.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 –, juris Rn. 11.
75Die Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann außerdem dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise ohne erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
76Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris Rn. 81; angedeutet in: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 13.
77Die Klägerin verstößt systematisch und massiv gegen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Sammlung stehen. Zum einen werden Container auf öffentlichen Flächen aufgestellt, für die sie keine Sondernutzungserlaubnis hat. Zum anderen stehen Container zwar mit Erlaubnis auf privaten Flächen, aber sie sind so aufgestellt, dass die öffentliche Fläche zum Befüllen genutzt werden muss. Des Weiteren kam es zumindest in der Vergangenheit zu Verstößen gegen das Privatrecht, da für Containerstandorte keine Erlaubnis der Verfügungsberechtigten vorlag. Dazu im Einzelnen:
78Im Stadtgebiet der Beklagten standen in den Jahren 2011 und 2012 etliche Container der Klägerin auf öffentlich gewidmeten Flächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Die Klägerin erhob im Jahr 2011 Klage gegen einen Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2011, mit dem die Stadt die Kosten für die Abräumung von rechtswidrig aufgestellten Containern verlangte (14 K 4052/11). An sechs Standorten wurden insgesamt acht Container der Klägerin im Mai 2011 abgeräumt, da sie entweder ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Fläche standen oder auf privater Fläche so aufgestellt waren, dass zum Befüllen und Entleeren der Container öffentliche Fläche in Anspruch genommen werden musste:
791. A. Straße zwischen Haus Nr. 63 und 81
802. C.---------weg gegenüber der G. C2.
813. X1.-------straße
824. C1.-------straße / Ecke I. Straße
835. I1.---------------straße (Nähe Friedhof)
846. V.---straße (Nähe A1. ).
85In der A. Straße und im C.---------weg gegenüber der G. C2. befanden sich jeweils zwei Container der Klägerin.
86Im Jahr 2012 forderte die Beklagte die Klägerin mit Beseitigungsanordnung vom 27. Juni 2012 auf, an fünfzehn Standorten die Container ersatzlos zu entfernen und nicht wieder aufzustellen. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Dabei handelte es sich laut Bescheid vom 27. Juni 2012 um folgende Standorte auf öffentlicher Verkehrsfläche und auf an öffentliche Verkehrsflächen angrenzende Standorte, wo die Container so aufgestellt waren, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen mussten:
871. C3.---------straße (Gehweg gegenüber dem Aldi-Markt)
882. C4.---straße (Parkstreifen)
893. V1.-----straße (Parkstreifen hinter dem N1. )
904. X2.----straße (Gehweg gegenüber Haus Nr. 13)
915. S. Straße/ Ecke I2.------straße (Gehweg)
926. X3.----------straße (Gehweg gegenüber Haus Nr. 103)
937. I3.------straße / Ecke L2.---straße
948. I4.--------straße
959. F.---------straße (gegenüber der Gärtnerei Q. )
9610. N2.---------straße / I5. -E1. -Straße
9711. D.-----straße (Höhe Netto)
9812. X4. Straße (Bereich zwischen Kaufpark und Lidl)
9913. L3.-----straße / Ecke X4. Straße
10014. I6.---------straße
10115. X5.------weg , Höhe Haus Nr. 133
102Im August 2014 stand ein Container auf dem Grundstück U.-----------weg 13. Grundstückseigentümerin ist die E2. B. . Zwar hatte die Klägerin nach ihrem Vortrag mit dieser einen Vertrag über mehrere Containerstandorte. Dieser war jedoch ausgelaufen. Die Klägerin vergaß nach eigenen Angaben an diesem Standort den Container zu entfernen. Noch im August 2014 stand er dort ohne Erlaubnis der Grundstückseigentümerin.
103Der Container in der L4. -T1. -Straße, der ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Bilder am 28. Januar 2015 so aufgestellt war, dass er nur von einer öffentliche Fläche aus bedient werden konnte, war nach dem Vortrag der Klägerin versehentlich falsch aufgestellt worden. Er sollte am 23. Februar 2015 so gedreht werden, dass kein Verstoß mehr gegen das Straßen- und Wegerecht vorliegt. Damit räumt die Klägerin selbst zumindest einen weiteren – wenn auch nur zeitweiligen – Verstoß ein.
104Besonders schwer wiegen diese Verstöße im Stadtgebiet der Beklagten, da die Klägerin am 10. Dezember 2008 eine Unterlassungserklärung unterzeichnete, worin sie erklärte, dass sie die abgeräumten Altkleidercontainer nicht mehr auf öffentlicher Verkehrsfläche im Stadtgebiet aufstellen werde. Weiter heißt es in der Unterlassungserklärung: „Auf Privatgrundstücken werde ich sie auch nicht mehr so aufstellen, dass zum Befüllen und Entleeren die öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden muss. Mir ist bekannt, dass das Aufstellen von Altkleider- oder Altschuhcontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig ist.“
105Gleichwohl ist es in den Jahren 2011 und 2012 zu den vorgenannten Verstößen gekommen. Auch wenn sich die Unterlassungserklärung ihrem Wortlaut nach lediglich auf die zuvor im Jahr 2008 abgeräumten Container bezieht, führt dies nicht an der Tatsache vorbei, dass die Klägerin – zumindest bezüglich dieser Standorte – damit konkludent erklärt hat, sich in Zukunft (insoweit) rechtmäßig verhalten zu wollen, und dass sie sich der Erforderlichkeit von Sondernutzungserlaubnissen bewusst (gewesen) sein muss.
106Der Kammer sind aus Parallelverfahren der Klägerin weitere Verstöße bekannt. Diese sind berücksichtigungsfähig, da die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nicht von Stadt– und Kreisgrenzen beeinflusst wird.
107In Herne sind Verstöße an sieben Standorten gegen das Straßen- und Wegerecht aus der Vergangenheit bekannt:
1081. Zwei Container der Klägerin standen in der Vergangenheit – ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten Fotos – in der F1.---straße auf einem Grünstreifen. Dabei handelt es sich um das Flurstück (www.tim-online.nrw.de), welches sich im städtischen Eigentum befindet.
1092. Bei dem Standort in der I7. Straße (Zufahrt zu einem Bahngelände) handelt es sich ausweislich des – von der Klägerin vorgelegten – Fotos und des beigezogenen Kartenmaterials (www.tim-online.nrw.de) um das Flurstück , welches sich im städtischen Eigentum befindet.
1103. Der Standort des Containers der Klägerin in der I8. -C5. -Straße auf dem Grünstreifen hinter den dortigen Altglas- und Altpapiercontainer befindet sich ebenfalls im städtischen Eigentum (Flurstück , www.tim-online.nrw.de).
1114. Der Standort in der „L5.---straße “, tatsächlich in der F2.------straße vor dem Sportplatz „V2. G1. “, befindet sich in städtischem Eigentum (Flurstück 3). Der Standort des Containers ist auf einem Foto aus dem Jahr 2013 ersichtlich. Anhand eines Kartenausdrucks von www.tim-online.nrw.de wird das Flurstück erkennbar.
1125. Der Container im T2.-----------ring gegenüber von Haus Nr. 1 stand auf öffentlicher Fläche (Flurstück ). Dies lässt sich dem vorliegenden Foto des Containers und einem Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de entnehmen.
113Da die Klägerin keine Sondernutzungserlaubnisse dafür hatte, handelt es sich um Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz.
1146. Wie auch von der Klägerin vorgetragen, dürfte sich der Standort der zwei Container in der B1.----straße gegenüber von Haus Nr. 25 im Eigentum der Deutschen Bahn befinden (s. im Internet recherchierte Luftbilder sowie Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de). Eine Einverständniserklärung der Deutschen Bahn für die Aufstellung hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sollte der Standort auf öffentlicher Fläche liegen, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Straßen- und Wegerecht, da dafür keine Sondernutzungserlaubnis vorlag.
1157. Für den Standort in der T3. Straße 14 hat die Klägerin einen Vertrag vorgelegt. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Fotos in Verbindung mit dem beigezogenen Kartenmaterial (www.tim-online.nrw.de) ist zu erkennen, dass der Container zumindest zwischenzeitlich auf öffentlicher Fläche stand. Eine Sondernutzungserlaubnis lag nicht vor.
116In Dortmund sind Verstöße an mindestens sechs Standorten gegen das Straßen- und Wegegesetz bekannt:
1171. Zwei Container der Klägerin standen auf der C6.------straße gegenüber von Haus Nr. .
1182. Ein Container stand auf der N3.------straße , bei Haus Nr. 26.
1193. Ein Container stand auf der L6.------straße gegenüber von Haus Nr. 28.
120Bei diesen Standorten handelte es sich jeweils um eine öffentliche Fläche, wie den vorliegenden Fotos in Verbindung mit den Recherchen bei www.tim-online.nrw.de zu entnehmen ist. Eine Sondernutzungserlaubnis lag nicht vor. Die Klägerin hat dazu in den entsprechenden Verfahren vorgetragen, dass die dortigen Container zwischenzeitlich abgezogen seien, und damit die Verstöße indirekt bestätigt (vgl. 9 K 2778/13, 9 L 671/13).
1214. Ein Container stand im Dezember 2014 J. T4. 51/53. Für diesen Standort hat die Klägerin zwar einen Aufstellvertrag vorgelegt, jedoch ist anhand des der Kammer vorliegenden Bildes in Verbindung mit dem beigezogenem Kartenmaterial (www.tim-online.nrw.de) ersichtlich, dass sich der Container auf dem Gehweg und damit im öffentlichen Straßenraum befand.
1225. Am Standort S1. Straße auf dem Grünstreifen zwischen den Häusern Nr. 168 und 177 stand im Dezember 2014 ein Container der Klägerin. Unabhängig von der Frage, ob derjenige, mit dem die Klägerin einen Vertrag darüber geschlossen hat, berechtigt war, der Klägerin die Aufstellung zu erlauben, da es sich um eine öffentliche Fläche handelt, liegt hier ein Verstoß vor. Das Befüllen des Containers ist ausweislich des vorgelegten Fotos lediglich vom Gehweg aus möglich. Bei diesem handelt es sich um das Flurstück , welches sich ausweislich einer Recherche bei ALKIS-Online im städtischen Eigentum befindet. Dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
1236. Ein Container steht im L7. Weg neben der Eisenbahnbrücke. Zwar trägt die Klägerin vor, sie habe eine mündliche Vereinbarung für den Standort L7. Weg 84. Der Container steht jedoch auf einem Grundstück der Deutschen Bahn AG, weswegen eine mündliche Vereinbarung mit einem Verfügungsberechtigten fraglich ist. Jedenfalls ist der Container nach dem vorliegenden Foto vom Gehweg aus zu befüllen und zu entleeren. Dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
124Der Container in der X6. -F3. -Straße/ Ecke B2. Straße stand ausweislich des Bildes vom 24. Juli 2014 am Rand eines Grünstreifens. Bei diesem handelt es sich unter Auswertung des vorhandenen Bild- und Kartenmaterials um das Flurstück 1746, welches nach einer Recherche bei ALKIS-Online im Eigentum der Stadt E3. steht. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz vor. Ebenso spricht bei dem Standort des Containers in der X7.------straße 215 ausweislich des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials viel dafür, dass es sich um eine öffentliche Fläche handelt.
125Auf Essener Stadtgebiet sind an elf Standorten Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz oder das Zivilrecht bekannt:
126-
127
1. Mindestens ein Container der Klägerin stand im Jahr 2013 ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf dem Aldi-Parkplatz in der O1.----------straße 62/ Ecke W1. Weg. J. März 2013 holte die Klägerin den Container ab. Es liegt ein Verstoß gegen das Privatrecht vor.
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128
2. In Höhe Bochumer Landstraße 349-351 standen drei Container der Klägerin im Jahr 2013 ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Fläche bzw. konnten zumindest nur von öffentlicher Fläche aus befüllt und entleert werden. Dies lässt sich den der Kammer vorliegenden Fotos sowie einem Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de entnehmen.
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129
3. Das gleiche gilt für die Container, die im Jahr 2013 in der B3.--------straße / S2.-------straße standen. Nach der Internetrecherche (https://maps.google.de) standen die Container bereits im Jahr 2009 dort.
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130
4. Einer der Container, die in der C7.-----straße / Ecke I9.--------ring standen, konnte ausweislich einer Internetrecherche (https://maps.google.de; www.geoportal.nrw.de) nur von öffentlicher Verkehrsfläche aus bedient werden.
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131
5. Der Container in der Straße X8. (neben N4. ) konnte unabhängig von der Frage, ob er auf öffentlicher Fläche stand, jedenfalls nur von öffentlicher Fläche aus bedient werden. Auch dies ergibt sich aus einer Internetrecherche (https://maps.google.de; www.geoportal.nrw.de).
Dass für die Standorte 2. bis 5. möglicherweise privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen, ist angesichts der erlaubnispflichtigen Sondernutzung unerheblich.
133-
134
6. Für die zwei Container, die in der Straße C8. / Ecke I10. im Jahr 2013 standen, gab es nicht die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Es liegt ein Foto dieser Container an diesem Standort vor. Einem Kartenausdruck über www.geoportal.nrw.de lässt sich entnehmen, dass sich um eine öffentliche Fläche handelt. Mit Schreiben vom 11. März 2013 ist die Klägerin aufgefordert worden, die Container zu entfernen. J. April 2013 standen sie nicht mehr dort.
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135
7. Der Container auf dem L8. -Parkplatz in der F4.---------straße / F5.--------straße 101 stand dort ohne Erlaubnis des Verfügungsberechtigten. Es liegt ein Foto vor, das den Container auf diesem Parkplatz zeigt. Des Weiteren liegt eine E-Mail der L9. & A2. AG vom 3. Mai 2012 vor, der sich entnehmen lässt, dass der Verfügungsberechtigte keine Einverständniserklärung zur Aufstellung an diesem Standort abgegeben hat. Nach dem Vortrag der Klägerin sei der Container dort bislang geduldet worden. Er wurde abgeholt.
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136
8. Ein Container stand im Jahr 2013 in der Straße C9. / Ecke G2. ohne Erlaubnis auf einer Fläche der GGE. Der vorgelegte Vertrag vom 12. Dezember 2012 betrifft hingegen einen anderen Standort (C9. 2).
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137
9. Der Container im L10. Ring 75 konnte aufgrund seiner Ausrichtung, welche die Kammer mittels einer Internetrecherche (https://maps.google.de) ermittelt hat, zum Zeitpunkt des Aufnahmedatums des Bildes nur von öffentlicher Fläche aus befüllt werden, da der Grünstreifen entlang des Zaunes noch zum Straßengrund gehört. Dies ergibt sich aus einem Kartenausdruck von www.geoportal.nrw.de. Insofern ist eine privatrechtliche Erlaubnis unerheblich.
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138
10. Das gleiche gilt für den Container im T5.----------ring 11-24 (Foto: https://google.maps.de; Kartenausdruck: www.geoportal.nrw.de), wobei dieser vermutlich bereits schon selbst auf öffentlicher Fläche steht, da das Flurstück 148 städtisches Eigentum ist. Der Vortrag der Klägerin, dass eine mündliche Vereinbarung für diesen Standort vorliegt, ist daher unbeachtlich. Es liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.
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139
11. Die Container in der V3.-------straße gegenüber von Haus Nr. 461 waren ausweislich eines Bildes, das die Kammer über https://google.maps.de ermittelt hat, unabhängig von der Frage, ob sie sich auf einer privaten oder öffentlichen Fläche befanden, jedenfalls nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu bedienen. Auch hier ist eine mündliche Vereinbarung unbeachtlich, da eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich war.
Der im Jahr 2013 in der N5. -C10. -Straße 26/28 stehende Container stand ohne Einverständnis des Eigentümers dort. Ob er mit der Erlaubnis eines möglicherweise anderen Verfügungsberechtigten dort stand, ist unbekannt, obgleich die Klägerin dies unschwer darlegen können müsste. Bei dem Standort in der C11.---straße gegenüber von Haus Nr. wendet die Klägerin ein, dass es sich um einen ihr entwendeten Container handeln müsse, der nicht von ihr genutzt werde. Angaben zu Zeit und Ort der Entwendung macht die Klägerin nicht. Nach einer Internetrecherche (https://maps.google.de) stand der Container bereits im Jahr 2009 dort. Anhand eines Kartenausdrucks von www.geoportal.nrw.de wird ersichtlich, dass es sich um eine öffentliche Fläche handelt.
141Des Weiteren sind Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht in anderen Städten bekannt. Ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (17 K 2897/13) lag eine Vielzahl von Verstößen in Remscheid vor und gab es weitere Verstöße in anderen Kommunen. Auch in Leipzig wurden Container der Klägerin aufgestellt, ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu haben. Dies wurde von der Klägerin letztlich eingeräumt (Bl. 19 der Verwaltungsvorgänge der Stadt Leipzig).
142Eine Gesamtbetrachtung der Anzahl der Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz und der Verstöße gegen das Zivilrecht zeigt, in welch massiver und systematischer Weise die Klägerin im Zusammenhang mit der Aufstellung ihrer Container die Rechtsordnung missachtet.
143Besonders der Umstand, dass im Stadtgebiet der Beklagten trotz der Unterlassungserklärung vom 10. Dezember 2008 in den Jahren 2011 und 2012 an 21 Standorten ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis Container aufgestellt waren, verdeutlicht, dass die Klägerin (zumindest bis zum Jahr 2012) nicht einsichtig war und aus ihren Fehlern keine naheliegenden Konsequenzen, gerichtet auf einen rechtmäßigen Sammelbetrieb zog. Sogar aktuell (am 28. Januar 2015) stand noch ein Container so, dass eine Sondernutzungserlaubnis dafür erforderlich gewesen wäre.
144Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass mehrere Verstöße geraume Zeit zurückliegen. Die noch aktuellen Verstöße zeigen aber, dass die Klägerin zumindest bis in die allerjüngste Vergangenheit hinein nicht bereit war, zur Wahrung der Rechtsordnung ihre Sammlungen auf das rechtlich zulässige Maß zu beschränken, indem sie der Rechtsordnung zuwider laufende Nutzungen aufgibt. Das Verhalten der Klägerin lässt hingegen allein den Schluss zu, dass sie ausschließlich auf ihr nachgewiesene Verstöße der vorgenannten Art reagiert, nicht aber bereit war und ist, von sich aus für eine Beachtung der Rechtsordnung zu sorgen. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass sich diese grundsätzliche Einstellung zur Rechtsordnung auf die Fälle der Missachtung privater Rechte und der Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht beschränkt und nicht auch die Pflichten nach dem KrWG erfasst. Allein der Umstand, dass derzeit Geld mit Altkleidern und -schuhen zu verdienen ist, lässt nur die ordnungsgemäße Verwertung des Wertstoffs erwarten, nicht aber die Beachtung des Abfallrechts in allen anderen Punkten, wie z.B. die Behandlung der Fehlwürfe. Die Annahme, dass derjenige, der durch Verstöße der festgestellten Art mit jeder Sammlung eigentlich verbundene Aufwendungen ersparen will, auch dann unter Missachtung der Rechtsordnung spart, wenn die Fehlwürfe überhand nehmen oder aufgrund ihrer Qualität einen erheblichen finanziellen Entsorgungsaufwand verursachen, ist jedenfalls nicht fernliegend.
145Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin dürfen auch die vorgenommenen personellen Veränderungen in der Führungsebene ihres Unternehmens nicht unberücksichtigt bleiben. So ist im Jahr 2013 der damalige Geschäftsführer Herrn E. abberufen worden. Stattdessen wurde ihm zunächst Einzelprokura erteilt. Diese wurde im November 2014 widerrufen. Nach dem Eindruck der Kammer sind diese personellen Veränderungen verfahrenstaktisch motiviert. So ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vornahme der Änderungen und den gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen auffällig: Die Abberufung des Herrn E. als Geschäftsführer erfolgte im Mai 2013, als einige Gerichtsverfahren anhängig waren und offensichtlich wurde, dass es auf die Zuverlässigkeit der Klägerin und in diesem Zusammenhang auch auf den Geschäftsführer, unter dem es zu den Verstößen gegen das Straßen- und Wegerecht kam, ankommen dürfte. Da jedoch Herr E. Einzelprokura erteilt wurde, konnte er weiterhin weitreichend für die Klägerin tätig werden. Nachdem dieser Umstand in gerichtlichen Entscheidungen aufgegriffen wurde, wurde die Einzelprokura mit Schreiben vom 14. November 2014 widerrufen. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 7. Oktober 2014 (17 K 2897/13) auch den Betriebsleiter, Herrn X. , für unzuverlässig erklärte und daraus auf ein Fortwirken der Unzuverlässigkeit der Klägerin schloss, da sich der Tätigkeitsbereich des Herrn X. nicht geändert habe, wurde mit Änderungskündigung zum 1. November 2014 sein Aufgabenbereich geändert. Er ist nunmehr nur noch Abfallbeauftragter und nicht mehr Betriebsleiter und soll für die Kontrolle der Aufstellung von Sammelcontainern und die Betreuung der Standplätze nicht mehr zuständig sein. Nicht in Einklang bringen lässt sich mit diesem Vorbringen die Benennung des Herrn X. als Zeuge im Parallelverfahren gegen die Stadt Essen (9 K 2303/13) zur Frage, wo Container der Klägerin stehen. Dass die organisatorischen Maßnahmen bisher nicht Erfolg zeigten, wird jedenfalls dadurch belegt, dass in jüngerer Vergangenheit und selbst aktuell noch gegen private Rechte und das Straßen- und Wegerecht verstoßen wird.
146Noch am 28. Januar 2015 stand ein kurz zuvor erst aufgestellter Container im Stadtgebiet der Beklagten auf der L4. –T1. –Straße so, dass er nur vom öffentlichen Straßenraum aus bedient werden konnte. Dies belegen die von der Beklagten vorgelegten Bilder und ist dem Vorsitzenden Richter der Kammer aus eigener Anschauung bekannt. Das Foto des Containers am Standort J. T4. 51/53 in E3. stammt vom 1. Dezember 2014. Das Foto des Containers am Standort S1. Straße 177 stammt vom 4. Dezember 2014.
147Die Kammer lässt auch nicht die von der Klägerin erarbeiteten Arbeitsanweisungen, die eine Aufstellung der Container im Einklang mit dem öffentlichen und privaten Recht sicherstellen sollen, unberücksichtigt. Gerade die Unternehmenspraxis in der Vergangenheit und der Umstand, dass weiterhin Container der Klägerin ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt sind, zeigt aber, dass trotz der von der Klägerin vorgenommenen Änderungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (dem der mündlichen Verhandlung) immer noch auch für die Zukunft mit Verstößen der festgestellten Art zu rechnen ist. Die aktuellen Verstöße mögen unter dem Druck der Rechtsprechung nicht mehr so zahlreich sein wie noch in den Jahren zuvor, aber es ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich für die Vergangenheit durch die illegale Aufstellung von Containern als unzuverlässig erwiesen hat und es deshalb für eine Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit handfester Nachweise bedarf.
148S. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 – juris Rn. 108.
149Von einem in der Vergangenheit derart unzuverlässigen Sammler ist zu erwarten, dass er aktiv seine Aufstellorte überprüft, indem er zweifelhafte Standorte (vorübergehend) aufgibt, sich gegebenenfalls nachfolgend um eine Klärung der Sach- und Rechtslage bemüht und erst bei unzweifelhafter Berechtigung zum Aufstellen des Sammelcontainers diese (wieder) aufstellt. Die Klägerin ist einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass sie in dieser Weise verfährt. Sie hat auch – trotz der seit Monaten bekannten Zweifel – nicht aktiv ihre Zuverlässigkeit dargelegt, sondern auf die für ihre Unzuverlässigkeit sprechenden Einzelfälle ausschließlich in der Weise reagiert, dass sie berechtigten Beanstandungen abgeholfen hat.
150Die Klägerin kann sich nicht auf den besonderen Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Die Vorschrift ist nicht einschlägig, weil nach Ansicht der Kammer Rechtsgrundlage der Sammlungsuntersagung § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist und insoweit keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen in Rede stehen.
151Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 - juris Rn. 14.
152Bei mangelnder Zuverlässigkeit kann kein schutzwürdiges Vertrauen bestehen.
153Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) ist wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvoll-streckungsgesetz NRW (VwVG NRW) muss ein Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, hier der Untersagung der Sammlung von Alttextilien, stehen. Ein angedrohtes Zwangsgeld von 2.500,00 € für jeden Tag der Zuwiderhandlung erweist sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) als unangemessen. Ein Zwangsgeld von 2.500,00 € pro Tag bei auch nur einem Container liegt weit von dem Umsatz entfernt, der mit nur einem Container erzielt werden kann.
154Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 40.
155Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 € (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides) ist rechtswidrig. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung richtet sich nach dem insoweit einschlägigen materiellen Recht.
156Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, juris Rn. 35, OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rn. 17.
157Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Ausgehend hiervon bestimmt sich die Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige der Klägerin bei der Beklagten (31. Juli 2012) bzw. bezüglich der Höhe nach dem der Beendigung des Anzeigeverfahrens durch Erlass des angefochtenen Bescheides am 17. April 2013. Die Gebührenfestsetzung kann nicht auf § 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) i.V.m. der Tarifstelle 28.2.1.3 des allgemeinen Gebührentarifs (AGT) (Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen - § 18 Abs. 1, 5 und 6 KrWG -) gestützt werden, da diese erst durch die 24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 2013 geschaffen wurde.
158Die Gebührenfestsetzung kann auch nicht auf die Tarifstelle 30.5 AGT gestützt werden. Diese regelt die Gebührenpflicht für „Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.“ Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Tarifstelle trotz ihrer sehr weitgehenden Formulierung einen wirksamen Auffangtatbestand darstellt. Jedenfalls bedarf sie im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 GebG NRW und das darin zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot einer einschränkenden Auslegung.
159Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rn. 26.
160Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Damit wird dem Verordnungsgeber die Festlegung einzelner gebührenpflichtiger Amtshandlungen aufgegeben und gibt – zumindest für den Regelfall – ein gewisses Maß an inhaltlicher Bestimmtheit vor. Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
161Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 – 10 C 9/05 –, juris Rn. 29 mwN.
162Diesen Vorgaben entsprechend hat sich der Verordnungsgeber bemüht, den Katalog der gebührenpflichtigen Amtshandlungen so erschöpfend wie möglich zu fassen. Demgemäß soll und darf die Tarifstelle 30.5 AGT im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit allenfalls solche Fallgestaltungen erfassen, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtszeitig genauer geregelt werden konnten.
163Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 28.
164Gemessen hieran kommt die Tarifstelle 30.5 AGT als Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenfestsetzung für die vorgenommene Bearbeitung der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG nicht in Betracht. Für den zuständigen Verordnungsgeber, dem Land NRW, war spätestens seit der Verabschiedung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 konkret vorhersehbar, dass sich ab dessen Inkrafttreten die Frage der Gebührenpflichtigkeit der Anzeigen nach § 18 KrWG stellen würde. Es stand auch eine genügend lange Zeitspanne zur Anpassung der Gebührenordnung (von der Verabschiedung des Gesetzes – 24. Februar 2012 - bis zum Eingang der Anzeige bei der Beklagten – 31. Juli 2012 –) zur Verfügung, so dass keine Notwendigkeit bestand, auf die Auffangtarifstelle 30.5 AGT zurückzugreifen.
165Vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. November 2013 – 7 K 2922/12 – juris Rn. 25.
166Die Gebührenerhebung ist hier mangels einer insoweit erfolgten Ermessenserwägung nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVerwGebO NRW i.V.m. der zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Beklagten und der Beendigung des Anzeigeverfahrens noch geltenden Tarifstelle 28.2.1.6 AGT rechtmäßig. Diese Tarifstelle sah eine Gebühr von 50 bis 5000 € vor. Die von der Beklagen herangezogene Tarifstelle 30.5 AGT sah hingegen eine Gebühr von 0 bis 500 € vor. Sieht eine Tarifstelle eine Rahmengebühr vor, richtet sich deren Bemessung nach § 9 GebG NRW. Bei der Festlegung der Gebühr kommt der Behörde insoweit Ermessen zu.
167Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 – 9 A 3155/01 –, juris Rn. 22
168Da der Gebührenrahmen bei der herangezogenen Tarifstelle 30.5 AGT und der in Betracht kommenden Tarifstelle 28.2.1.6 AGT unterschiedlich ist, können die zur Gebührenerhebung vorgenommenen Ermessenserwägungen nicht auf die andere Tarifstelle übertragen werden.
169Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in Höhe des Anteils ihres Unterliegens im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand zu tragen. J. Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
170Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
171B e s c h l u s s:
173Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.500,00 € festgesetzt.
174G r ü n d e:
175Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, dort Ziffer 53.1, orientiert. Der danach entscheidende (nach der Anzeige beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin selbst im Anzeigeverfahren angegebenen Jahressammelmenge (100 t) zu bestimmen. Bei einem erzielbaren Erlös von 400,00 € pro Tonne Alttextilien und einer geschätzten Gewinnmarge von 50 Prozent ergibt sich ein Jahresgewinn in Höhe von 20.000,00 €. Da auch die Verwaltungsgebühr i.H.v. 500,00 € angefochten wird, ist diese zu dem Betrag hinzuzurechnen, vgl. § 52 Abs. 3 GKG. Der Zwangsgeldandrohung kommt hingegen wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung keine eigenständige Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).
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Referenzen
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