Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 846/14.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 4. und vollständiger Aufhebung von Ziffer 5. des Bescheides vom 9. Dezember 2013 verpflichtet, in Ansehung der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte 1/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen