Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 4740/14.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2) und 3) des Bescheids vom 10. Oktober 2014 verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf H.     vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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