Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 1806/15.A
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
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T a t b e s t a n d
2Der am °°. K. °°°° geborene Kläger ist H. Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im N. °°°° aus H1. aus und am °°. P. °°°° ‑ über C. G. , O. , M. und Italien ‑ in das Bundesgebiet ein. Er beantragte dort am °°. G1. °°°° seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach einem entsprechenden EURODC-Treffer richtete das C1. G2. N1. V. G3. (C1. ) am °°. N2. °°°° ein Übernahmeersuchen an Italien. Die italienischen Behörden stimmten am °. B. °°°° der Übernahme des Klägers zu.
3Mit Bescheid vom 9. April 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2.).
4Am °°. B. °°°° hat der Kläger Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Bundesrepublik Deutschland müsse von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Denn er leide an einer HIV-Infektion. In seinem Fall eines schwer Erkrankten sei daher eine individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden erforderlich, die nicht vorliege. Zudem sei derzeit die Frage der Reisefähigkeit ungeklärt. Der Kläger legt einen Bericht der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie der S. -V1. C2. ‑ T. . K1. -I. ‑ vom °°. B. °°°° sowie eine ärztliche Bescheinigung der N3. L. 1 vom °°. B. °°°° vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Diese bestätigen eine schwere HIV-Infektion mit noch deutlich reduzierter Immunabwehr und eine schwere Lungenerkrankung.
5Mit Beschluss vom 22. April 2015 (Az.: 7a L 831/15.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des Bescheides vom 9. April 2015 angeordnet.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
7den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2015 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
11Die Beteiligten haben sich durch Schriftsatz vom °°. N4. °°°° und durch Generalerklärung vom °°. K2. °°°° mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
15Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
16Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Diese ist gegen die Entscheidung nach §§ 27a, 34a Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ statthaft und zugleich ausreichend, weil die isolierte Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffern 1. und 2. des Bescheides zur gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes führt, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. §§ 31, 24 AsylVfG). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2015 ist das Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs beseitigt.
17OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris.
18Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 22. April 2015 in dem zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7a L 831/15.A) Bezug genommen. Eine Änderung der Sachlage, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, hat sich seitdem nicht ergeben. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 4. November 2014 ‑ Case of Tarakhel vs. Switzerland ‑ die Notwendigkeit, im Einzelfall bei besonders schutzwürdigen Personen vor einer Überstellung nach Italien eine Rückversicherung des italienischen Staates über die ausreichende Versorgung und Unterbringung einzuholen, betont. Eine solche hat die Beklagte nicht eingeholt.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
21Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7a L 831/15 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- §§ 27a, 34a Asylverfahrensgesetz 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 31, 24 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 21/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 154 1x
- § 83 b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x