Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 793/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der – sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom „.3.2015“ sowie den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2015 (5 K 1732/15) wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2015 beantragt, ist der Antrag bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ein solcher vorheriger behördlicher Antrag wurde seitens des Antragstellers nicht gestellt. Insbesondere ist dem Schreiben des Antragstellers vom 22. März 2015 ein solcher Antrag nicht zu entnehmen.
6Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
7Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung (hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen) diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
8In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom „.03.2015“, mit der dem Antragsteller das Betreten und die Nutzung des eingeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück „L. 13“ Gemarkung G. , Flur 32, Flurstück 155 in F. untersagt sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € angedroht wurde, gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid insgesamt rechtmäßig ist.
9Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
10Nach dieser Vorschrift war die Antragsgegnerin berechtigt, dem Antragsteller die Nutzung des eingeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück „L. 13“ zu untersagen.
11Die Nutzungsuntersagung ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Unabhängig davon, ob die nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung hier bereits nach Ansicht der Antragsgegnerin wegen akuter Einsturzgefahr des Gebäudes entbehrlich war, wurde sie jedenfalls im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW. Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass eine unterbliebene Anhörung sowohl im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann, sofern die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris.
13Aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 21. April 2015 geht hervor, dass sie die seitens des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen und diese in ihre Entscheidung einbezogen hat. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers war hier nicht erforderlich, um den Anforderungen der Rechtsprechung an das Nachholen einer unterbliebenen Anhörung gerecht zu werden, insbesondere durfte die Antragsgegnerin darauf verweisen, dass sich die Argumentation des Antragstellers im Wesentlichen auf Instandhaltungsmaßnahmen an der benachbarten Garage bezieht und damit für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung ohne Belang ist.
14Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig, da die Nutzung des eingeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück „L. 13“ gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
15Hinsichtlich des Verstoßes der baulichen Anlage gegen §§ 3 und 15 BauO NRW wird auf die Begründung der Ordnungsverfügung, der der Antragsteller nicht durchgreifend entgegen getreten ist, verwiesen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Das Gericht ist insbesondere aufgrund des Akteninhalts, des vorliegenden Bildmaterials, sowie der eigenen Äußerungen des Antragstellers davon überzeugt, dass die Standsicherheit des eingeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück „L. 13“ nicht mehr gewährleistet ist und aufgrund des drohenden Einsturzes eine Gefahr für Leben und Gesundheit der sich innerhalb des Gebäudes befindlichen Personen vorliegt. Insofern bestätigt der Antragsteller selbst, dass das Dach über der „Stallseite“ der „Stall-Garage-Kombination“ beschädigt ist. Aus welchem Grund es zu dieser Beschädigung gekommen ist, ist dagegen unerheblich und für die Frage, ob die Standsicherheit der baulichen Anlage gewährleistet ist, nicht von Belang. Ebenso unerheblich für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung sind darüber hinaus die von Seiten des Antragstellers aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Änderungsarbeiten an dem Dach, der Bruchstellen an der Wellblechüberdachung sowie der vermeintlichen Asbestbelastung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass streitgegenständlich ausschließlich die von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Nutzungsuntersagung des auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen eingeschossigen Gebäudeteils aufgrund der nicht (mehr) gewährleisteten Standsicherheit und der dadurch bestehenden Gefahr für Leben und Gesundheit der sich in diesem Gebäudeteil aufhaltenden Personen ist. Das Gericht ist über den Streitgegenstand hinaus nicht befugt, über die Rechtmäßigkeit der baulichen Anlage im Übrigen zu befinden.
16Der Antragsteller ist als Grundstückseigentümer richtiger Adressat der Ordnungsverfügung, vgl. § 18 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW).
17Die Antragsgegnerin hat auch das ihr durch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, vgl. § 114 VwGO. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der Einsturzgefahr die Nutzungsuntersagung das einzig ermessensfehlerfreie Mittel der Gefahrenabwehr ist. Sofern sich der Antragsteller darauf beruft, es werde ihm als einzigen Nutzer des Objekts durch die Ordnungsverfügung Leichtsinn unterstellt, folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung, da es bei dem Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen allein um die Abwehr objektiv bestehender Gefahren, nicht jedoch um die subjektiven Fähigkeiten eines Einzelnen, sich gegen den Eintritt eines Schadens zu schützen, geht.
18Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.
19Unabhängig von der Unzulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2015, ist der Antrag darüber hinaus auch unbegründet, da auch der Gebührenbescheid nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist. Er findet seine Rechtsgrundlage in der Tarifstelle 2.8.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Danach beträgt bei der Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände die Gebühr 100,00 € bis 1.000,00 €.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Entsprechend dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883), dem die Kammer regelmäßig folgt, orientiert sich der Streitwert einer Nutzungsuntersagung an dem Jahresmiet- bzw. Jahresnutzwert der Räumlichkeiten, deren Nutzung untersagt wird. Der Streitwert wurde hier durch das Gericht zu Gunsten des Antragstellers geschätzt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert zudem die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens. Die streitgegenständliche Gebühr ist mit ¼ in den Streitwert eingerechnet.
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Referenzen
- §§ 3 und 15 BauO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- VwGO § 80 2x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- VwGO § 117 1x
- § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 5 K 1732/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 270/10 1x (nicht zugeordnet)