Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 4909/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Wohnanlage für Menschen mit Demenz, einer Kindertagesstätte und sechs Seniorenwohnungen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 1, Flurstücke 946 und 950 in H. .
3Das Grundstück liegt innerhalb des Fluchtlinienplans Nr. 00.00.00 der Beklagten vom 00.00.0000, der für wesentliche Teile des Flurstücks 946 eine Straße vorsieht, die aber zu keiner Zeit hergestellt wurde und deren Herstellung heute den Abriss einiger Gebäude erforderte.
4Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb des Straßengevierts bestehend aus der H1.----straße im Nordwesten, der Q.------straße im Osten, der F.--------straße im Süden und der L.-----straße im Westen. Von der L.-----straße zweigen zwei weitere Straßen nach Osten in das vorbeschriebene Straßengeviert ab, zum einen die als Sackgasse mit Wendehammer ausgebaute U.--straße und zum anderen der M1. , der seinerseits auf die Q.------straße führt. Bei dem M. handelt es sich um eine - offensichtlich seit längerer Zeit bestehende - Privatstraße.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die nachfolgende Karte Bezug genommen.
6Mit Formularantrag vom 00.00.0000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides zur Errichtung einer Wohnanlage für Menschen mit Demenz (drei Wohngruppen mit jeweils neun Zimmern), einer Kindertagesstätte mit zwei Gruppenräumen und sechs Seniorenwohnungen. Ausweislich der eingereichten Bauvorlagen soll die Erschließung sowohl von der H1.----straße aus – zwischen den Gebäuden H1.----straße 12 und 18 – erfolgen als auch – über das Flurstück 959 – von der U.--straße aus. Entsprechend der eingereichten Betriebsbeschreibung ist die Alltagsbetreuung demenziell erkrankter Menschen beabsichtigt. An Arbeitsabläufen sind haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkäufe, Reinigung und alltagsstrukturierende Maßnahmen vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des geplanten Bauvorhabens der Klägerin wird auf den nachfolgenden Plan Bezug genommen.
7Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den begehrten Bauvorbescheid ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei unzulässig. Das Grundstück liege innerhalb des Fluchtlinienplans 00.00.00 vom 00.00.0000 und widerspreche den dortigen Festsetzungen, die eine Weiterführung der U.--straße zur Q.------straße über das Vorhabengrundstück vorsähen. Da es sich bei dem Fluchtlinienplan um einen sog. einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB handele, richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung stelle sich als reines Wohngebiet dar, wo das als Anlage für soziale Zwecke einzustufende Bauvorhaben nur ausnahmsweise zulässig sei. Anhaltspunkte, die eine Ausnahme rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Die vorhandene Freifläche, auf der das Vorhaben errichtet werden solle, diene der Ruhe, Belichtung und Belüftung des Baugebietes und das Vorhaben führe zu einer (unerwünschten) Nachverdichtung des Blockinnenbereichs. Darüber hinaus füge sich das Vorhaben auch deshalb nicht ein, weil es außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege. Diese ende hier von der U.--straße aus betrachtet mit der Bebauung U.--straße 5 und 18, von der H1.----straße aus betrachtet mit dem Gebäude H1.----straße 10. Die geplante Zufahrt zwischen den vorhandenen Wohngebäuden und der geplante Stellplatz im Blockinnenbereich seien wegen der zu erwartenden Immissionen auch rücksichtslos.
8Am 00.00.0000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, das geplante Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zu dem Fluchtlinienplan. Dieser sei funktionslos, da das von dem Plan verfolgte Ziel, die Schaffung einer Straßenverbindung zwischen Tor- und Q.------straße , heute nicht mehr realisiert werden könne. Daher habe sich die Prüfung an § 34 BauGB zu orientieren. Das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und füge sich hinsichtlich aller Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gehe die Beklagte von einem faktischen reinen Wohngebiet aus. In ein solches Gebiet füge sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO ein. Die beiden neben den Seniorenwohnungen geplanten Nutzungen seien dort allgemein zulässig. Bei der Wohnanlage für Demenzkranke handle es sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BauNVO um eine reine Wohnnutzung. Die Norm sei entsprechend dem Willen des Verordnungsgebers weit auszulegen. Eine Gebäudenutzung sei selbst bei vollständiger Pflege und Betreuung als Wohnen einzuordnen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei nur ein verbleibendes Mindestmaß häuslicher, selbstbestimmter Lebens- und Haushaltsführung im Unterschied zur Krankenhausunterbringung. Aus der vorliegenden nachgereichten Betriebsbeschreibung ergebe sich, dass der Schwerpunkt in der Alltagsbetreuung demenzerkrankter Menschen liege. Die Kindertagesstätte sei als Anlage zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes diene, nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Außerdem handle es sich nur um einen unselbstständigen Bestandteil einer allgemein zulässigen Hauptanlage. In der näheren Umgebung seien überwiegend zwei- bis dreigeschossige Gebäude vorhanden, sodass sich das geplante zweieinhalbgeschossige Bauwerk auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge. Es füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein. Entgegen den Ausführungen im ablehnenden Bescheid bestehe an der H1.----straße keine faktische Baugrenze. Dort seien unterschiedlichste Gebäudeanordnungen vorhanden, sodass im Übrigen die Bestimmung einer faktischen Baugrenze auch unmöglich sei. An der U.--straße sei eine faktische hintere Baugrenze bestimmbar. Diese werde durch das Gebäude U.--straße 6 bestimmt und das Vorhaben bleibe innerhalb des dadurch gesteckten Rahmens. Es sei auch keine unerwünschte Hinterlandbebauung zu befürchten, bereits die Gebäude H1.----straße 8, 14, 16, 20 und 22 seien eine Bebauung in zweiter bzw. dritter Reihe. Die vom Vorhaben der Klägerin ausgehenden Immissionen seien nicht rücksichtslos. Bereits die Errichtung von Stellplätzen für eine rechtlich zulässige Wohnbebauung und die von ihr verursachten Immissionen seien regelmäßig nicht rücksichtslos. Die Beklagte verkenne, dass es sich auch bisher nicht um einen unbeeinträchtigten Ruhebereich handle. Es bestehe bereits wegen des vorhandenen Garagenhofs eine erhebliche Vorbelastung. Die Stellplätze des Vorhabens sollen im direkten Anschluss daran zur Ausführung kommen.
9Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 00.00.0000 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Wohnanlage für Menschen mit Demenz, einer Kindertagesstätte und Seniorenwohnungen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 1, Flurstücke 946 und 950 in H. zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Sie nimmt Bezug auf ihren ablehnenden Bescheid und führt ergänzend aus, der Klägerin sei insoweit zuzustimmen, als auch die Beklagte von der Funktionslosigkeit des Fluchtlinienplanes ausgehe und das Vorhaben allein nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Es sei jedoch planungsrechtlich unzulässig, da es sich hinsichtlich der Art der Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Aus den eingereichten Bauvorlagen sei nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar, ob der Schwerpunkt der beabsichtigten Nutzung hinsichtlich der Wohngruppen für die Demenzkranken noch im Bereich des Wohnens liegen solle oder es sich schon um ein Pflegeheim handle. Gerade Menschen mit Demenz benötigten einen erhöhten Betreuungs- und Pflegeaufwand. Erforderlich sei die Vorlage eines Betriebskonzepts, aus dem deutlich werde, dass den Bewohnern ein Mindestmaß an häuslicher, selbstbestimmter Lebens- und Haushaltsführung möglich sei. Auch bei der Kindertagesstätte lasse sich wegen der fehlenden Betriebsbeschreibung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass diese den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen solle. Mangels konkreter Betriebsbeschreibung könnte sogar an eine Nutzung als „Betriebskindergarten“ gedacht werden. Das Vorhaben überschreite auch das Maß der baulichen Nutzung. Die maßstabsbildende Umgebungsbebauung werde durch die H2. - und die Q.------straße bestimmt. Eine Bebauung dieser Tiefe sei dort bislang an keiner Stelle vorhanden. Das Vorhaben sei im Übrigen auch rücksichtslos, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Zufahrt zwischen den Gebäuden H1.----straße 12 und 18 und damit durch einen bislang von Verkehr völlig freigehaltenen Ruhebereich.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides.
18Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Dabei kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht. Denn die Bauvoranfrage der Klägerin ist ausschließlich auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt.
19Die Kammer kann offen lassen, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 00.00.00 der Beklagten vom 7. März 1899 widerspricht oder dieser zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen und wofür auch aus Sicht der Kammer vieles spricht.
20Auch bei unterstellter Wirksamkeit des Fluchtlinienplanes richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen planungsrechtlich nach § 34 BauGB, da der Fluchtlinienplan ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB ist und das Antragsgrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt.
21Das Bauvorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
22Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach den dort genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebungeinfügt. Ein Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Das ist der Fall, wenn ein Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen.
23Vgl. hierzu grundlegend das sog. "Harmonie-Urteil" des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; ferner BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 - , BRS 62 Nr. 101; BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. November 2004 - 7 A 2726/03 -, juris.
24Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung, in die sich das Bauvorhaben einzufügen hat, handelt es sich um einen wertenden Vorgang, bei dem der das Baugrundstück prägende Charakter der Umgebungsbebauung zu bestimmen ist. Berücksichtigt werden muss die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
25BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, und Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 7 A 853/09 -, vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97-, und Beschluss vom 4. Juni 2003 - 7 A 3557/02 -, jeweils juris.
26Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite entfalten können. Regelmäßig dürfte danach hinsichtlich des Merkmals "Art der baulichen Nutzung" die nähere Umgebung weiter als etwa bei den übrigen Merkmalen des § 34 Abs. 1 BauGB zu bemessen sein. Denn die vor allem von der überbaubaren Grundstücksfläche und dem Maß der baulichen Nutzung innerhalb der vorhandenen Bebauung ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen.
27OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 7 A 853/09 - und vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, jeweils juris.
28Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche geht es um die räumliche Lage des Vorhabens innerhalb der vorhandenen Bebauung, also um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO.
29BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988-4 B 175.88 -, juris.
30Bei der Frage, ob die rückwärtige Bebauung eines Grundstücks nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, kommt es deshalb regelmäßig darauf an, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Da das Merkmal der "rückwärtigen" Bebauung auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, kann es - je nach der konkreten Situation - auch darauf ankommen, ob ein Grundstück von mehreren Straßen erschlossen wird.
31Bei der Bestimmung der näheren Umgebung geht die Kammer zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche die nähere Umgebung des Vorhabensgrundstücks nicht nur durch die jeweilige Bebauung entlang der H2. - und der U.--straße bestimmt wird, sondern durch diejenige in dem gesamten Straßengeviert zwischen der H2. -, der Q1. -, der L1. - und der F.--------straße geprägt wird.
32Im vorliegenden Fall würde mit dem von der Klägerin geplanten Vorhaben erstmals ein Gebäude der Hauptnutzung in dem rückwärtigen, bislang von Bebauung freigehaltenen Blockinnenbereich errichtet, in dem auf den anderen Grundstücken in dem Straßengeviert nur Gärten mit kleineren Nebenanlagen oder Garagen vorhanden sind.
33Auf den Flurstücken entlang der nordwestlichen Seite der Q.------straße sind im straßenrandnahen Bereich bis zu einer maximalen Bebauungstiefe von ca. 20 Metern mehrgeschossige Wohngebäude errichtet worden, während die rückwärtigen Grundstücksbereiche ausnahmslos gärtnerisch genutzt werden. Hier befinden sich nur vereinzelt Nebenanlagen. Gleiches gilt für die vorhandene Bebauung an der das vorbeschriebene Straßengeviert nach Westen abschließenden L.-----straße . Auch an der als Sackgasse in den Blockinnenbereich führenden und damit in die Betrachtung einzubeziehenden U.--straße findet sich ebenfalls nur eine straßenrandnahe Bebauung mit Gebäuden der Hauptnutzung. In den hinteren Grundstücksbereichen sind lediglich zahlreiche Nebenanlagen und Garagen vorhanden. An der F.--------straße stellt sich die Bebauung etwas anders da. Hier befinden sich die Wohngebäude M. 4, 6, 8, 16 und 18 in einem Abstand von ca. 40 bis 45 Metern von der Erschließungsstraße entfernt im rückwärtigen Grundstücksbereich. Diese Gebäudeanordnung findet ihre Ursache offensichtlich darin, dass die Beklagte in der Vergangenheit plante, von der F.--------straße abgehend eine als Ring ausgebildete Erschließungsanlage, den M. , zu errichten, an dem die vorgenannten Gebäude sowie ein zwischenzeitlich nicht mehr vorhandenes Gebäude, M. 10 bis 14, dann straßenrandnah am M. aufgestanden hätten. Rein faktisch haben die Gebäude M. 4, 6, 8, 16 und 18 ihre Zufahrten zwar über einen über verschiedene Flurstücke verlaufenden Privatweg an ihrer jeweils nördlichen Gebäudeseite. Die rechtliche Erschließung dieser Grundstücke erfolgt indes über die F.--------straße . Die Bebauung an der nordöstlichen Seite der H1.----straße ragt ebenfalls tiefer in die hinteren Grundstücksbereiche hinein. Hier sind auf einem Grundstück jeweils drei Mehrfamilienhäuser, H1.----straße 12 bis 16 und 18 bis 22, giebelständig aneinandergebaut, womit sich eine maximale Bebauungstiefe von ca. 50 Metern ergibt. Das Gebäude H1.----straße 10 wird entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von der H1.----straße , sondern von der U.--straße erschlossen.
34Entsprechend den eingereichten Bauvorlagen soll das klägerische Vorhaben sowohl über die U.--straße als auch über die H1.----straße erschlossen werden. Damit spricht Überwiegendes dafür, dass sich mit Blick auf beide Erschließungsanlagen die Frage stellt, ob sich das Vorhaben innerhalb des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens hält. Denn andernfalls könnten durch eine doppelte Erschließung nicht zu verhindernde maßstabsbildende Vorbilder mit erheblicher Bebauungstiefe geschaffen werden.
35Die Frage kann indes offen bleiben, da das streitige Bauvorhaben bei der geplanten Erschließung von der U.--straße eine Bebauungstiefe von ca. 60 Metern und bei der geplanten Erschließung von der H1.----straße sogar eine Bebauungstiefe von teilweise mehr als 90 Metern aufweist. Als sog. Hinterlandbebauung ist das Vorhaben der Klägerin also mit Blick auf beide Erschließungsanlagen ohne Vorbild in der näheren Umgebung. Es überschreitet den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen der gegenwärtig höchstens 45 Meter von der jeweiligen Erschließungsanlage entfernten Bebauung und ist in mehrfacher Hinsicht geeignet, bodenrechtlich relevante Spannungen zu begründen. Im Fall der Hinterlandbebauung kann dies etwa der Fall sein, wenn wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht würde.
36BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2004 - 7 A 2726/03 -, juris.
37Davon ist hier auszugehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die erstmalige Zulassung einer Hauptnutzung im Blockinnenbereich weitere Anträge dieser Art nach sich ziehen würde, was zu einer ungeordneten Auffüllung des Hinterlandes führen würde. Insbesondere auf dem benachbarten Flurstück 2070 ließen sich ein dem klägerischen Vorhaben vergleichbares Gebäude oder mehrere kleinere Gebäude realisieren. Die Erschließung des Flurstücks 2070 brächte keine unüberwindbaren faktischen Hindernisse mit sich, sondern könnte ähnlich, zumindest bezüglich einer Erschließung über die H1.----straße , bewerkstelligt werden wie bei dem Vorhaben der Klägerin.
38Bodenrechtlich relevante Spannungen können desweiteren auch bei einer unangemessenen Verminderung der Freiflächen im Gebiet sowie einer erheblichen Beeinträchtigung einer bestehenden Ruhelage oder der Durchlüftung des Bereiches hervorrufen werden.
39BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2004 - 7 A 2726/03 -, juris.
40Auch das ist vorliegend, zumindest hinsichtlich der Beeinträchtigung einer bestehenden Ruhelage, der Fall. Die nähere Umgebung des Bauvorhabens ist ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. Die beabsichtigte Erschließung des klägerischen Vorhabens von der H1.----straße führt über eine Distanz von etwa 50 Metern in einem Abstand von teilweise lediglich etwa 7 Metern zwischen sechs mehrstöckigen Wohnhäusern hindurch. Damit werden die bislang vorhandene Ruhezone zwischen diesen Gebäuden sowie der gesamte Blockinnenbereich erstmals mit Fahrzeugverkehr belastet. Angesichts der beantragten Nutzung für drei Demenzwohngruppen mit insgesamt 27 Plätzen, sechs Wohneinheiten und einer Kindertagesstätte mit zwei Gruppen liegt auf der Hand, dass mit einem so erheblichen Fahrzeugverkehr zu rechnen sein wird, dass dieser die bisher vorhandene Wohnruhe mehr als nur geringfügig beeinträchtigen wird. Stiftet das Vorhaben der Klägerin jedoch in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen.
41Da sich das Vorhaben der Klägerin schon hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfügt und bereits aus diesem Grund planungsrechtlich unzulässig ist, kann die Kammer die zwischen den Parteien vordringlich diskutierte Streitfrage, ob es sich hinsichtlich der Art der Nutzung – und der übrigen Bezugsmerkmale des § 34 BauGB – in die nähere Umgebung einfügt, offen lassen.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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Referenzen
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- 7 A 853/09 2x (nicht zugeordnet)
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