Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 796/15

Tenor

1.              Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2015 wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2.              Der Streitwert wird auf 1,91 € festgesetzt.


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