Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 L 1128/15

Tenor

  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache 1 K 2375/15 untersagt, von dem Antragsteller abzuverlangen, dass er sich aufgrund der Verfügung des Polizeipräsidiums C.      vom °°°°°°°°° durch das Gesundheitsamt der Stadt C.      auf allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen lässt und bei der Erstellung eventuell erforderlicher Zusatzgutachten mitwirkt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.


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