Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 L 2451/15

Tenor

  • 1. Der Antrag wird vorbehaltlich der rechtzeitigen Bekanntgabe der Entscheidung zur Befristung der durch die Abschiebung entstehenden Wiedereinreisesperre und vorbehaltlich dessen abgelehnt, dass folgende Bedingungen zur ausreichenden Risikominimierung der mit psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. med. U1.     , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2015 festgestellten Suizidalität im Kontext einer Abschiebung der Antragstellerin erfüllt werden:

-            Die Abschiebung der Antragstellerin muss unangekündigt erfolgen;

-            die Abschiebung der Antragstellerin muss gemeinsam mit Ehemann und Sohn erfolgen;

-            die Antragstellerin muss während der Abschiebung durch einen Mediziner mit ausreichender Erfahrung in der Abschiebung von psychisch Kranken ärztlich begleitet werden;

-            während der Abschiebung der Antragstellerin muss eine Bedarfsmedikation mitgeführt werden;

-            die Antragstellerin muss im Zielstaat der Abschiebung (Serbien) in die Hände eines Facharztes für Psychiatrie oder Nervenheilkunde übergeben werden, welcher anschließend nicht nur Folgetermine mit der Antragstellerin vereinbart, sondern zudem auch (im Fall einer etwaig gegebenen medizinischer Indikation) die Möglichkeit hat, die Antragstellerin kurzfristig stationär in einer Psychiatrie unterzubringen;

-            der Antragstellerin ist ein Dreimonatsvorrat ihrer aktuellen Medikation mitzugeben;

-            der Antragstellerin sind Raucherpausen im Rahmen der Abschiebung zu ermöglichen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.


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