Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 I 30/17

Tenor

Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners,

I.         T.   . 73, .        , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens, eines Postfachs, aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge, einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, Mobiltelefonen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Stirage, zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen

und

soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO),

die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung „S.   “ auch bekannt als „V.      h“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären,

insbesondere

  • Unterlagen zu Mitgliederbestand (Mitgliederverzeichnisse), Finanzierung und Funktionsweise der Vereinigung,

  • auf die Organisation “S1.        “ auch bekannt als „V.      h“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen und Informationsmaterial nebst Verteiler- und Bezugslisten,

  • Unterlagen zu Mitgliederbestand, Finanzierung und Funktionsweise des Vereins wie z.B. Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, Pin/Tan-Listen,

  • Passivbewaffnung (wie Zahnschutz, Quarzsandhandschuhe etc.),

  • Vermummungsgegenstände (wie Schlauchschals, Sturmhauben etc.)


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