Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 1909/18

Tenor

1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die von der Antragstellerin beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft (Bar) an der P.       -X.     -T.  E.        als erteilt gilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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