Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 9885/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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lass="absatzLinks">Ob die Nutzung der Fläche als Lagerplatz – wofür angesichts des entgegenstehenden Bebauungsplans und der abstandsrechtlichen Probleme wenig spricht – materiell rechtmäßig, also genehmigungsfähig ist, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Die Beklagte hat sich insoweit in ermessensfehlerfreier Weise auf die Prüfung der formellen Baurechtswidrigkeit beschränkt. Einer Klärung der Einwände betreffend den im Jahr 2003 bekanntgebenden Bebauungsplan bedarf es daher nicht. Die der Klägerin eingeräumte Frist von vier Wochen war im Hinblick auf die weiteren Lagerkapazitäten und den zu erwartenden Beseitigungsaufwand verhältnismäßig.

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tzLinks">Der Bescheid ist auch im Hinblick auf die von der Nutzungsuntersagung umfasste Fläche hinreichend bestimmt. In dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde diesbezüglich bereits ausgeführt, dass im Rahmen der Ortsbesichtigungen festgestellt worden sei, dass der an der Grundstücksgrenze zu den Gebäuden B.---straße ,  und  gelegene Grünstreifen mit Pflastersteinen befestigt und als Lagerplatz für C1.          genutzt worden sei. Darüber hinaus wurde zur Veranschaulichung ein entsprechender Auszug aus dem Liegenschaftskataster beigefügt, in dem der Bereich markiert war. Die bestehenden Zweifel an der genauen Flächenbegrenzung im nordwestlichen Bereich hat die Beklagte durch die erneute Vorlage eines entsprechenden Katasterauszuges im Rahmen des Verwaltungsprozesses ausgeräumt.

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