Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 9885/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B.---straße in Gelsenkirchen (Gemarkung V. Flur , Flurstücke , , , , , und ), das sie im Jahr 1999 erworben hat und als Zentrallager für das von ihr betriebene H. nutzt. Als Eigentümerin im Grundbuch ist für die für dieses Verfahren relevanten Flurstücke ( und ) noch die C. W. eingetragen. Die spätere Umfirmierung in den Namen der Klägerin wurde offenbar – anderes als bei dem im östlichen Grundstücksbereich liegenden Flurstück – noch nicht im Grundbuch eingetragen.
3Den Angaben der Klägerin zufolge wird das Grundstück bereits seit dem Jahr 1984, zum damaligen Zeitpunkt noch durch die H1. C. , als Lagerplatz genutzt. Den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass seit den 60er Jahren der westliche – für dieses Verfahren relevante – Bereich des Grundstücks von einer Firma für P. - und T. genutzt und zunächst nur im östlichen Bereich des Grundstücks (Flurstück ) eine Nutzung durch eine Gerüstbaufirma genehmigt wurde. Mit Datum vom 16. März 2000 erteilte die Beklagte einen Bauvorbescheid an die C. W1. betreffend die „Erweiterung des Lagerplatzes“ auf die im westlichen Grundstücksbereich liegenden Flurstücke , , , und . Ausgenommen hiervon ist ausweislich des Lageplans der Bereich, der süd- und westlich der im Plan eingezeichneten „Überdachung/Wagenremise“ liegt und der unter anderem an die Grundstücke B.---straße , und angrenzt. Dieser Bereich ist im Lageplan als „Grünfläche“ mit Baumbestand gekennzeichnet. Mit Bescheid vom 5. März 2001 erteilte die Beklagte darüber hinaus eine Baugenehmigung für die „Erstellung einer Container- und Lagerüberdachung“ auf dem Flurstück . Diese sollte ausweislich des Lageplans an der Stelle errichtet werden, an der sich zuvor die „Überdachung/Wagenremise“ befand, wobei die Fläche süd- und westlich der zu errichtenden Überdachung wiederum als „Grünfläche“ gekennzeichnet wurde.
4Die für das vorliegende Verfahren relevante Fläche im westlichen Grundstücksbereich liegt zudem im Geltungsbereich des im Jahr 2003 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. „Nördlich B.---straße “. Dieser setzt für die Flurstücke , , und ein Gewerbegebiet fest, wobei die Baugrenze in etwa süd- und westlich der Container- und Lagerüberdachung verläuft und außerhalb der Baugrenze die Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen vorgesehen ist.
5Weitere Einzelheiten lassen sich dem nachfolgenden Kartenausschnitt entnehmen:
6An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze
7Aufgrund der Beschwerde eines Anwohners führte die Beklagte am 30. Januar 2017 eine Ortsbesichtigung durch und stellte fest, dass der süd- und westlich der Container- und Lagerüberdachung liegende Bereich teilweise mit Pflastersteinen befestigt und die Fläche als Lagerplatz für C1. genutzt wurde. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 hörte die Beklagte die Klägerin – nachdem sie sich zunächst erfolglos an den Vorgängerbetrieb, die H1. C. , gewandt hatte – zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung wegen der Nutzung der Fläche als Lagerplatz an. Dem Schreiben fügte die Beklagte zur Veranschaulichung einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster bei, auf dem der maßgebliche Bereich rot markiert wurde. In der dazu abgegebenen Stellungnahme
8wies die Klägerin darauf hin, dass die der Anhörung beigefügte Skizze nicht im Einklang mit dem „amtlichen Bebauungsplan“ der Beklagten stehe und eine Planungsdifferenz vorliege, die zu Lasten der Stadt gehe.
9Bei einer erneuten Ortsbesichtigung am 2. August 2017 stellte die Beklagte fest, dass die Nutzung als Lagerfläche nicht eingestellt worden war. Daraufhin gab die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 9. August 2017 auf, die baurechtswidrige Nutzung als Lagerplatz für C1. innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung einzustellen. Sie bezog sich auf die im Zuge der Ortsbesichtigungen getroffenen Feststellungen, dass der an der Grundstücksgrenze zu den Gebäuden B.---straße , und gelegene Grünstreifen mit Pflastersteinen befestigt und die Fläche als Lagerplatz genutzt wurde und fügte dem Bescheid den markierten Auszug aus dem Liegenschaftskataster bei. Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500,- Euro an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin sei nicht im Besitz der für die Nutzung erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigung. Ohne wirksame Baugenehmigung erfolge die Nutzung formell illegal. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit könne zunächst dahinstehen, wobei vieles dafür spreche, dass die illegal aufgenommene Nutzung gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoße. Sie begründete die Inanspruchnahme der Klägerin damit, dass diese Handlungsstörerin und eine Inanspruchnahme des Vermieters als Zustandsstörer evident unzweckmäßig sei.
10Mit Schriftsatz vom 17. August 2017 teilte die Klägerin zunächst mit, dass sie beabsichtige, zur Vermeidung der Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes, die „schraffierte“ Fläche zu räumen. Am 4. September 2017 hat die Klägerin sodann die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Erweiterung des Lagerplatzes sei baurechtlich genehmigt worden. Dies ergäbe sich aus dem am 16. März 2000 erteilten Vorbescheid, mit dem die Nutzung als Lagerplatz ohne Einschränkung genehmigt worden sei, sowie aus den nachfolgenden Baugenehmigungen. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 2003 könne dieser Nutzung nicht entgegengehalten werden, denn wegen der erteilten Baugenehmigung genieße das Vorhaben Bestandsschutz. Auch sei die Ordnungsverfügung nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht ersichtlich, welche Fläche konkret betroffen sei. Insbesondere werde bei dem Vergleich des Liegenschaftskatasters, einer Luftaufnahme und dem Bebauungsplan aus dem Jahr 2003 deutlich, dass der Bebauungsplan von den örtlichen Gegebenheiten abweiche. Die Halle sei tatsächlich nicht so grenznah errichtet worden, wie im Bebauungsplan eingezeichnet. Es handele sich darüber hinaus nicht um einen genehmigungspflichtigen Lagerplatz, da der gepflasterte Bereich kleiner als 300 qm sei. In dem im Rahmen der Bauantragstellung für die Errichtung der Container- und Lagerüberdachung vorgelegten Plan, in dem die Abstandflächen eingezeichnet sind, sei der betroffene Grundstücksbereich zudem als „Sandplatz“ gekennzeichnet. Dass die Fläche in dem Lageplan als „Grünfläche“ mit Baumbestand ausgewiesen sei, beruhe auf der architektonischen Freiheit der Zeichnungsgestaltung. Die Verlegung der Pflastersteine, die im Übrigen auf dem gesamten Grundstück vorhanden seien, habe der Stand- und Sicherheitsoptimierung gedient, denn ansonsten seien mehr als 1,80 Meter hohe Lagerkonstruktionen unter Sicherheitsaspekten nicht möglich.
11Die Klägerin beantragt,
12die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. August 2017, Aktenzeichen 63/1-00808-17-12, aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie führt zur Begründung aus:
16Eine baurechtliche Genehmigung sei für die Nutzung der in Rede stehenden Fläche als Lagerplatz nicht erteilt worden. Der bauplanungsrechtliche Vorbescheid vom 16. März 2000 könne die erforderliche Baugenehmigung nicht ersetzen. Durch die Einbeziehung des Auszuges aus dem Liegenschaftskataster sei für die Klägerin zudem hinreichend bestimmbar, auf welchen Teilbereich sich die Nutzungsuntersagung beziehe. Eines Rückgriffs auf den Bebauungsplan bedürfe es nicht. Sie stellte im Laufe des Verfahrens zudem klar, dass die Ordnungsverfügung sich ausschließlich auf den Bereich beziehen soll, der sich süd- und westlich der auf dem Flurstück aufstehenden Lagerhalle befindet und legte zur Klarstellung nochmals einen Katasterauszug vor, in welchem sie die Fläche genau kennzeichnete.
17Der im Anschluss an die erfolgte Nutzungsuntersagung am 12. September 2017 erlassene Gebührenbescheid der Beklagten ist Gegenstand des parallelen Klageverfahrens 6 K 10876/17.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21Die Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten vom 9. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin wurde insbesondere vor Erlass der Ordnungsverfügung – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – angehört.
23Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW – (in der vorliegend noch anwendbaren Fassung aus dem Jahre 2000). Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW 2000, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen.
24Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Die Umnutzung der Fläche als Lagerplatz für H2. erfolgte ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung und war daher formell illegal. Die Nutzung des Grundstücksbereichs als Lagerfläche unterfällt der Regelung des § 63 Abs. 1 BauO NRW 2000, weil auch Lagerplätze gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2000 als bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne gelten und zwar unabhängig davon, ob die Fläche vollständig gepflastert worden ist.
25Die Umnutzung ist auch nicht ausnahmsweise gemäß §§ 65 ff. BauO NRW 2000 baugenehmigungsfrei. Insbesondere § 65 Abs. 1 Nr. 26 BauO NRW 2000 (unverändert übernommen in die neue BauO NRW 2018: § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 lit. b), der vorsieht, dass Lagerplätze bis zu 300 qm Fläche außerhalb von Wohngebieten und dem Außenbereich keiner Genehmigung bedürfen, ist nicht einschlägig. Bei der Bestimmung der Größe der Fläche des Lagerplatzes kommt es nicht auf die konkret beanspruchte Fläche an, sondern auf den Umfang der Gesamtanlage.
26Vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 4. Juli 1989 - 3 ObOWi 90/89 -, BayVBl. 1989, 730; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO für das Land NRW, Stand: April 2019, § 65 Rn. 153.
27Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die genutzte Fläche – wie im vorliegenden Fall – nicht von den übrigen Lagerflächen und Lagerhallen räumlich abgegrenzt ist und die Nutzungen auf dem Grundstück in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Eine Aufteilung in einen genehmigungsfreien und einen genehmigungsbedürftigen Teil scheidet in einem solchen Fall aus. Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob die gepflasterte Fläche tatsächlich – wie die Klägerin geltend macht – kleiner als 300 qm ist. Denn die Nutzung dieses Bereichs als Lagerfläche steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des restlichen Grundstücks als Lagerplatz für das H. der Klägerin. Die Fläche dieser Gesamtanlage überschreitet die Grenze der Genehmigungsfreiheit.
28Eine die Nutzung dieser Fläche als Lagerplatz legalisierende Baugenehmigung findet sich weder in den Akten der Beklagten noch ist eine solche von der Klägerin vorgelegt worden. Der Vorbescheid vom 16. März 2000 kann die erforderliche Baugenehmigung nicht ersetzen, zumal dessen Geltungsdauer von zwei Jahren ganz offensichtlich bereits abgelaufen ist und in dem zugehörigen Lageplan der von der Nutzungsuntersagung betroffene Bereich als „Grünfläche“ gekennzeichnet ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin legalisiert auch die am 5. März 2001 erteilte Baugenehmigung für die Container- und Lagerüberdachung die Nutzung des betroffenen Bereichs als Lagerplatz ersichtlich nicht. Dabei ist schon äußerst fraglich, ob Gegenstand des Bescheides überhaupt die Genehmigung einer Lagerfläche außerhalb des überdachten Bereichs ist. Jedenfalls aber ist auch in dem diesem Vorhaben zugehörigen Lageplan die besagte Fläche nicht als Lagerplatz ausgewiesen.
ts">29lass="absatzLinks">Ob die Nutzung der Fläche als Lagerplatz – wofür angesichts des entgegenstehenden Bebauungsplans und der abstandsrechtlichen Probleme wenig spricht – materiell rechtmäßig, also genehmigungsfähig ist, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Die Beklagte hat sich insoweit in ermessensfehlerfreier Weise auf die Prüfung der formellen Baurechtswidrigkeit beschränkt. Einer Klärung der Einwände betreffend den im Jahr 2003 bekanntgebenden Bebauungsplan bedarf es daher nicht. Die der Klägerin eingeräumte Frist von vier Wochen war im Hinblick auf die weiteren Lagerkapazitäten und den zu erwartenden Beseitigungsaufwand verhältnismäßig.
30Die Inanspruchnahme der Klägerin als Störerin ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist unschädlich, dass die Beklagte – offenbar auf Grundlage der Grundbucheintragungen – davon ausgegangen ist, dass die Klägerin nur Mieterin, nicht aber auch Eigentümerin des Grundstücks ist. Durch diese Entscheidung wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, denn auf die zu treffende Entscheidung, die Klägerin jedenfalls als Handlungsstörerin in Anspruch zu nehmen, hat dieser Umstand ganz offensichtlich keinen Einfluss.
31tzLinks">Der Bescheid ist auch im Hinblick auf die von der Nutzungsuntersagung umfasste Fläche hinreichend bestimmt. In dem verfahrensgegenst228;ndlichen Bescheid wurde diesbezüglich bereits ausgeführt, dass im Rahmen der Ortsbesichtigungen festgestellt worden sei, dass der an der Grundstücksgrenze zu den Gebäuden B.---straße , und gelegene Grünstreifen mit Pflastersteinen befestigt und als Lagerplatz für C1. genutzt worden sei. Darüber hinaus wurde zur Veranschaulichung ein entsprechender Auszug aus dem Liegenschaftskataster beigefügt, in dem der Bereich markiert war. Die bestehenden Zweifel an der genauen Flächenbegrenzung im nordwestlichen Bereich hat die Beklagte durch die erneute Vorlage eines entsprechenden Katasterauszuges im Rahmen des Verwaltungsprozesses ausgeräumt.
32Eine solche Klarstellung kann grundsätzlich auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen und führt dazu, dass der Bestimmtheitsmangel rückwirkend geheilt wird. Die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes kann nur dann nicht nachträglich hergestellt werden, wenn der Verstoß derart schwerwiegend und offenkundig ist, das er die Nichtigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zur Folge hat.
33Vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 ‑ 4 B 32/06 -; Kopp/Raumsauer, VwVfG, § 37 Rn. 17b.
34Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Der Standort der betroffenen Fläche ist für die Klägerin offenbar im Wesentlichen erkennbar gewesen, denn sie hat die in dem Bereich gelagerten H3. nach Erlass der Ordnungsverfügung entfernen lassen, ohne dass es einer weiteren Nachfrage bedurfte.
35Der Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte nicht den Auszug aus dem Liegenschaftskataster zwecks Konkretisierung heranziehen dürfen, vermag nicht zu überzeugen. Der Abgleich des aktuellen Luftbildes mit dem Katasterauszug bestätigt, dass der Standort der Container- und Lagerüberdachung in dem Katasterauszug zutreffend abgebildet ist. Ob die Darstellung des Gebäudes im Bebauungsplan hingegen mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant.
36Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist ebenfalls nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung
39B e s c h l u s s:
40Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
41G r ü n d e:
42Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat das Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Nutzung mit jährlich 5.000,- Euro bewertet.
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Referenzen
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- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- § 63 Abs. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 65 Abs. 1 Nr. 26 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 10876/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 ObOWi 90/89 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 32/06 1x (nicht zugeordnet)