Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 2772/19.A

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffer 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2019 (Az. 77222234-423) in Ansehung der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Griechenland festzustellen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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