Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 3864/17.A

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2017 (Az. 6905091-423) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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