Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 5019/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin. Streitig ist allein die Berücksichtigung der Dienstzeiten der Klägerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten.
3Die am 23. Februar 1953 geborene Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Landes NRW. Sie wurde am 15. Juli 1969 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und war fortan nach ihrem Vorbereitungsdienst in der Finanzverwaltung des Landes tätig. Die Klägerin wurde am 1. März 2016 in den Ruhestand versetzt. Mit Versorgungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 14. März 2016 setzte der Beklagte die Versorgung der Klägerin fest und berücksichtigte hierbei ruhegehaltsfähige Dienstzeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf beginnend mit der Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin am 23. Februar 1970. Die Zeiten ab dem 15. Juli 1969 bis zum 22. Februar 1970 blieben als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten unberücksichtigt.
4Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2016. Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass ihrer Ansicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW, wonach die Zeit bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres nicht zu den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zähle, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung der Richtlinie 2000/78 EG verstoße. Dies habe auch der Gesetzgeber zwischenzeitliche erkannt und im Entwurf zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 2. Dezember 2015 (Drucksache 16/10380) auf die Altersbeschränkung verzichtet. Der Widerspruch wurde mit Schriftsatz des Deutschen Beamtenbundes vom 11. April 2016 weiter begründet. Demnach könne die Altersdiskriminierung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 EG gerechtfertigt werden. Hinsichtlich des Inhalts der vorgenannten Widerspruchsbegründung wird auf Blatt 49 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.
5Mit Widerspruchsbescheid des LBV vom 27. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Das LBV berief sich im Wesentlichen darauf, dass die durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG eintretende Altersdiskriminierung durch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sei.
6Die Klägerin hat am 4. August 2016 Klage erhoben.
7Zur Klagebegründung wiederholt sie im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Diesbezüglich wird auf Blatt 33 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
8Die Klägerin beantragt,
9das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2016 (°°°°°°°°°°°) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2016 (RB ° ° °°°°°°°°°°) zu verpflichten, ihre Dienstzeiten für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.07.1969 bis zum 22.02.1970, die vor Vollendung ihres 17. Lebensjahres liegen, als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen und ihr rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung, dem 01.03.2016 entsprechend höhere Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der von ihr vor Vollendung des 17. Lebensjahres geleisteten Dienstzeiten zukommen zu lassen, sowie den Differenzbetrag mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
10Der Beklage beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Im vorliegenden Fall sei nach § 85 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBeamtVG das am 30. Juni 2016 gültige Recht anzuwenden. Ein Verstoß gegen EU-Recht liege nicht vor.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (1 Hefter) und die Sitzungsniederschrift vom 6. März 2020 Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LBV vom 14. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LBV vom 27. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berechnung der Versorgungsbezüge unter Anerkennung ihrer Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 15. Juli 1969 bis zum 22. Februar 1970 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Es besteht bereits keine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Berücksichtigung der streitgegenständlichen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Vielmehr sehen die maßgeblichen Regelungen vor, dass Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht ruhegehaltsfähig sind (dazu unter 1.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Anwendungsvorrang des Unionsrechts (dazu unter 2). Darüber hinaus hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die maßgeblichen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen mit höherrangigem nationalen Recht vereinbar sind (dazu unter 3.).
161. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der streitgegenständlichen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf als ruhegehaltsfähig scheitert vorliegend bereits daran, dass diese von dem Beklagten unberücksichtigt gelassene Dienstzeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres der Klägerin liegt und somit schon aus diesem Grund nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.
17Maßgeblich ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand geltende Recht, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln. Bei Versetzung in den Ruhestand am 1. März 2016 galt gemäß Art 5 Nr. 1 a) des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), geändert durch Art. 6 des vorgenannten Dienstrechtsanpassungsgesetzes als Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) fort. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW sind Zeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres nicht ruhegehaltsfähig. Auch wenn vorliegend das Widerspruchsverfahren erst im Juli 2016 mit dem Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2016 seinen Abschluss fand, kann sich die Klägerin nicht auf § 6 LBeamtVG NRW in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GV.NRW.S. 309, 390) berufen, der keine einschränkende Regelung bezüglich der Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres enthält. Nach der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG NRW ist hinsichtlich der am 1. Juli 2016 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 1. Juli 2016 noch nicht bestandskräftig ist, bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das am 30. Juni 2016 geltende Recht anzuwenden. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetztes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW.S. 182) lässt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW unberührt. Die Klägerin fällt unter die vorstehende Übergangsregelung mit der Folge, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW in der Fassung vom 16. Mai 2013, im Folgenden LBeamtVG NRW a.F., anwendbar ist, da der Beklagte sie ab dem 1. März 2016 in den Ruhestand versetzt hat und der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 14. März 2016 am 1. Juli 2016 nicht bestandskräftig war. Dies entspricht letztlich auch dem Grundsatz, dass im Beamtenversorgungsrecht das bei Eintritt des Versorgungsfalles geltende Recht anzuwenden ist.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 22/10 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, juris Rn. 6.
19Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW a.F. ist die Dienstzeit ruhegehaltsfähig, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW a.F. jedoch nicht für die Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres. Die Zeiten, deren Berücksichtigung die Klägerin begehrt, liegen vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, sodass bereits aus diesem Grund eine entsprechende Berücksichtigung ausbleiben muss.
202. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Nachfolgenden: Richtlinie 2000/78/EG). § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG a. F. steht in Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG mit der Folge, dass es vorliegend nicht – wie die Klägerin meint – zu einem Anwendungsvorrang des Unionsrechts, und demnach zu einer Nichtanwendung der Einschränkung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG a. F., dass nur Zeiten nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres zu berücksichtigen sind, kommt. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG a.F. normierte Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres stellt eine nach Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigte unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar.
21a) Zwar ist der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG vorliegend gemäß deren Art. 3 Abs. 1 lit. c) eröffnet. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c) Richtlinie 2000/78/EG gilt die Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts. Bei der beamtenrechtlichen Versorgung handelt es sich um Arbeitsentgelt in diesem Sinne, weil es sich um eine künftige Geldzahlung des Dienstherrn an den Beamten als unmittelbare Folge des Beschäftigungsverhältnisses darstellt.
22Vgl. zum Begriff des Arbeitsentgelts Art. 157 Abs. 2 AEUV sowie EuGH, Urteil vom 29. November 2001 - Griesmar, C 366/99 -, juris Rn. 27 ff.; EuGH, Urteil vom 21. Januar 2015 - Felber, C-529/13 -, NVwZ 2015, 798, Rn. 23.
23b) Ebenfalls stellt die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG a. F. enthaltene, an das Lebensalter anknüpfende beschränkte Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten dem Grunde nach eine verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2000/78/EG dar. Danach ist von einer unmittelbaren Diskriminierung auszugehen, wenn eine Person wegen einer der in Artikel 1 genannten Gründe – zu denen auch das Alter zählt – in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies ist bei der streitgegenständlichen Regelung der Fall, denn sie führt schließlich dazu, dass Personen, die vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurden und den Vorbereitungsdienst begonnen hatten, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf erst nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres begonnen hatten. Die Unterscheidung knüpft mithin unmittelbar an das Alter an.
24c) Allerdings ist die Festsetzung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW a.F. vorliegend ausgehend von der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, so dass sie im Ergebnis keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Ob daneben auch von einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG ausgegangen werden kann, bedarf insoweit keiner Entscheidung.
25Nach Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Diese Voraussetzungen sind ausgehend nachfolgender Erwägungen erfüllt.
26aa) Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den Regelungen des LBeamtVG NRW (a.F.) um ein betriebliches System der sozialen Sicherheit, das die Risiken von Alter oder Invalidität abdeckt, handelt. Nachdem die Richtlinie 2000/78/EG selbst keine Begriffsbestimmung diesbezüglich enthält, ist eine Orientierung an anderen europarechtlichen Vorschriften geboten. Art. 2 Abs. 1 lit. f) der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) definiert „betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ als Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und Selbstständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht. Das LBeamtVG NRW (a.F.) erfüllt diese Voraussetzungen, denn es tritt aufgrund der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung und deckt darüber hinaus für die Berufsgruppe der Beamten die Risiken von Alter etwa durch die Regelung zur Gewährung eines Ruhegehaltes ab.
27Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - Lesar, C 159/15 -, juris Rn. 27; BAG, Urteil vom 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 -, juris Rn. 37 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 - An 16 K 17.02720 -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2017 - 23 K 1448/15 -, juris Rn. 27.
28bb) Weiterhin ist die Kammer überzeugt, dass die Festsetzung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW a.F. eine Voraussetzung für den Bezug von Altersrente im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG darstellt. Eine Altersgrenze kann nach Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG alternativ als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente festgesetzt werden. Der Rechtfertigungstatbestand unterscheidet seinem klaren Wortlaut nach deutlich zwischen Mitgliedschaft und Bezug von Altersrente. Bereits hieraus wird deutlich, dass der Rechtfertigungstatbestand nicht voraussetzt, dass der Bezug von Altersrente in seiner Gesamtheit vom Alter abhängig sein muss, d.h. die nationale Regelung den unmittelbaren Zugang zur beamtenrechtlichen Versorgung im Sinne eines „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ regeln muss.
29So auch VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 - An 16 K 17.02720 -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2016 - 23 K 1448/15 - , juris; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, juris Rn. 63; VG Saarland, Urteil vom 8. März 2018 - 2 K 455/17 -, juris Rn. 29 ff.
30Denn bei einem derartigen Verständnis bedürfte es der zweiten Alternative der Regelung („oder den Bezug von Altersrente“) nicht und es wäre die Beschränkung auf die Mitgliedschaft im Sinne der ersten Alternative der Regelung ausreichend gewesen. Ein entsprechendes umfassendes Verständnis ergibt sich darüber hinaus auch aus einer Gesamtschau des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG, der auch die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen zulässt.
31Ausgehend hiervon regelt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. zwar keine Altersgrenze dahingehend, ab wann man Mitglied der Beamtenversorgung im Sinne des LBeamtVG NRW werden kann. Wohl aber stellt die streitgegenständliche Regelung eine Voraussetzung des Bezugs von Altersrente im Sinne der zweiten Alternative des Rechtfertigungstatbestandes dar. Denn der Bezug von Altersrente betrifft nicht nur die Frage des „ob“, sondern auch des „wie“ und erfasst damit ohne weiteres auch die Höhe des Bezugs. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. wirkt sich auf die Höhe des Ruhegehaltes aus, weil hierdurch nur Zeiten nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit Berücksichtigung finden. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wiederum wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des Ruhegehaltes aus.
32So auch VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2016 - An 16 K 17.02720 -, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2016 - 23 K 1448/15 -, juris Rn. 34.
33cc) Die Festlegung der Altersgrenze führt, wie von Art. 6 Abs. 2 a.E. der Richtlinie 2000/78/EG gefordert, weder zu einer unmittelbaren noch mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts.
34Vgl. BAG, Urteil vom 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 -, juris Rn. 58 ff.
35Somit ergibt sich für die Klägerin kein Anspruch auf Berücksichtigung der Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.
36Nur am Rande sei angemerkt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Landesgesetzgeber die Altersgrenze wegen europarechtlicher Bedenken aufgehoben hat. Vielmehr wurde die Regelung in der Neufassung „nicht übernommen, da sie allein auf das Lebensalter abstellt.“
37Landtag NRW, Drucks. 16/10380, Seite 394
38Hinweise für einen angenommenen Verstoß gegen Europarecht lassen sich hieraus nicht ableiten.
393. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW a.F. mit höherrangigem nationalen Recht vereinbar ist. Die Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) von Beamten, die ihre Berufsqualifikation auf verschiedenen Bildungswegen erworben haben.
40Nach ständiger Rechtsprechung besitzt der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Angesichts der Vielfalt der vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte kann nicht erwartet werden, dass im Rahmen der Versorgungsvorschriften alle erdenklichen Lebenssachverhalte gleichmäßig geregelt werden. Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen müssen ebenso hingenommen werden wie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen. Zu beachten ist allerdings die Willkürgrenze. Die beanstandete Regelung darf nicht erkennbar sachwidrig sein, sondern muss auf einem plausiblen und sachlich vertretbaren Grund beruhen.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 -, juris Rn. 81; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66, 2 BvR 377/66, 2 Bvr 33/66, 2 BvR 323/66 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2013 - 1 A 2647/10 -, juris Rn. 10 ff.
42Der Gesetzgeber des LBeamtVG NRW a.F. hat sich bezüglich der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für eine Stichtagsregelung (Vollendung des 17. Lebensjahres) entschieden. Derartige Regelungen bringen unvermeidlich gewisse Härten mit sich. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber auch durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, bestimmte Lebenssachverhalte in dieser Weise zu regeln, sofern sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und eine damit verbundene unterschiedliche Behandlung sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 -, juris Rn. 81; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66, 2 BvR 377/66, 2 Bvr 33/66, 2 BvR 323/66 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2013 - 1 A 2647/10 -, juris Rn. 10 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 1994 - 1 UE 816/89 -, juris Rn. 25.
44Das ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat mit der für die Berechnung aller ruhegehaltfähigen Zeiten eingeführten Altersgrenze zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit eines Beamten ausgerichtet werden; zum anderen sollen dabei Beamte des einfachen und mittleren Dienstes annähernd mit solchen des gehobenen und höheren Dienstes gleich – insbesondere nicht wesentlich besser als diese – behandelt werden.
45Vgl. BT-Drucks. 18/9532, Seite 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, juris Rn. 50.
46§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW a.F. beruht auf der entsprechenden Regelung im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818). Die früheren Bestimmungen aus dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes haben ihre Wurzeln in dem „Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten“ (RBG) vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61). Dieses Gesetz bestimmte, dass grundsätzlich jeder Beamte, „welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, (…) aus der letzteren eine lebenslängliche Pension“ erhält, wenn er „nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren“ in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. § 34 RBG). Die Dienstzeit wurde grundsätzlich „vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet“ (vgl. § 45 Abs. 1 RBG). Darüber hinaus mussten (vgl. § 46 RBG) bzw. konnten (vgl. § 52 RBG) bestimmte „außeramtliche“ Zeiten angerechnet werden. In allen Fällen blieb jedoch die Dienstzeit, „welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt“ grundsätzlich „außer Berechnung“ (vgl. § 48 Abs. 1 RBG). Mit dem Deutschen Beamtengesetz (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 41) wurde vorgeschrieben, dass ein Bewerber frühestens ab Vollendung des 27. Lebensjahres zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden durfte (vgl. §§ 28 f. DBG). Zugleich wurde bestimmt, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit frühestens von der Vollendung des 27. Lebensjahres an laufen solle (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 4 DBG).
47Die versorgungsrechtliche Wartezeit von zehn Jahren wurde mit der Begründung abgeschafft, es könne unterstellt werden, dass ein Beamter bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahrs zehn Dienstjahre abgeleistet habe.
48Anders, DÖV 1967, 837, 838.
49Das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) kehrte im Wesentlichen zur alten Rechtslage zurück. Der Gesetzgeber wollte die Wartezeit von zehn Jahren – entgegen daran geäußerter Kritik – bewusst als „Anwartschaftszeit“ beibehalten. Anknüpfend an die Vermutung, diese Anwartschaftszeit sei üblicherweise mit Vollendung des 27. Lebensjahres erfüllt, wurde als „Folgerung für den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in bezug auf das Lebensalter“ die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres bezogenen Altersgrenze eingeführt.
50Vgl. Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 14, zu § 103 des Entwurfs.
51„Die Festlegung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Vollendung des [17.] Lebensjahres (…) ist die Folge der Rückkehr zur Wartezeit von zehn Jahren für die Anwartschaft auf das Ruhegehalt. (…) Infolge der Anforderungen an die Voraussetzungen für den gehobenen und höheren Dienst ist sie in Wirklichkeit nur für die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes von Vorteil.“
52Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 15, zu § 108 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs.
53Diese Gesetzesbegründung lässt den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Kombination aus Wartezeit und Altersgrenze ein „ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung“
54Anders, DÖV 1967, 837, 839,
55schaffen und dafür mit einer typisierenden Betrachtung an den „üblichen“ Diensteintritt anknüpfen wollte: „Ruhegehaltfähig ist grundsätzlich nur die Dienstzeit, die der Beamte im Beamtenverhältnis verbracht hat; denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Versorgung ‚erdient‘ werden soll. Versorgungsgerechtigkeit wird erreicht, indem die Höhe der Versorgungsbezüge soweit wie möglich an der tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ausgerichtet wird. Darin liegt die innere Rechtfertigung für einen frühzeitigen Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (…), zugleich aber auch die sachliche Begründung dafür, dass Zeiten ausgeschlossen werden, die typischerweise nicht im öffentlichen Dienst verbracht werden, namentlich die Zeiten der regelmäßig vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Schul- und Berufsausbildung.“
56Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994 - 1 UE 816/89 -, juris Rn. 26.
57Die Annahme, dass Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres typischerweise noch nicht im öffentlichen Dienst, sondern noch in der Schul- oder Berufsausbildung verbracht werden, trifft allerdings in erster Linie auf Beamte des gehobenen und höheren Dienstes zu, nicht aber ohne weiteres auf Beamte des einfachen und mittleren Dienstes. Die Altersgrenze bezweckt daher (jedenfalls auch), die Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen versorgungsrechtlich (zumindest annähernd) gleich zu behandeln. Personen, welche die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen oder höheren Dienst erfüllen, sollen nicht gegenüber jenen benachteiligt werden, die „nur“ die Bildungsvoraussetzungen für den einfachen oder mittleren Dienst aufweisen. Es sollte ein einheitlicher „Startpunkt“ geschaffen worden durch welchen ausgleichend über alle Beamtenverhältnisse hinweg ein fiktiver Beginn des Berufslebens angenommen wurde. Damit wurde eine gewisse Gleichstellung zwischen den Dienstverhältnissen, die keiner weiteren Vorbildung und denen, die eine umfangreiche (Vor-)Qualifikation verlangen, erreicht.
58BT-Drucks. 18/9532, S. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, juris Rn. 52; VG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2014 - 2 K 1907/10 -, juris Rn. 21.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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- BeamtVG § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit 2x
- § 45 Abs. 1 RBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 RBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 1 Nr. 4 DBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 2 C 22/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 90/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 72/16 2x (nicht zugeordnet)
- 23 K 1448/15 3x (nicht zugeordnet)
- 4 S 1211/14 3x (nicht zugeordnet)
- 2 K 455/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 10/11 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 28/14 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 380/08 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 343/66 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 377/66 2x (nicht zugeordnet)
- 2 Bvr 33/66 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 323/66 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2647/10 2x (nicht zugeordnet)
- 1 UE 816/89 2x (nicht zugeordnet)
- 2 K 1907/10 1x (nicht zugeordnet)