Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 1799/19

Tenor

1.       Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt vom 00.00.0000 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten/ der Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht L.    (JMBl. NRW 0000, 0) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

2.       Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 35.000,- € festgesetzt.


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