Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 20 L 1186/20
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 3343/20 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 27. und 28. August 2020 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
2I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (vgl. hierzu unter 1.) und begründet (vgl. hierzu unter 2.).
31. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen.
42. Der Antrag ist begründet. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.
5Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind.
6Die vorliegende Anordnung der häuslichen Absonderung (Quarantäne) erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
7Rechtsgrundlage für die vorliegende Anordnung sind §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 16 IfSG. Die Zuständigkeit der Behörde ergibt sich aus § 16 Abs. 7 IfSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSBG-NRW).
8Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie des Vortrags der Verfahrensbeteiligten bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 16 IfSG nicht erfüllt sind.
9Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
10Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist „Kranker“ eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen, und „Ausscheider“ eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 31.
12Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betreffenden Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, flexiblen Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 32.
14Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist. Die Ermittlungspflicht der Behörde folgt bereits aus dem allgemein für das Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG NRW). Sie lässt sich darüber hinaus aus § 25 Abs. 1 IfSG ableiten. Nach dieser Bestimmung stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit an, wenn Anhaltspunkte für einen Krankheits-, Krankheitsverdachts-, Ansteckungsverdachts- oder Ausscheidungsfall vorliegen. Die Behörde entscheidet über Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Die gebotene Ermittlungstiefe zu möglichen Kontakten des Betroffenen mit infizierten Personen oder Gegenständen wird insbesondere durch die Eigenheiten der Krankheit, namentlich die Ansteckungsfähigkeit des Krankheitserregers, sowie durch die epidemiologischen Erkenntnisse vorgegeben. Die Ermittlungen können danach von Fall zu Fall mehr oder weniger intensiv ausfallen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 33.
16Angesichts der epidemischen Lage mit Blick auf das Coronavirus sind die vorstehend dargestellten maßgeblichen Risiken als sehr hoch einzuschätzen. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts handelt es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung wird deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Dabei variiert die Gefährdung von Region zu Region. Die Belastung für das Gesundheitswesen hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen wie Isolierung, Quarantäne und physischer Distanzierung ab und kann örtlich sehr hoch sein.
17Vgl. Robert Koch-Institut, Aktueller Lage-/Situationsbericht des RKI zu COVID-19, Stand: 31. August 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html.
18Hinsichtlich der Übertragungswege des Virus ist zu berücksichtigen, dass Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen, ist. Beim Atmen und Sprechen, aber noch weitaus stärker beim Schreien und Singen, werden vorwiegend kleine Partikel (Aerosol) ausgeschieden, beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zur verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Meter um eine infizierte Person herum erhöht. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole – auch über längere Zeit – in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u.a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Der längere Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 2 Meter erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und diese Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole ist unter diesen Bedingungen das Einhalten des Mindestabstandes ggf. nicht mehr ausreichend.
19Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 21. August 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1.
20Gemessen an diesen Maßstäben dürfte im vorliegenden Fall in Bezug auf die Antragsteller eine hinreichend wahrscheinliche Aufnahme von Krankheitserregern infolge eines Kontaktes mit einer infizierten Person nach summarischer Prüfung nicht gegeben sein.
21Ausweislich des – unstreitigen – Vortrags der Beteiligten hat lediglich der Sohn der Antragsteller zu 1. und 2., M. , Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person gehabt. Da er gemeinsam mit einer nachweislich infizierten Person aus Frankreich in einem PKW zurückgereist ist, handelt es sich bei ihm um eine Person mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- („face-to-face“) Kontakt. Bei M. handelt es sich daher um eine Kontaktperson der Kategorie I nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts, für die eine Quarantäneanordnung empfohlen wird und die nach der Rechtsprechung der Kammer auch nicht zu beanstanden ist.
22Vgl. Robert Koch-Institut, Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 14. August 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html.
23M. ist bislang nicht nachweislich infiziert. Der bei ihm durchgeführte Test nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 25. August 2020 fiel negativ aus. Eine weitere Testung ist seitens der Antragsgegnerin nicht durchgeführt oder verlangt worden. Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sollte die Testung einer asymptomatischen Kategorie I-Person so früh wie möglich an Tag 1 der Ermittlung und zusätzlich 5-7 Tage nach der Erstexposition erfolgen, da dann die höchste Wahrscheinlichkeit für einen Erregernachweis ist.
24Vgl. Robert Koch-Institut, Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 14. August 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html.
25Die Antragsteller zu 1., 2. und 3. hatten – unstreitig – keinen Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person. Sie werden nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts auch nicht dadurch zu Kontaktpersonen der Kategorie I oder II allein deshalb, weil sie mit einer Kategorie I-Person in einem Haushalt zusammen leben. Soweit nach dem Robert Koch-Institut auch eine Zuordnung zur Kategorie I bei Personen denkbar ist, „die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen)“, ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin nicht, dass hier ein solches höheres Infektionsrisiko in Bezug auf die Antragsteller gegeben ist. Die vom Robert Koch-Institut aufgelistete Fallgruppe soll solche Fälle erfassen, bei denen Personen – auch ohne mindestens 15-minütigem Gesichts- („face-to-face“) Kontakt – sich an Örtlichkeiten aufgehalten haben, in denen es zu einer höheren Konzentration von Aerosolen kommen kann. Eine solche, erhöhte Konzentration von Aerosolen nimmt das Robert Koch-Institut ausweislich der aufgeführten Beispiele insbesondere an, wenn es aufgrund der Art und Weise der Betätigung zu einem erhöhten Aerosolausstoß kommen kann. Nach wie vor erforderlich ist aber auch bei dieser Einordnung in die Kategorie I ein Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person, d.h., dass sich in der Örtlichkeit mindestens eine nachweislich infizierte Person aufgehalten haben muss.
26So liegt der Fall indes hier nicht. Die Antragsgegnerin leitet ein höheres Infektionsrisiko für die Antragsteller allein daraus ab, dass sie mit einer Kontaktperson der Kategorie I in einem Haushalt leben. Dass diese Kontakt zu einer infizierten Person gehabt haben, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist auch nicht deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil – zumindest nach den Einschätzungen des Gesundheitsamtes (vgl. Bl. 35 des Verwaltungsvorgangs [Beiakte/Heft 1]) –M. nach seiner Urlaubsrückkehr ohne Separierung zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachtem Vortrag der Antragsteller ist M. – nach wie vor – asymptomatisch und innerhalb des Haushalts bereits vor der behördlichen Anordnung abgesondert. Die Antragsteller hatten demnach nicht einmal 15-minütigen Face-to-Face-Kontakt zu einer Person, bei der es lediglich wahrscheinlich, aber nicht sicher ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat. Mit den eingangs dargelegten Worten des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Antragsteller daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie infiziert sind. Daher sind sie keine Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.
27II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
28III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache.
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Referenzen
- IfSG § 1 Zweck des Gesetzes 1x
- VwGO § 154 1x
- IfSG § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde 3x
- IfSG § 2 Begriffsbestimmungen 4x
- IfSG § 30 Quarantäne 3x
- VwGO § 80 1x
- IfSG § 25 Ermittlungen 1x
- VwGO § 159 1x
- 20 K 3343/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 24 Untersuchungsgrundsatz 2x
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 1x