Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 L 997/20

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. Juli 2020 gegen die Pfändungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2020 in Gestalt des Bescheids vom 27. August 2020 wird angeordnet, soweit ein Betrag in Höhe von 31,05 Euro betroffen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 221,50 Euro festgesetzt.


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